RS OGH 1980/10/9 7Ob682/80, 8Ob521/82, 7Ob684/82, 8Ob566/87 (8Ob567/87), 5Ob586/89, 6Ob141/99z, 6Ob5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.1980
beobachten
merken

Norm

ABGB §914 I
ZPO §498
ZPO §503 Z4 E4c2

Rechtssatz

Wird der Inhalt einer Urkunde nur als entscheidendes Argument für eine auch aus Aussagen abgeleitete Feststellung verwendet, so liegt in diesem Vorgehen keine rechtliche Beurteilung, sondern eine nicht revisible Tatsachenfeststellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017828

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten