Norm
ZPO §423 Abs1Rechtssatz
In der Nichterledigung der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderung, die er in der Berufung nicht gerügt hat, ist nicht eine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern nur eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO zu erblicken. Ohne Rüge ist es dem Berufungsgericht verwehrt, von Amts wegen die Nichterledigung diese Sachantrages wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0041486Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2020