RS OGH 1980/6/24 2Ob88/80, 2Ob80/16b

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Veröffentlicht am 24.06.1980
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Norm

EKHG §11 Abs1 B1

Rechtssatz

Die gewöhnliche Betriebsgefahr eines aus einer Halteposition anfahrenden Sattelschleppers mit Rücksicht auf sein Gewicht, seine Länge und Breite, den erhöhten Raumbedarf beim Einbiegen sowie die wegen der Fahrzeuglänge erschwerte Möglichkeit der Verkehrsbeobachtung überwiegt gegenüber der gewöhnlichen Betriebsgefahr eines anfahrenden Personenkraftwagens deutlich (Schadensteilung 2 : 1).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 88/80
    Entscheidungstext OGH 24.06.1980 2 Ob 88/80
    Veröff: ZVR 1981/101 S 117
  • 2 Ob 80/16b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 80/16b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auf dem ersten Fahrstreifen einer Autobahn fahrender Lkw mit Anhänger. (T1)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0058677

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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