Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Hermann G in I, vertreten durch Dr. Josef Raffl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, Wiesingerstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31. Juli 2000, Zl. 512.451/01-I 5/00, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Reinhalteverband Wolfgangsee - Ischl, vertreten durch den Obmann),
1. zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. den Beschluss gefasst:
Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Quellfassung gemäß dem Antrag des Beschwerdeführers am Hang angeordnet oder die Verlängerung der Ausleitung so vorgenommen wird, dass die Ausleitungshöhe mit einem für den Keller des Objektes des Beschwerdeführers günstigen Wasserstand im Sammelschacht zusammenpasst, wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332.-- und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 908.-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Wie aus dem Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich (in der Folge kurz: LH) vom 23. November 1987 zu ersehen ist, wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des LH vom 1. Oktober 1982 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb verschiedener Verbandsanlagen, insbesondere auch des Verbandssammlers I, erteilt.
Mit weiterem Bescheid des LH vom 9. November 1982 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Verbandsanlagen nach Maßgabe des Detailprojektes "Bereich Wolfgangsee-Strobl; Seeleitungen, Pumpwerke und Verbandssammler" erteilt.
In der Folge suchte die mitbeteiligte Partei unter Vorlage von zwei ausgearbeiteten Projekten von näher genannten Ingenieurkonsulenten einerseits um die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung des Verbandssammlers I "zwischen Wagnerpolster und Giselabrücke im Gemeindegebiet Bad Ischl" in einer gegenüber der schon erteilten wasserrechtlichen Bewilligung geänderten Trassenführung und andererseits um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Retentionsbecken St. Wolfgang-West und St. Wolfgang-Mitte an.
Auf Grund dieses Ansuchens wurde vom LH am 3. November 1987 an Ort und Stelle eine mündlichen Verhandlung anberaumt und an diesem Tag durchgeführt. Laut Verhandlungsschrift wurde zum Projekt "Trassenänderung des Verbandsammlers 1" insbesondere festgestellt, dass der gegenständliche Verbandssammler zwischen den Schächten S 5 - S 15 neu trassiert worden sei. Die Kanaltrasse sei dabei gegenüber dem ursprünglich bewilligten Projekt aus dem Jahre 1982 Richtung Norden, d.h. Richtung Ischl-Fluss verschoben worden, sodass der Kanalstrang nunmehr von Schacht 14 bis in etwa Schacht 5 im Abflussbereich des Ischl-Flusses zu liegen komme. Grund für diese bereits durchgeführte Trassenänderung sei u.a. das schwierige, steile Hanggelände im Bereich der Wolfgangsee-Bundesstraße und Ischl-Fluss im Bereich der Schächte S 14 bis S 10. Hier hätten große Uferstützmauern sowie andere Kunstbauten errichtet werden müssen. Weiters sei es erforderlich gewesen, den bestehenden Uferbewuchs zur Gänze abzuholzen. Die Länge der Trassenänderung betrage ca. 610 lfm, das Gefälle zwischen 3 und 6,7 Promille, wobei die Kanalsohle insgesamt etwas höher liege als die Flusssohle des Ischl-Flusses. An der Wasserseite sei der Kanal isoliert und diese Isolierung durch 15 cm breite Schalsteine geschützt worden. Davor sei wiederum ein Steinwurf an der Wasserseite eingebaut worden. Dieser Steinwurf sei mit einer Böschungsneigung von 2 : 3 aus den Kalksteinen hergestellt worden. Vor diesem Steinwurf seien im Abstand von ca. 30 m über Wunsch der Fischerei Buhnen eingebaut worden. Diese Buhnen würden eine Länge im Mittel von 5 m haben. Über dem Kanalscheitel sei ebenfalls eine Isolierung aufgebracht worden; diese Isolierung sei mit Beton abgedeckt. Auf diesem Beton sei ein Asphaltbelag aufgebracht worden. Die Breite dieses Asphaltbelages schwanke zwischen 1,0 und 1,5 m. Die Kanaltrasse werde auf Grund der dargestellten Ausführung auch als Gehweg benützt.
