TE Vwgh Erkenntnis 2003/5/26 2002/12/0292

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

GdBDO NÖ 1976 §58 Abs3 Z3 idF 2400-34;
GdBDO NÖ 1976 §58 Abs4 idF 2400-34;
GdBDO NÖ 1976 §65 Abs2 idF 2400-00;
GdBDO NÖ 1976 §65 Abs2 litb;
GdBDO NÖ 1976 §65 Abs8 idF 2400-00;
GdBDO NÖ 1976 §65 Abs8;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138 impl;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1998/I/123 impl;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1998/I/123;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138 impl;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1998/I/123 impl;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1998/I/123;
PG 1965 §9 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des P in B, vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OEG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. September 2002, Zl. IVW3-BE-3060401/023-01, betreffend Vorstellungsentscheidung i. A. Ruhegenussbemessung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 24. August 1955 geborene Beschwerdeführer steht mit Ablauf des 31. Mai 2001 als Stadtpolizeigruppeninspektor i.R. der Stadtgemeinde B in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde.

Auf Grund eines laufenden "Krankenstandes" seit 30. August 2000 wurde vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde von Amts wegen ein Verfahren zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand eingeleitet.

Im Zuge dieses Verfahrens holte die erstinstanzliche Dienstbehörde ein psychiatrisches Fachgutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Univ. Doz. Dr. P (im Folgenden: Dr. P) ein, welcher am 22. Februar 2001 zu folgendem zusammenfassenden Gutachten gelangte:

"Bei dem bald 46-jährigen Polizeirevierinspektor besteht derzeit in etwa dem gleichen Ausmaß wie bei der Erstbegutachtung im November 2000 das Bild einer schweren gehemmten Depression, wobei ein phasenhafter Verlauf seit 1986 erkennbar ist, jetzt aber die Depression nun schon seit mehr als zwei Jahren anhält. In dieser Zeit ist es zu sekundären neurotischen Verarbeitungen und Somatisierungszeichen gekommen. Diese haben wieder zu Angstmechanismen und Panikattacken geführt.

Im Gutachten vom 8.11.2000 war ausgeführt worden, dass man im Allgemeinen unter einer adäquaten Therapie mit einem Nachlassen der Depression bis hin zur Normalisierung rechnen kann.

Der U. hat zweifelsohne eine adäquate Therapie bekommen. Er war wiederholt in stationärer Aufnahme auch auf psychiatrischen Fachabteilungen, hat in einem genügenden Ausmaß die ganze Skala von Antidepressiva peroral und in Infusionsform bekommen und steht bei dem bekannten Experten Prof. Pö laufend in Therapie, die auch alle psychotherapeutischen Möglichkeiten umfasst. Von einer fassbaren Besserung kann aber derzeit doch nicht gesprochen werden.

Es gibt maligne Verläufe von endomorphen Depressionen, die in chronischer Form weitgehend unbeeinflussbar zu einer völligen Inaktivierung der Betroffen und einer Regression auf ein Leben in ständiger Versorgung durch die Familie führen können. Auch die Spezial-Ambulanz für therapierefraktäre Depressionen an der psychiatrischen Univ.Klinik ist meist nicht in der Lage, wenn ein solcher Patient bereits ausreichend therapiert wird, eine Besserung herbeizuführen. Nicht selten muss in solchen Fällen als letztes Mittel auch zu einer Elektrokrampf-Therapie gegriffen werden.

Es steht zu befürchten, dass im gegenständlichen Fall eine solche maligne therapieresistente Depression im Laufen ist. Entgegen der optimistischen Prognose im Erstgutachten muss jetzt doch davon ausgegangen werden, dass der U. für die nächste Zeit berufsunfähig ist. Dies muss für zumindest zwei bis drei Jahre angenommen werden."

In den Verwaltungsakten finden sich weiters zwei am 14. März 2001 bei der Dienstbehörde eingelangte, undatierte Bescheinigungen des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Psychiatrie - Psychotherapeutische Medizin, Prof. Dr. med. Pö (im Folgenden: Dr. Pö). In einer dieser Bestätigungen heißt es, der Beschwerdeführer leide an einer schweren Angstdepression mit paranoiden Ideen. Sein Zustandbild zeige sich gegenüber Pharmako- und Psychotherapie resistent. Seiner angstbesetzten depressiven Ideen wegen vermeide er soziale Kontakte. Die Krankheit sei "weitgehend berufsbedingt", eine Besserung sei nicht in Sicht. Der Beschwerdeführer sei "zu etwa 90 % berufsbedingt" erkrankt. In der weiteren Bestätigung heißt es, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers betrage "90 %". Die "dauernde Dienstunfähigkeit" des Beschwerdeführers werde bescheinigt. Weiters sei seine Krankheit "mit § 65, Abs. 2 lit. b des Nö Gemeindebeamtendienstrecht gleichzusetzen".

