RS OGH 1980/7/1 4Ob76/80, 4Ob138/81, 4Ob1/82, 4Ob61/81, 4Ob3/82, 8Ob517/82, 9ObA58/87, 9ObA45/87, 9O

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Veröffentlicht am 01.07.1980
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Norm

ABGB §1155

Rechtssatz

Für den Entgeltanspruch des Dienstnehmers nach § 1155 ABGB ist allein entscheidend, ob er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Dienstgebers lagen, daran verhindert worden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/80
    Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 76/80
  • 4 Ob 138/81
    Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 138/81
    Veröff: DRdA 1983,263 (Apathy)
  • 4 Ob 1/82
    Entscheidungstext OGH 19.01.1982 4 Ob 1/82
    Veröff: DRdA 1983,363 (Kerschner)
  • 4 Ob 61/81
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 4 Ob 61/81
    Beisatz: Die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ist auf solche Arbeitsunterbrechungen beschränkt, die unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles eindeutig der Einflußsphäre des Arbeitgebers zurechenbar sind. (T1) Veröff: ZAS 1983,66 (mit Kommentar von Schnorr) = Arb 10137
  • 4 Ob 3/82
    Entscheidungstext OGH 14.12.1982 4 Ob 3/82
    Beisatz: Darauf, ob den Dienstgeber an der Verhinderung der Dienstleistung ein Verschulden trifft, kommt es bei Ansprüchen nach § 1155 ABGB nicht an. (T2) Veröff: Arb 10199
  • 8 Ob 517/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 8 Ob 517/82
    Beisatz: Gilt auch für Werkvertrag. (T3)
  • 9 ObA 58/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 58/87
    Beisatz: Hier: Infolge Bauarbeiten 1 1/2 Jahre lange Hinderung Teile eines Innenhofes zu reinigen. (T4) Veröff: DRdA 1989,119 (Beck - Managetta) = WoBl 1988,49 = WBl 1988,56
  • 9 ObA 45/87
    Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 45/87
    Veröff: GesRZ 1988,226 = SZ 60/192
  • 9 ObA 27/98f
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 27/98f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Stilllegung des Betriebes und die dadurch bewirkte Hinderung des Arbeitnehmers, seine gewöhnliche Arbeitsleistung zu erbringen, stellt einen in die Arbeitgebersphäre fallenden, iS § 1155 ABGB zur Fortzahlung des Entgeltes verpflichtenden Umstand dar. (T5) Veröff: SZ 71/64
  • 8 ObA 23/05y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 8 ObA 23/05y
    Auch; Beisatz: Bei streikbedingter Unmöglichkeit der Beschäftigung ist die Arbeitsbereitschaft des Dienstnehmers streng zu prüfen. Der den Entgeltanspruch erhebende Arbeitnehmer hat seine Leistungsbereitschaft zu behaupten und zu beweisen. (T6); Veröff: SZ 2005/187
  • 8 ObA 87/06m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 ObA 87/06m
    Vgl aber; Beisatz: § 1155 ABGB umfasst nach seinem klaren Wortlaut nicht den Fall, dass die Arbeitsleistung unverändert erbracht wird, jedoch andere Gründe zu Entgeltkürzungen führen (etwa Absatzrückgänge; aber auch wirtschaftliche Umsatzrückgänge infolge einer bekannt gewordenen Absicht der zukünftigen Betriebsstilllegung). (T7); Beisatz: Im vorliegenden Fall erbrachte der Kläger die Dienstleistung im zeitlich bedungenen Umfang. Lediglich die vereinbarte Erfolgsbeteiligung blieb hinter den Erwartungen des Klägers zurück, weil das Bekanntwerden der Rückzugsabsicht der Beklagten aus dem österreichischen Markt zu Umsatzeinbußen führte. (T8)
  • 9 ObA 143/06d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 ObA 143/06d
    Beisatz: Die Leistungsbereitschaft ist nicht nur eine Frage des Wollens, sondern auch des Könnens. Kann der Dienstnehmer die Dienstpflicht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen (zB mangelnde Dienstfähigkeit), nicht erfüllen, dann wird er nicht durch Umstände, die auf Dienstgeberseite liegen, am Dienst gehindert. (T9); Veröff: SZ 2007/49
  • 9 ObA 80/17f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 80/17f
    Beis wie T9
  • 6 Ob 128/17t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 128/17t
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021428

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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