Durch die Errichtung des Kanalstranges - so die Feststellungen der vorgenannten Niederschrift weiter - zwischen Ischl-Fluss und den einzelnen Hochbauten am Ufer sei ein Abflusshindernis für anfallende Hang-, Drainage-, Quell- und Oberflächenwässer entstanden. Teilweise seien diese Wässer bis zur Errichtung des Kanalstranges direkt in den Vorfluter eingeleitet worden, aktuell müssten sie sich einen Weg durch den Untergrund - soweit dies möglich sei - suchen. Es sei zweckmäßig, an hydraulisch günstigen Stellen Durchlässe unter der Kanalsohle zu errichten. Die Revisionsschächte seien mit verschraubbaren Abdeckungen gegen Wassereintritt bzw. gegen Auftrieb gesichert worden. Durch die Trassenverlegung würden sich auch die Abflussverhältnisse ändern. Zum Nachweis des Einflusses des Verbandssammlers 1 sei eine hydraulische Untersuchung durchgeführt worden, die dem Projekt beiliege. Sie beginne am unteren Ende bei Fluss-km 0,658 (Profil Nr. 13, Oberwasser Wagner-Polster) und reiche bis Fluss-km 1,271 (Profil Nr. 1, Pegelanlage Bad Ischl-Giselabrücke/Ischl). Die Strecke gliedere sich in einen unteren beeinflussten Bereich zwischen den Profilen 12 und 8 bis zum Unterwasser des Koller-Polsters. Flussaufwärts anschließend folge ein Bereich vom Oberwasser des Koller-Polsters bis Profil Nr. 6, in welchem die Hochwasserspiegellagen durch die gegenständlichen Baumaßnahmen nicht verändert worden seien. Oberhalb anschließend habe die Errichtung des Verbandssammlers 1 wieder einen deutlichen Einfluss auf den Ablauf von Hochwässern. Neuralgische Punkte würden im betrachteten Flussabschnitt das Profil der Jainzenbrücke (Profil Nr. 11), die Engstelle bei Profil Nr. 9, die Engstelle bei Profil Nr. 5 sowie das Brückenprofil bei der Giselabrücke (Profil Nr. 2) darstellen. Die hydraulische Berechnung sei für ein einjährliches Hochwasserereignis mit 155 m3/s und ein 30- jährliches Hochwasser mit 270 m3/s durchgeführt worden. Für die gesamte Flussstrecke sei ein einheitlicher K-Wert von 30 verwendet worden. Der hydraulischen Berechnung hafte ein grundsätzlicher schwerer Mangel an, weil die Aufnahme der Querprofile für diese hydraulische Berechnung erst nach Durchführung der Baumaßnahmen erfolgt sei. Die Sohllage in den Querprofilen stelle somit keine Beweissicherung dar, sondern sie sei auf Grund der getätigten Baumaßnahmen sowie durch während der Bauarbeiten abgelaufene Hochwässer verändert worden. Die Ergebnisse der hydraulischen Berechnung müssten unter diesem Aspekt gesehen werden. Die tatsächlich eingetretenen Veränderungen könnten streckenweise erheblich von den berechneten Werten abweichen. Im Allgemeinen sei mit größeren Wasserspiegelanhebungen zu rechnen, als in der hydraulischen Berechnung ausgewiesen worden sei.
Unter "Post Nr. 3" dieser Niederschrift wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum geänderten Projekt festgehalten. Der Beschwerdeführer führte u.a. aus, dass er grundbücherlicher Eigentümer der Grundsstücke Nr. 110/2 und 110/3, beide KG Ahorn, sei, auf welchen in der Natur Gebäude aufgeführt seien, in welchen u.a. auch sein Verkaufsgeschäft für Möbel untergebracht sei. In etwa im südöstlichen Eck seines Grundstücks Nr. 110/2 befinde sich eine Art Quellsammelschacht, welcher dazu diene, eine südlich seines Grundstücks unterirdisch aufgehende Quelle (unterhalb der Wolfgangsee-Bundesstraße) zu sammeln und sodann das gesammelte Wasser kontrollierbar abzuleiten. Die Ableitung dieser Wässer sei in der Vergangenheit so erfolgt, dass etwa ein Drittel der ankommenden Wassermenge über einen bestehenden Kanal in die Ischl entsorgt werde, während der restliche Teil im Versickerungswege ebenfalls in die Ischl gelange. Durch die Errichtung des Verbandssammlers 1 seien beide Entsorgungsmöglichkeiten unterbunden worden. Es müsse daher dafür gesorgt werden, dass das bei seinem Quellsammelschacht ankommende Quellwasser (Hangwasser) wiederum schadlos in die Ischl entsorgt werde. Beim aktuellen Zustand ergäben sich nicht nur Vernässungen der Fundamente seines Gebäudes, sondern es seien auch schon Wasserstände in den Kellerräumen feststellbar, die ausgepumpt werden müssten.
Im Zusammenhang mit der Kanalerrichtung - so die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge dieser mündlichen Verhandlung weiter - seien von Baufahrzeugen Beschädigungen der vorhandenen Böschungen von der Straßenfläche bis zur Kanalberme verursacht worden. Diese Schäden müssten noch durch eine einwandfreie Rekultivierung dieser Grundstücksteile behoben werden, wobei im fraglichen Bereich vor Beginn der Bauarbeiten Sträucher vorhanden gewesen seien. Bei Berücksichtigung der dargestellten Forderungen erhebe der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung keinen Einwand. Allerdings behalte er sich Schadenersatzansprüche vor, sofern "in Ursachenzusammenhang" mit den Baumaßnahmen für den Verbandssammler 1 Schäden vor allem im Hochwasserfall an seinen Liegenschaften auftreten würden, die ansonsten nicht oder nur in geringerem Umfang eingetreten wären.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 3. November 1987 erstattete u.a. der Amtssachverständige für Flussbau und Hydrografie ein Gutachten, in welchem er u.a. unter Punkt 3 die Aufnahme folgender Auflage zu Gunsten des Beschwerdeführers forderte:
"Zur Ableitung der rechtsufrig im Bereich der Grundstücke Nr. 110/2 und 110/3, KG Ahorn, anfallenden Quellwässer und Oberflächenwässer ist ein Sammelschacht zu errichten. Von diesem Sammelschacht ist eine Rohrleitung Richtung Ischl-Fluss unter dem bereits errichteten Kanal so zu verlegen, dass eine Ausleitung im freien Gefälle in den Ischl-Fluss möglich ist. Der Rohrkanal hat einen Durchmesser von min. 200 mm aufzuweisen. Zur Verhinderung von Rückstau aus dem Ischl-Fluss ist eine entsprechende Absperrvorrichtung mittels Schieber einzubauen. Eine kurzfristige Einleitung in den Verbandssammler bei Hochwasserereignissen - soweit dies möglich ist - kann vertreten werden.
Für die Objekte K und L ist je ein Auslauf unter dem bereits errichteten Kanalstrang zu verlegen, der ankommende Hang- und Oberflächenwässer im freien Gefälle in die Ischl ableiten kann."
Auch der Amtssachverständige für Wasserbau erstattete im Zuge der mündlichen Verhandlung am 3. November 1987 ein Gutachten. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass gegen die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung der geänderten Trassenführung des Verbandssammlers 1 aus abwassertechnischer Sicht kein Einwand bestehe, sofern den Forderungen der Anrainer auf Setzung von Maßnahmen zur Hintanhaltung von Stauhaltungen durch Oberflächen- und Hangwässer entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen für Flussbau und Hydrologie entsprochen werde. Die für den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung des Verbandssammlers I mit den im Bescheid vom 1. Oktober 1982 gesetzten Auflagen würden sinngemäß auch für die geänderte Trassenführung des Kanals gelten.
Mit Bescheid des LH vom 23. November 1987 wurde unter Spruchpunkt I der mitbeteiligten Partei (nachträglich) die wasserrechtliche Bewilligung der Trassenänderung des Verbandssammlers I unter Nebenbestimmungen erteilt.
Die Punkte I Z. 3, 5, 12 und 15 der Nebenbestimmungen lauten:
"3. Zur Ableitung der rechtsufrig im Bereich der Grundstücke Nr. 110/2 und 110/3, KG Ahorn, anfallenden Quellwässer und Oberflächenwässer ist ein Sammelschacht zu errichten. Von diesem Sammelschacht ist eine Rohrleitung Richtung Ischl-Fluss unter dem bereits errichteten Kanal so zu verlegen, dass eine Ausleitung im freien Gefälle in den Ischl-Fluss möglich ist. Der Rohrkanal hat einen Durchmesser von min. 200 mm aufzuweisen. Zur Verhinderung von Rückstau aus dem Ischl-Fluss ist eine entsprechende Absperrvorrichtung mittels Schieber einzubauen. Eine kurzfristige Einleitung der ankommenden Wässer bei Hochwasserereignissen in den Verbandssammler I. ist gestattet.
Für die Objekte K und L ist je ein Auslauf unter dem bereits errichteten Kanalstrang zu verlegen, der ankommendes Hang- und Oberflächenwasser im freien Gefälle in die Ischl ableiten kann.
...
5. Die Buhnen zwischen Giselabrücke und Kollerpolster sind soweit zu reduzieren, dass die flussseitige Kronenkante einen maximalen Abstand von 3 m vom rechten Böschungsfuß aufweist. Zur Absicherung des linken Ufers können die ausgebauten Wasserbausteine linksufrig im Uferbereich zur Bildung von Kurzbuhnen eingebaut werden.
...
12. In Entsprechung des (Beschwerdeführer) unter Post Nr. 3 des Abschnittes B der Verhandlungsschrift ist die dort bezeichnete Böschung noch ordnungsgemäß zu rekultivieren.
...
15. Für die Fertigstellung der Restarbeiten wird eine Frist bis 31.3.1988 eingeräumt. Die linksseitig der Ischl erforderlichen Ufersicherungsmaßnahmen aufwärts der Jainzenbrücke sind jedoch sofort nach Rechtskraft des Bescheides in Angriff zu nehmen und unverzüglich abzuschließen."
In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde u.a. aus, dass bei Einhaltung der vorgenannten Auflagen und Bedingungen öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte i. S.d. § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht verletzt würden. Mit Erteilung der Auflagen in Abschnitt I sei zudem die Beeinträchtigung von Grundeigentümern bezüglich der konsenslos errichteten und nunmehr bewilligten Trasse durch Veränderungen der Hochwasserspiegellagen und der Strömungsverhältnisse weitestgehend hintan gehalten worden. In diesem Umfang hätten die Betroffenen der nachträglichen Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, vorbehaltlich gemäß § 26 WRG 1959 geltend zu machender Schadenersatzansprüche, zugestimmt.
Gegen diesen Bescheid erhob außer der mitbeteiligten Partei auch der Beschwerdeführer eine Berufung, welche er auf einem Geschäftspapier verfasste, das als Briefkopf den Aufdruck einer näher genannten Gesellschaft m.b.H. enthielt.
Mit weiterem Bescheid vom 3. Oktober 1990 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei die - für den Beschwerdefall nicht weiter relevante - wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung und zum Betrieb des im gleichnamigen Projekt dargestellten Verbandssammlers 5 unter näher genannten Nebenbestimmungen.
Mit Bescheid vom 1. August 1991, welcher an die vom Beschwerdeführer genannte Gesellschaft m.b.H. gerichtet war, änderte die belangte Behörde auf Grund der vorgenannten Berufungen den Bescheid des LH vom 3. November 1987 im Umfang mehrerer Auflagenpunkte ab.
Gegen diesen Bescheid erhob diese Gesellschaft m.b.H. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit hg. Beschluss vom 18. Jänner 1994, Zl. 91/07/0142, als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der Begründung dieses Beschlusses wurde u.a. ausgeführt, dass der damals beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. im Grunde des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 keine Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren zugekommen sei. Diese Parteistellung sei dieser Gesellschaft gemäß dem vorzitierten hg. Beschluss auch nicht dadurch erwachsen, dass sie von der belangten Behörde verfehlterweise als Partei behandelt worden sei.
Da das Berufungsverfahren in Bezug auf den Beschwerdeführer durch den Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 1991 nicht erledigt war, wurde in der Folge das Berufungsverfahren diesbezüglich neu durchgeführt.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Februar 1995 wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers Punkt 3 der Nebenbestimmungen des Bescheids vom 23. November 1987 wie folgt geändert:
"Auflagepunkt 3
Zur Ableitung der rechtsufrig im Bereich der Grundstücke Nr. 110/2 und 110/3, KG Ahorn, anfallenden Quellwässer und Oberflächenwässer ist die in den Plänen des DI Beurle mit der Bezeichnung 'Hangwasserdrainagierung, Verbandssammler I, Bereich Möbel A., Juli 1990' dargestellte Anlage vom Reinhalteverband Wolfgangsee-Ischl zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben (regelmäßige Kontrolle der Funktion der Rückschlagklappe; allfällige Bedienung des Absperrschiebers). Die Überfallleitung ist mit einem Durchmesser von 125 mm auszuführen. Die Rohrgrabenfüllung des Ableitungskanals ist teilweise in Beton herzustellen. Für die Objekte K und L ist je ein Auslauf unter dem bereits errichteten Kanalstrang zu verlegen, der ankommendes Hang- und Oberflächenwasser im freien Gefälle in die Ischl ableiten kann."
In der Begründung dieses Bescheides vom 10. Februar 1995 wurde u.a. ausgeführt, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige in einer ergänzenden Stellungnahme die Auffassung vertreten habe, es würden durch die Realisierung der "Hangwasserdrainagierung Verbandssammler 1 - Bereich Möbel A."
nicht nur die Nachteile, die aus dem Bestand des Verbandssammlers resultierten (Behinderung des Abflusses der Hangwässer zur Ischl), kompensiert, sondern darüber hinaus bei hohen Wasserständen im Vorfluter und gleichzeitig niedriger Wassertiefe im Verbandssammler Vorteile gegenüber den Verhältnissen vor dem Verbandssammlerbau bewirkt. Eine Fassung der Hangwässer südlich des Gebäudes des Beschwerdeführers würde wesentlich über die Herstellung des ursprünglichen Zustandes hinausgehen. Der Sickerweg der Hangwässer unter dem Gebäude des Beschwerdeführers hindurch sei auch schon vor dem Verbandssammlerbau gegeben gewesen. Die Abflussleitung 0,88 m unter dem Straßenniveau bewirke diese Verbesserung bei den gegebenen Wasserständen durch die Einleitung der Hangwässer in den Verbandssammler. Der Beschwerdeführer lasse unerwähnt, dass der eigentliche Drainagestrang um über einen Meter tiefer liege, also im Bereich der Kellersohle des Gebäudes des Beschwerdeführers. Auf Rückstau aus der Ischl bei höheren Wasserständen habe der Verbandssammler keinen Einfluss; dieser Nachteil sei daher auch schon vor dem Verbandssammler gegeben gewesen, wie der Beschwerdeführer in einer Eingabe mit der Wendung "nach wie vor" selbst zum Ausdruck bringe. Gegen diesen Einfluss helfe auf Grund der Gesetzmäßigkeiten der Hydraulik auch kein noch so tiefer Drainagestrang. Was die angesprochene Frage der Kapazität der Drainagerohre betreffe, sei aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass diese mit einem Leistungsvermögen von über 20 l/s bei weitem ausreichend dimensioniert seien. Zusammenfassend werde klargestellt, dass durch die gegenständliche Hangwasserdrainagierung der ursprüngliche Zustand mehr als wiederhergestellt werde.
Der Bescheid vom 10. Februar 1995 erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 29. September 1997 wurde der Wasserrechtsbehörde erster Instanz (LH) die Fertigstellung des Detailprojektes "Trassenänderung Verbandssammler 1" angezeigt.
In der am 2. Oktober 1997 durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige u.a. fest, dass die gegenständliche Abwasseranlage fertig gestellt und in Betrieb vorgefunden worden sei. Zu Auflagenpunkt 3 führte der Amtssachverständige aus, dass dieser im Wesentlichen erfüllt sei. Die Ausläufe unter dem Kanalstrang für die Objekte K und L seien nicht errichtet worden. Anstelle dieser Maßnahme seien die Oberflächen- und Dachwässer in einem Kanal gesammelt und dem Schacht S 1 zugeleitet worden. Von hier aus würden sie über den neu errichteten Ableitungskanal, "DN 200", in die Ischl abgeleitet. Diese Maßnahme werde als gleichwertig mit den vorgeschlagenen Einzelableitungen in die Ischl angesehen. Die Überfallleitung sei entgegen dem Vorschreibungspunkt nicht mit einem "DN 125", sondern mit "DN 100" errichtet worden. Die gewählte Rohrdimension sei in der Lage, die anfallenden Wassermengen abzuführen.
Zu Punkt 5 stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige fest, dass dieser laut Konsenswerber erfüllt worden sei. Beim Lokalaugenschein am Verhandlungstag habe die Ausführung auf Grund des höheren Wasserstandes der Ischl nicht kontrolliert werden können. Es habe lediglich auf Grund des vorhandenen Strömungsbildes in der Ischl das Vorhandensein von Kurzbuhnen, festgestellt werden können, die in etwa den Bescheidvorschreibungen entsprächen. Ebenso sei Punkt 12 erfüllt; am Verhandlungstag sei dazu nichts bemerkt worden.
Der Beschwerdeführer wandte in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 1997 ein, dass die seit Durchführung der Bauarbeiten des Kanals aufgetretenen Probleme nicht beseitigt worden seien, weil der freie Wasserabfluss durch die nachträglich durchgeführte Drainagierung nicht gewährleistet sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die laut Planung von DI B durchgeführten Arbeiten nicht sachgerecht oder nicht sachgerecht ausgeführt worden seien. Seit dem Bau des Kanals komme es auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers, insbesondere in den Kellerräumen, zu Wassereintritten, die eine Benützbarkeit dieser Räume nicht mehr ermöglichten. Sollte keine gütliche Einigung mit der mitbeteiligten Partei kommen, würden vom Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche im Zivilrechtsweg geltend gemacht.
Mit Bescheid des LH vom 6. Oktober 1997 wurde gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, dass die ausgeführten Anlagen mit den mit Bescheiden des LH vom 3. Oktober 1990 und vom 23. November 1987 erteilten Bewilligungen im Wesentlichen übereinstimmen.
Ferner wurden - soweit dies für den Beschwerdefall relevant ist - unter anderem folgende bei der Überprüfung festgestellten geringfügigen Abweichungen vom bewilligten Projekt nachträglich wasserrechtlich bewilligt:
"Die für die Objekte K und L vorgesehenen Ausläufe unter dem bereits errichteten Kanalstrang wurden nicht errichtet. Anstelle dieser Maßnahme werden die Oberflächen- und Dachwässer in einem Kanal gesammelt und dem Schacht S 1 zugeleitet. Von hier aus werden sie über den neu errichteten Ableitungskanal, DN 200, in die Ischl abgeleitet. Die Überfallleitung wurde entgegen dem Vorschreibungspunkt nicht mit einem DN 125, sondern DN 100, errichtet."
Darüber hinaus wurde der mitbeteiligten Partei die Beseitigung von im Beschwerdefall nicht näher relevanten Mängeln bis 31. Dezember 1997 und die Durchführung und Vorlage einer nochmaligen Querprofilaufnahme im Jahre 1999 aufgetragen.
In der Begründung dieses Bescheides vom 6. Oktober 1997 wurde u. a. ausgeführt, dass die festgestellten Abweichungen gemäß § 121 WRG 1959 nachträglich hätten genehmigt werden können, weil sie geringfügig und fremden Rechten nicht nachteilig seien. Hinsichtlich der Stellungnahme des Beschwerdeführers werde darauf hingewiesen, dass ausschließlicher Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens die Prüfung der Übereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Vorhaben sei. Neben der Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung biete das Kollaudierungsverfahren keinen Raum für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf Grund nachteiliger Auswirkungen der bewilligten Anlage. Laut Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen entspreche die errichtete Hangwasserdrainagierung den Plänen des DI B mit der Bezeichnung "Hangwasserdrainagierung Verbandssammler 1, Bereich Möbelhaus A., Juli 1990". Lediglich die für die Objekte K und L vorgesehenen Ausläufe unter dem bereits errichteten Kanalstrang seien nicht errichtet worden. Anstelle dieser Maßnahmen seien die Oberflächen- und Dachwässer gesammelt und dem Schacht S 1 zugeleitet worden. Die Änderung sei der ursprünglichen Planung gleichwertig und es würden daher keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Die Überfallleitung sei entgegen dem Vorschreibungspunkt 3. nicht mit "DN 125", sondern mit "DN 100" errichtet worden. Da die gewählte Rohrdimension laut Amtssachverständigen-Gutachten in der Lage sei, die anfallenden Wassermengen abzuführen, würden auch diesbezüglich keine öffentlichen Interessen oder Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden.