Mit Eingabe vom 26. April 2001 beantragte die Ehegattin des Beschwerdeführers in dessen Namen seine Versetzung in den dauernden Ruhestand unter Anwendung der Bestimmung des § 65 Abs. 2 lit. b der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400-0 (im Folgenden: GBDO).

Mit Spruchpunkt I. eines Bescheides vom 17. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 8. Mai 2001 mit Ablauf des 31. Mai 2001 gemäß § 56 Abs. 2 lit. a GBDO in der Fassung LGBl. Nr. 2400-34 in Verbindung mit § 60 lit. a GBDO in der nämlichen Fassung in den dauernden Ruhestand versetzt. Gemäß § 65 Abs. 2 lit. b GBDO wurde dem Beschwerdeführer ein Zeitraum von zehn Jahren zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit hinzugerechnet.

Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides sprach der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde Folgendes aus:

"Auf Grund einer für den Ruhegenuss anrechenbaren Dienstzeit von 37 Jahren, 8 Monaten und 6 Tagen und der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gem. § 58 Abs. 2 GBDO wegen Versetzung in den dauernden Ruhestand vor dem 60. Lebensjahr gebührt Ihnen ein Ruhegenuss im Ausmaß von 62 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.

Der Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges werden das Gehalt der Entlohnungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 15 und der Nebengebührenanteil gemäß § 59 Abs. 2 lit.c GBDO unter Berücksichtigung des 2. Halbsatzes zu Grunde gelegt.

Weiters erhalten Sie eine Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage für 24 Jahre und 7 Monate tatsächlicher Exekutivdienstzeit im Ausmaß von 86,4% der Bemessungsgrundlage, welche 57,5% der Wachdienstzulage gem. § 81 Abs.1 u. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GG), BGBl. Nr. 54/1956 in der jeweils geltenden Fassung beträgt.

Die Ruhegenussberechnung erfolgt lt. Beilage.

Sie führen den Funktionstitel:

'STADTPOLIZEIGRUPPENINSPEKTOR

der Stadtgemeinde B in R.'"

Aus einem dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblatt geht

hervor, dass die erstinstanzliche Behörde den monatlichen

Ruhebezug zum 1. Juni 2001 wie folgt bemessen hat:

"Gehalt nach Verwendungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 15

S

24.536,00

Nebengebührenanteil (gem.§ 59 Abs.2 lit.c GBDO)

S

6.250,65

Ruhegenussfähiger Monatsbezug

S

30.786,65

 

 

 

davon 62% als Ruhegenussbemessungsgrundlage (gekürzte)

S

19.088,00

 

 

 

Ruhegenusszulage d. Wachdienstzulage gem. § 12
PG 1965, BGBl. 340
für 24 Jahre und 7 Monate
BMGL 57,5% d. Wachd.zul. (S 947,--) davon 86,4%

S

470,00

 

 

 

Monatlicher RUHEBEZUG

S

19.558,00

 

 

 

zuzüglich der Kinderzulage für 2 Kinder
(gem. § 4 Abs. 8 in Verbindung mit § 6 GBGO)

S

400,00"

In Entsprechung eines darauf gerichteten Antrages des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2001 legte die erstinstanzliche Behörde der Berechnung des Nebengebührenanteils gemäß § 59 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz GBDO die Nebengebührenbeträge für den Zeitraum vom 1. August 1995 bis 31. Juli 2000 (also unter Außerachtlassung der vom Beschwerdeführer im Krankenstand verbrachten Zeit vom 30. August 2000 bis zu seiner Ruhestandsversetzung) zu Grunde.

In der Begründung ihres Bescheides ging die erstinstanzliche Behörde zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der im Spruchpunkt I. dieses Bescheides erfolgten Zurechnung von zehn Jahren gemäß § 65 Abs. 2 lit. b GBDO eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 37 Jahren, acht Monaten und sechs Tagen aufweise. Nach den Bestimmungen der NÖ Gemeinde-Ruhegenussbemessungsverordnung LGBl. 2400-15-2 zähle der Beschwerdeführer zu den Gemeindebeamtenkategorien, die bereits nach 30 Dienstjahren einen Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage erreichten. Gemäß § 58 Abs. 1 GBDO in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen (offenbar gemeint:) zur GBDO-Novelle LGBl. 2400-27, Anlage B, Punkt 14. Abs. 3 Z. 2 gebühre dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss, der bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage und sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2,5 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,208 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöhe. Es stehe ihm daher für die ersten zehn Jahre 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage, für weitere 20 Jahre je 2,5 v.H., insgesamt sohin weitere 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage zu.

