Norm
EKHG §11 Abs1 B1Rechtssatz
Die gewöhnliche Betriebsgefahr eines aus einer Halteposition anfahrenden Sattelschleppers mit Rücksicht auf sein Gewicht, seine Länge und Breite, den erhöhten Raumbedarf beim Einbiegen sowie die wegen der Fahrzeuglänge erschwerte Möglichkeit der Verkehrsbeobachtung überwiegt gegenüber der gewöhnlichen Betriebsgefahr eines anfahrenden Personenkraftwagens deutlich (Schadensteilung 2 : 1).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058677Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021