Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Für den Entgeltanspruch des Dienstnehmers nach § 1155 ABGB ist allein entscheidend, ob er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Dienstgebers lagen, daran verhindert worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021428Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018