Es sei jedoch aus dem Grunde des § 58 Abs. 2 GBDO für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres des Gemeindebeamten liege, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers sei 171 Monate vor dem Ablauf des Monates, in dem er sein

60. Lebensjahr vollendet haben werde, wirksam geworden. Die Kürzung betrage sohin 18 %. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage betrage daher 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges.

In Ansehung der Ruhegenusszulage führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß § 12 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG), sei die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage für jeden gemäß § 4 PG errechneten Monat um 0,2083 Prozentpunkte zu kürzen und dürfe 57,5 % der Aktivzulage nicht unterschreiten. Dem Beschwerdeführer gebühre somit das Mindestausmaß von 57,5 % der Aktivzulage.

Gemäß § 12 Abs. 3 PG betrage die Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage für jeden der ersten 120 Dienstmonate, in dem Anspruch auf Aktivzulage (Wachdienstzulage) bestanden habe, 0,417 % und für jeden weiteren Dienstmonat 0,208 %. Der Beschwerdeführer weise eine Aktivdienstzeit von insgesamt 24 Jahren und sieben Monaten auf. Für die ersten 120 Monate betrage die Aktivzulage je 0,417 %, was 50,04 % ergebe, für die weiteren 175 Monate je 0,208 %, was 36,40 % ergebe. Dem Beschwerdeführer stünden daher 86,4 % der Bemessungsgrundlage zu, welche ihrerseits 57,5 % der Aktivzulage gemäß § 81 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), betrage.

Lediglich gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin machte er unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. P sowie die Bestätigungen des Sachverständigen Dr. Pö geltend, er sei dauernd erwerbsunfähig.

Daraus folge, dass eine Kürzung des Ausmaßes des Ruhegenusses gemäß § 58 Abs. 2 GBDO aus dem Grunde des § 58 Abs. 3 Z. 3 GBDO zu unterbleiben gehabt hätte. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, unter Berücksichtigung der erfolgten Zurechnung von Jahren gemäß § 65 Abs. 2 lit. b GBDO sei in seinem Fall von einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 37 Jahren, acht Monaten und sechs Tagen auszugehen. Die erstinstanzliche Behörde hätte daher der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage einen ruhegenussfähigen Monatsbezug eines Beamten der Entlohnungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 19, zu Grunde legen müssen, zumal diese genannte Gehaltsstufe der letztendlich angerechneten Dienstzeit entspreche. Schließlich vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, ihm gebühre die Wachdienstzulage für 24 Jahre und sieben Monate tatsächlicher Exekutivdienstzeit ungekürzt.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 8. August 2001 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 4, 58 Abs. 2, 59 Abs. 2 lit. c und 65 Abs. 2 lit. b GBDO sowie gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 PG als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die Berufungsbehörde aus, im Falle des Beschwerdeführers sei nicht von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im Verständnis des § 58 Abs. 3 Z. 3 GBDO auszugehen. Eine solche habe der Beschwerdeführer in seinen Anträgen nicht behauptet. Sie sei auch aus dem eingeholten Gutachten sowie aus den vorgelegten Attesten nicht abzuleiten. Die erstinstanzliche Behörde habe daher auch keine Veranlassung gehabt, sich mit dieser Frage auseinander zu setzen. Dr. P habe lediglich die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers als Polizeibeamter bestätigt. Die Vornahme der Kürzung gemäß § 58 Abs. 2 GBDO sei daher zu Recht erfolgt. Der Bestimmung des zweiten Halbsatzes des § 59 Abs. 2 lit. c GBDO sei durch die erstinstanzliche Behörde ohnedies entsprochen worden. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung in der Gehaltsstufe 15 befunden. Die Berechnung des Ruhegenusses auf Grund dieses zuletzt tatsächlich gebührenden Gehaltes sei (ungeachtet der Zurechnung von zehn Jahren gemäß § 65 Abs. 2 lit. b GBDO) zutreffend.

Auch die Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde in Ansehung der Kürzung der Ruhegenusszulage gemäß § 12 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 4 leg. cit. träfen mit der Maßgabe zu, dass der Kürzungsprozentsatz 0,2291 Prozentpunkte betrage, was sich auf Grund der Deckelung der Kürzung jedoch auf das Endergebnis nicht auswirke.

Die Ausnahme von der Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage gemäß § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 PG liege nicht vor, weil - wie bereits ausgeführt - für das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte bestünden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, in welcher er im Wesentlichen auf sein Vorbringen in der Berufung verwies.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. September 2002 wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides schilderte die belangte Behörde zunächst den Gang des Verwaltungsverfahrens. Sodann vertrat sie die Auffassung, bei der Beurteilung des Anspruches auf Ruhegenuss seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgeblich. Die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers sei mit Ablauf des 31. Mai 2001 wirksam geworden. Die §§ 58 und 59 GBDO seien in der bis zum 31. Mai 2001 geltenden Fassung LGBl. 2400-34 anzuwenden gewesen. Die belangte Behörde gab sodann diese Gesetzesbestimmungen wieder.

Zur Frage der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vertrat die belangte Behörde im Einklang mit der Berufungsbehörde die Auffassung, weder aus dem Attest noch aus dem Pensionsgesuch des Beschwerdeführers gehe eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Verständnis des § 58 Abs. 3 Z. 3 GBDO hervor. Auch habe der Beschwerdeführer keinen Antrag auf begünstigte Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 65 Abs. 8 GBDO gestellt. Ein solcher wäre aber auch nur dann positiv zu bescheiden gewesen, wenn der Beschwerdeführer zu jedem anderen Erwerb dauernd unfähig gewesen wäre. Die Gemeindebehörden hätten daher auf Grund der Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgehen dürfen, dass bei ihm zwar eine Dienstunfähigkeit, die seine Versetzung in den dauernden Ruhestand rechtfertige, jedoch keine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 3 Z. 3 GBDO vorgelegen habe. Aus den ärztlichen Befundungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Angstdepression mit paranoiden Ideen leide und eine baldige Besserung nicht in Sicht sei, bzw., dass bei ihm eine schwere gehemmte, weitgehend therapieresistente Depression vorliege, wobei eventuell noch zu einer Elektrokrampftherapie gegriffen werden könnte. Die Gemeindebehörden seien berechtigt gewesen, hieraus den Schluss zu ziehen, dass das Krankheitsbild nicht ausreiche, um von einer fehlenden Restarbeitsfähigkeit ausgehen zu können.

Es sei auch unrichtig, wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertrete, der Ruhegenussbemessung wäre die Gehaltsstufe E2b/19 zu Grunde zu legen gewesen. Die Hinzurechnung gemäß § 65 Abs. 2 lit. b GBDO im Ruhestandsversetzungsbescheid vom 17. Mai 2001 bedeute nämlich nicht, dass damit auch eine Vorrückung in höhere Bezüge bzw. eine begünstigte Bemessung des Ruhegenusses verbunden wäre. Diesbezüglich wäre zumindest ein gesondertes Ansuchen des Beschwerdeführers auf eine begünstigte Berechnung des Prozentausmaßes des Ruhegenusses gemäß § 65 Abs. 8 GBDO notwendig gewesen. Ein solches Ansuchen hätte aber nur dann Aussicht auf positive Erledigung gehabt, wenn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorgelegen wäre.

In Ansehung der Frage der Berechnung des Nebengebührenanteiles sowie der vorgenommenen Kürzung der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage verwies die belangte Behörde auf die ihres Erachtens zutreffenden Ausführungen der Berufungsbehörde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen subjektiven Rechten insoweit verletzt, als er die Auffassung vertritt, ihm gebühre ein Ruhegenuss im Ausmaß von 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges, es sei zur Berechnung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges das Gehalt der Entlohnungsgruppe E2b, Gehaltsstufe 19, und der Nebengebührenanteil gemäß § 59 Abs. 2 lit. b GBDO unter Berücksichtigung des zweiten Halbsatzes zu Grunde zu legen bzw. es gebühre die Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage für 24 Jahre und sieben Monate tatsächlichem Exekutivdienst ungekürzt. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstatteten Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Am 31. Mai 2001 stand die GBDO in der Fassung dieses Gesetzes durch die Novelle LGBl. 2400-36 in Kraft.

§ 58 Abs. 1 bis 4 GBDO (der Abs. 1 in der Fassung LGBl. 2400- 27, die Abs. 2 und 3 Z. 1 und 2 in der Fassung LGBl. 2400-28, der Abs. 3 Z. 3 und der Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. 2400- 34) lautete:

"§ 58

Ausmaß des Ruhegenusses

     (1) Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen

Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50 % der

Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich

     1.        für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um

2 % und

     2.        für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat

um 0,167 %

     der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende

Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Der Ruhegenuss

darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres des Gemeindebeamten liegt, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen. Bruchteile von Monaten gelten dabei als voller Monat. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

     (3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

     1.        im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des

Gemeindebeamten,

     2.        wenn die Ruhestandsversetzung wegen

Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Gemeindebeamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt, oder

3. wenn der Gemeindebeamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.

(4) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z. 3 gilt ein Gemeindebeamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen."

Die Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle, LGBl. 2400-27, Anlage B, Z. 14 zur GBDO lauten in Abs. 3 (auszugsweise):

"(3) Für Gemeindebeamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:

...

2. an Stelle § 58:

     Der Ruhegenuss beträgt bei einer ruhegenussfähigen

Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 % der

Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöht sich für Gemeindebeamte,

die einen Ruhegenuss im Ausmaß der vollen

Ruhegenussbemessungsgrundlage

     a)        nach 30 Dienstjahren erreichen

     aa)        für jedes weitere Jahr der ruhegenussfähigen

Gesamtdienstzeit um 2,5 % und

     bb)        für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat

um 0,208 %

     ..."

§ 59 Abs. 1 GBDO in der am 31. Mai 2001 in Kraft gestandenen

Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. 2400-0 lautete:

"§ 59

Ruhegenussbemessungsgrundlage

(1) Der Ruhegenuss wird auf Grund des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt, wobei 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden."

§ 59 Abs. 2 GBDO in der Fassung dieses Absatzes nach dem Landesgesetz LGBl. 2400-34 lautet (auszugsweise):

     "(2) Der ruhegenussfähige Monatsbezug besteht aus

     a)        dem Gehalt, der dem Gemeindebeamten im Zeitpunkt

seines Übertrittes oder seiner Versetzung in den Ruhestand

gebührt. ...

     b)        einer zu diesem Zeitpunkt allfällig gebührenden

Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7,

Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage,

Verwendungszulage und Zulagen gemäß § 21 GBGO. Hat der

Gemeindebeamte im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in

den Ruhestand in der höchsten Gehaltsstufe die Zeit zurückgelegt,

die für das Erreichen der Dienstalterszulage beziehungsweise der

erhöhten Dienstalterszulage erforderlich ist, dann ist er so zu

behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die

Dienstalterszulage beziehungsweise auf die erhöhte

Dienstalterszulage gehabt hätte;

c) dem Nebengebührenanteil, das ist der monatliche Durchschnitt der ruhegenussfähigen Nebengebühren (§ 42 Abs. 2), die dem Gemeindebeamten innerhalb von fünf Jahren vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand gebührt haben; dieser Zeitraum verschiebt sich um die Anzahl jener vollen Kalendermonate nach vorne, während derer sich der Gemeindebeamte im letzten Jahr vor dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand in einem über Aufforderung des Bürgermeisters vom Amtsarzt zu bestätigenden Krankenstand befunden hat, wenn er innerhalb von sechs Monaten ab dem Anfall des Ruhegenusses darum ansucht. ..."

§ 65 Abs. 2 und 8 GBDO in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. 2400-0, wie sie am 31. Mai 2001 in Kraft standen, lauteten:

"§ 65

Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses

...

(2) Ist der Gemeindebeamte ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge

...

b) Geisteskrankheit oder

...

zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden, so ist ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum von zehn Jahren zuzurechnen.

...

(8) Ist der Gemeindebeamte im Falle des Abs. 2 nicht nur zu einem zumutbaren, sondern auch zu jedem anderen Erwerb dauernd unfähig geworden, so werden ihm auf sein Ansuchen zehn Jahre sowohl für die Vorrückung in höhere Bezüge bzw. für die Erlangung eines Anspruches auf Dienstalterszulage als auch für die Berechnung des Prozentausmaßes anlässlich der Ruhegenussbemessung angerechnet."

Durch die Novelle 2001, LGBl. 2400-37, welche am 26. April 2001 ausgegeben wurde und mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten, also am 1. Juni 2001, in Kraft trat, erhielt § 58 Abs. 2 erster Satz GBDG folgende Fassung:

"Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, an dem der Gemeindebeamte frühestens gemäß § 60 lit. b, Punkt 21 Abs. 3 oder 9 bis 17 der Anlage B in den Ruhestand versetzt hätte werden können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen."

§ 60 lit. b GBDG in der Fassung dieser Novelle bezeichnet den

738. Lebensmonat.

Durch diese Novelle gleichfalls geändert wurden die Voraussetzungen für die Zurechnung von Jahren gemäß § 65 Abs. 2 GBDG. Schließlich wurde § 65 Abs. 8 GBDG aufgehoben.

Nach den Übergangsbestimmungen zu dieser Novelle, Z. 18 Anlage B zur GBDO Abs. 7 sind auf Personen, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen dieser Novelle Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach den §§ 56 bis 88 haben, die bis dahin geltenden Regelungen weiterhin anzuwenden.

Gemäß Abs. 5 Z 1 dieser Übergangsbestimmungen beträgt der Kürzungsprozentsatz gemäß § 58 Abs. 2 GBDG für erstmals im Jahr 2001 gebührende Pensionen 0,1667 Prozentpunkte.

Abs. 16 derselben Bestimmungen ordnet an, dass § 65 Abs. 8 GBDG bis 31. Dezember 2004 weiterhin anzuwenden ist.

Nach § 24 Abs. 2 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440 (im Folgenden: GBGO), in der Fassung dieses Absatzes nach der Novelle LGBl. 2440- 39, wie sie im Mai und Juni 2001 in Kraft stand, finden auf die Dienstbezüge der Gemeindewachebeamten die für den Exekutivdienst nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2000, und dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2000, geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Gemäß § 26 GBGO (in der Fassung der obgenannten Novelle) gelten für Nebengebühren dieser Beamten die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2000, sinngemäß.

Gemäß § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG gebührte dem Beamten des Exekutivdienstes eine bis 31. Dezember 2002 nicht ruhegenussfähige Wachdienstzulage, solange er im Exekutivdienst verwendet wird. Erst mit Inkrafttreten der Novellierung der erstgenannten Gesetzesbestimmung durch das BGBl. I Nr. 138/1997 am 1. Jänner 2003 wurde diese Zulage ruhegenussfähig.

Bis 31. Dezember 2002 gebührte gemäß § 12 Abs. 1 PG dem Beamten, der Anspruch auf Wachdienstzulage gehabt hat, eine Zulage zum Ruhegenuss (Ruhegenusszulage).

§ 12 Abs. 2 PG in der gemäß § 58 Abs. 35 Z. 2 PG mit 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Fassung dieser Bestimmung nach dem am 31. Juli 2001 ausgegebenen Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 lautete:

"(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage bilden 80 vH der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. ... § 4 Abs. 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat

a) bei ab 1. Jänner 2001 anfallenden Ruhegenusszulagen 0,2291 und

b) bei ab 1. Jänner 2002 anfallenden Ruhegenusszulagen 0,25 Prozentpunkte beträgt und

2. die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage 57,5 % der Aktivzulage nicht unterschreiten darf."

§ 4 Abs. 3 und 4 in der im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 und 31. Dezember 2001 in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 lauteten:

"§ 4. ...

...

(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

...

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist."

§ 4 Abs. 4 Z. 3 PG in der vor Inkrafttreten der Novellierung durch das BGBl. I Nr. 86/2001 in Kraft gestandenen Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 sah vor, dass eine Kürzung nach Abs. 3 nicht stattfindet, wenn der Beamte dauernd erwerbsunfähig ist.

Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anwendung der Kürzungsregel des § 58 Abs. 2 GBDO durch die Dienstbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde. Er vertritt die Auffassung, eine Kürzung hätte aus dem Grunde des § 58 Abs. 3 Z. 3 GBDO zu unterbleiben gehabt. Die Annahme der belangten Behörde, das Krankheitsbild des Beschwerdeführers reiche nicht aus, um von einer dauernden Erwerbsunfähigkeit sprechen zu können, sei unzutreffend. Insbesondere habe Dr. Pö die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Die Verwaltungsbehörden hätten sich auch nicht mit der Frage auseinander gesetzt, welche Verweisungstätigkeiten dem Beschwerdeführer zumutbar seien. Gleichfalls fehle eine Auseinandersetzung mit der Frage der Eingliederungsmöglichkeit eines frühpensionierten Beamten am Arbeitsmarkt im Hinblick auf bei ihm aus medizinischen Gründen notwendigerweise zu erwartende leidensbedingte Krankenstände. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch eine Prognose über das Ausmaß der zukünftigen pro Jahr zu erwartenden Krankenstände zu erstellen. Auf Grund der beim Beschwerdeführer vorliegenden schweren Angstdepression mit paranoiden Ideen ergebe sich zwangsläufig, dass er nicht belastbar sei. Eine Berufstätigkeit in jeder Form sei mit Stress verbunden bzw. bringe ungewöhnliche Situationen mit sich.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Die belangte Behörde hat vorliegendenfalls die Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. 2400-37 am 1. Juni 2001 für maßgeblich erachtet. Sie ging also offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer schon vor diesem Zeitpunkt (nämlich bereits am 31. Mai 2001) einen Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung nach dem GBDG hatte. Ob diese Auffassung zutrifft, kann vorliegendenfalls dahinstehen, weil der Beschwerdeführer durch Anwendung der (für ihn nicht ungünstigeren) Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 8 GBDG in deren Fassung vor Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle keinesfalls in Rechten verletzt wurde.

§ 58 Abs. 3 Z. 3 und Abs. 4 GBDO entsprechen den § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 123/1998 bzw. BGBl. I Nr. 138/1997. Zur Auslegung des Begriffes der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach der erstgenannten Bestimmung kann daher auf die Rechtsprechung zu den letztgenannten Bestimmungen zurückgegriffen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2003, Zl. 2002/12/0143, Folgendes ausgesprochen:

"Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die im maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung allenfalls bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht bloß eine vorübergehende ist, daher die Erwerbsfähigkeit innerhalb absehbarer Zeit nicht wieder erlangt werden kann. Der schon bisher in § 9 Abs. 1 PG 1965 (in der Fassung bis zum Pensionsreformgesetz 2000) verwendete Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb) hat mit dem in § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 verwendeten Begriff insofern eine 'gemeinsame' Wurzel, als Erwerbsfähigkeit nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Die Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abstrakt zu beurteilen. Es ist daher nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht; es muss sich um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Sie setzt aber jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (z.B. Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (Hinweise E 21.11.2001, 2000/12/0300, und E 20.2.2002, 2000/12/0058, mwN)."

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0058, Folgendes ausgeführt:

"§ 4 Abs. 4 Z. 3 i.V.m. Abs. 7 PG stellt auf die dauernde Erwerbsunfähigkeit ab. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn die im maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung allenfalls bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht bloß eine vorübergehende ist, d. h. die Erwerbsfähigkeit innerhalb absehbarer Zeit nicht wiedererlangt werden kann. Insofern ist - ähnlich wie bei der dauernden Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 (vgl. dazu z. B. die hg Erkenntnisse vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0055, vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0158, sowie vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/12/0037 - alle zu § 12 LDG 1984, der mit § 14 BDG 1979 in den hier interessierenden Punkten übereinstimmt; zum BDG 1979:

z. B. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 96/12/0307, mwN) - eine die Zukunft einbeziehende Prognoseentscheidung erforderlich. Dies wurde in der bisherigen Rechtsprechung auch für die für die Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 4 Z. 3 i.V.m Abs. 7 PG erforderliche Einschätzung der Dauer künftiger 'Krankenstände' anerkannt (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0245, sowie vom 27. August 2000, Zl. 98/12/0489)."

Es mag nun zutreffen, dass - wie die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Stadtgemeinde und ihr folgend die belangte Behörde annahmen - weder aus dem Gutachten Dris. P noch aus den Bestätigungen Dris. Pö ein sicherer Schluss auf das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit im Verständnis des § 58 Abs. 3 Z. 3 GBDO gezogen werden kann. Dies hat in Ansehung des eingeholten Gutachtens Dris. P offenkundig seinen Grund darin, dass dieser ausschließlich die medizinische Seite der Frage, ob eine die Versetzung in den dauernden Ruhestand rechtfertigende Dienstunfähigkeit besteht, nicht aber die Frage, ob allenfalls darüber hinausgehend auch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Verständnis des § 58 Abs. 3 Z. 3 GBDO vorliegt, zu prüfen hatte.

Dieser Sachverständige hatte sich daher schon vom Gutachtensauftrag her nicht mit der für die Beurteilung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, relevanten Frage auseinander zu setzen, ob beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit vorliegt bzw. ob letztere auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt noch gegeben ist. Ebenso wenig ist aus den Stellungnahmen Dris. Pö eine endgültige medizinische Abklärung dieser relevanten Frage zu entnehmen, attestiert dieser doch dem Beschwerdeführer eine "90 %ige Arbeitsunfähigkeit", bzw. "eine zu 90 % berufsbedingte Arbeitsunfähigkeit". Der erstgenannte Begriff ist eher dem Bereich der Invaliditätsversicherung zugeordnet und lässt keinen sicheren Schluss darauf zu, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Die zweitgenannte Formulierung scheint sich demgegenüber lediglich auf die Ursachen einer diagnostizierten Arbeitsunfähigkeit zu beziehen.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiters, dass die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Stadtgemeinde auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. P, die Berufsunfähigkeit müsse zumindestens für zwei bis drei Jahre angenommen werden, auch nicht vom Vorliegen einer bloß vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit ausgehen durfte, zumal diesen Ausführungen jedenfalls nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit die Dienstfähigkeit (und damit jedenfalls auch die Erwerbsfähigkeit) wieder erlangen werde.

Auf Grund des Berufungsvorbringens, der Beschwerdeführer sei dauernd erwerbsunfähig, wäre die Berufungsbehörde, zumal dieses Vorbringen nicht dem Neuerungsverbot unterlag, gehalten gewesen, die Frage des Vorliegens einer dauernden Erwerbsunfähigkeit von Amts wegen zu klären (vgl. § 39 Abs. 2 erster Satz AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG). Überdies hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 DVG im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

Die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Stadtgemeinde wäre daher gehalten gewesen, das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob aus medizinischer Sicht eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder nicht, zu ergänzen. Keinesfalls war sie berechtigt, sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus den derzeit vorliegenden Ergebnissen eines zu einer ganz anderen Frage durchgeführten Ermittlungsverfahrens noch nicht abzuleiten.

Indem sie es unterließ, das Beweisverfahren in die oben aufgezeigte Richtung zu ergänzen, belastete die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Stadtgemeinde ihren Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde wäre auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, diesen Verfahrensmangel auch amtswegig aufzugreifen und entweder selbst das Ermittlungsverfahren in die aufgezeigte Richtung zu ergänzen oder aber den angefochtenen gemeindebehördlichen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache an die Berufungsbehörde der mitbeteiligten Stadtgemeinde zurückzuverweisen. Indem sie dies unterließ, belastete sie den angefochtenen Vorstellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und verletzte den Beschwerdeführer in dem in der Beschwerde umschriebenen Recht.

Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Da nach dem Vorgesagten bereits feststeht, dass der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet und den Beschwerdeführer durch Unterlassung der Anwendung der Ausnahmeregel des § 58 Abs. 3 Z. 3 GBDO in seinen Rechten verletzt hat, kann vorliegendenfalls die endgültige Klärung der Frage, ob dieser auch in den übrigen als Beschwerdepunkten formulierten Rechten verletzt wurde, unterbleiben. Dennoch sei für das fortgesetzte Verfahren noch Folgendes angemerkt:

Der belangten Behörde ist zunächst beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertritt, die Zurechnung von Jahren gemäß § 65 Abs. 2 lit. b GBDO bewirke für sich genommen nicht, dass der ruhegenussfähige Monatsbezug im Verständnis des § 59 leg. cit. unter Zugrundelegung einer weiteren Vorrückung des Beamten um das Ausmaß der solcherart zugerechneten Jahre zu ermitteln wäre. Wie die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zutreffend erkannte, setzte eine solche Berücksichtigung aus dem Grunde des § 65 Abs. 8 GBDO einerseits ein diesbezügliches Ansuchen des Beamten und andererseits das Vorliegen einer dauernden Unfähigkeit zu jedwedem Erwerb voraus.

Allerdings vermag der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde nicht zu teilen, wonach ein derartiges Ansuchen vom Beschwerdeführer nicht gestellt worden sei. Zunächst ist festzuhalten, dass § 65 Abs. 8 GBDO die dort vorgesehenen besonderen Anrechnungsregeln unter den dort umschriebenen Voraussetzungen ausdrücklich "anlässlich der Ruhegenussbemessung" vorsieht. Daraus ist zu entnehmen, dass das darauf gerichtete Ansuchen des Beamten im Zuge eines anhängigen Ruhegenussbemessungsverfahrens gestellt werden kann. Vorliegendenfalls hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung, also während eines noch anhängigen Ruhegenussbemessungsverfahrens vorgebracht, er sei dauernd erwerbsunfähig und darüber hinaus begehrt, dass ihm die gemäß § 65 Abs. 2 GBDO angerechnete Zeit von zehn Jahren auch für die Vorrückung in höhere Bezüge anlässlich der Ruhegenussbemessung angerechnet werden möge. Darin ist aber ein Ansuchen im Verständnis des § 65 Abs. 8 GBDO zu erblicken.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die obigen Ausführungen in Ansehung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Ausnahmebestimmung des § 58 Abs. 3 Z. 3 GBDO auch auf das Antragsverfahren nach § 65 Abs. 8 leg. cit. zu übertragen sind (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 95/12/0053). Vorliegendenfalls ist ohnedies von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren zur Frage des Vorliegens der gleichartigen Voraussetzungen nach § 58 Abs. 3 Z. 3 GBDO zu führen. Sollte dieses eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben, so wäre ein entsprechendes Ergebnis auch in Ansehung der Frage, ob eine Bemessung nach § 65 Abs. 8 GBDO zu erfolgen hat, zu berücksichtigen.

Eine fehlerhafte Anwendung des § 59 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz GBDO durch die Verwaltungsbehörden ist demgegenüber nicht zu erkennen, wurde doch die beantragte Verschiebung des Beurteilungszeitraumes ohnedies durchgeführt.

In Ansehung der begehrten ungekürzten Bemessung der Ruhegenusszulage sei hier lediglich angemerkt, dass auf Basis der von den Verwaltungsbehörden offenkundig getroffenen, jedoch nicht näher begründeten Annahme, dem Beschwerdeführer stehe eine Ruhegenusszulage nach den Bestimmungen des § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 und 4 PG (offenbar gemeint in der Fassung vor Inkrafttreten der Novellierung dieser Bestimmung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001) zu, die Frage seiner dauernden Erwerbsunfähigkeit auch für die Bemessung einer solchen Ruhegenusszulage von Bedeutung wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. Mai 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120292.X00

Im RIS seit

03.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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