Gegen diesen Bescheid vom 6. Oktober 1997 erhob der Beschwerdeführer Berufung wegen mangelhafter Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er führte dazu insbesondere aus, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1995, mit dem eine Änderung des Bescheides des LH vom 3. Oktober 1990 erfolgt sei, im erstinstanzlichen Bescheid vom 6. Oktober 1997 nicht angeführt und die bewilligungsgemäße Ausführung dieses Bescheides (gemeint: vom 10. Februar 1995) daher nicht festgestellt werde. Der Bescheid sei daher schon aus diesem Grunde mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Die erstinstanzliche Behörde übersehe, dass seit der Errichtung der gegenständlichen Kanalanlage auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Bereich des Kellers Wasser eintrete, ein Umstand, der vor Durchführung dieser Arbeiten nicht gegeben gewesen sei. Der Wassereintritt sei von den Organen der Behörde erster Instanz auch persönlich wahrgenommen worden und es sei Aufgabe der Behörde bei Durchführung der Kollaudierung nicht nur die Ausführung von Plänen, sondern auch die richtige Ausführung derselben zu überprüfen. Dies sei nicht erfolgt. Wenn gemäß den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden bei ordnungsgemäßer Ausführung der Pläne des DI B mit der Bezeichnung "Hangwasserdrainagierung, Verbandssammler I, Bereich Möbelhaus A., Juli 1990" eine ausreichende und zielführende Maßnahme getroffen worden sei, so habe dies bei richtiger Erwägung dieser plangemäßen Ausführung dazu führen müssen, dass für den Beschwerdeführer ein zufrieden stellendes Ergebnis erzielt werde. Da in den Keller des Objektes nach wie vor Wasser eintrete - also auch nach der angeblich planmäßigen Durchführung der Maßnahmen d. DI B -, ein solcher Wassereintritt aber vor Inangriffnahme der Kanalgrabungsarbeiten nicht gegeben gewesen sei, so ergebe sich daraus zwangsläufig, dass die Ausführung dieser Maßnahme mangelhaft sein müsse und sei. Es wäre Aufgabe der erstinstanzlichen Behörde gewesen, auch die sachgerechte Ausführung der Maßnahmen zu überprüfen. Dem sei nicht Rechnung getragen worden, sondern dies sei lediglich mit verschiedenen Hinweisen ("konnte nicht überprüft werden") abgetan worden.
In einer im angefochtenen Bescheid erwähnten Stellungnahme (offenbar gemeint: vom 12. November 1998), welche sich allerdings nicht in den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten befindet, schloss sich der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde der Stellungnahme des erstinstanzlichen Amtssachverständigen, welche in der Verhandlungsschrift vom 2. Oktober 1997 wiedergegeben wurde, vollinhaltlich an. Zu dieser Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt.
Mit Schreiben vom 11. Jänner 1999 brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass im Keller seines Objektes vor Errichtung der gegenständlichen Kanalanlage, sohin über Jahre bis Jahrzehnte, kein Wassereintritt gegeben gewesen sei. Dies könne von den ehemaligen Mitarbeitern seiner Firma bestätigt werden. Im Hinblick darauf sei ca. 3 Jahre nach Fertigstellung des Objektes im Kellerbereich ein Öltank in einem Raum aufgestellt worden, in dem ebenfalls kein Wassereintritt gegeben gewesen sei. Erst seit der Errichtung des Kanals seien diese Räume zum Teil mit Wasser überflutet. Die Ursache für diesen Wassereintritt sehe der Beschwerdeführer darin, dass einerseits hangseitiges Quellwasser nicht mehr ungehindert abrinnen könne und andererseits im Zuge der Errichtung der Hangwasserdrainagierung auch die Dachabwässer von umliegenden Objekten in diese Drainageanlage eingeleitet würden. In dieser Drainageleitung befinde sich eine Rückstauklappe, die sich bei etwas höherem Wasserstand der Ischl schließe. Dadurch sei kein Abfluss dieses Wassers mehr möglich und staue sich dieses Wasser im Bereich der Objekte, so eben auch der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Vor Errichtung der gegenständlichen Kanal- und Drainageanlage sei auch bei hoher Wasserführung der Ischl kein Wasser bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers hingeflossen, weil auf Grund der hohen Fließgeschwindigkeit das Wasser der Ischl abwärts Richtung Traun geflossen sei und sich nicht bis zur Liegenschaft des Beschwerdeführers ausgedehnt habe. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor der Ansicht, dass durch eine ordnungsgemäße Fassung der hangseitigen Quellen im Bereich seiner Liegenschaft, insbesondere des Altbaues, und durch eine ordnungsgemäße Ableitung der Dachwässer der Nachbarliegenschaften aufgetretene Wassereintritte zu vermeiden seien. Ausdrücklich verweise der Beschwerdeführer darauf, dass "in sämtlichen Baubescheiden" ein "freies Gefälle" zum Abfließen der Hangwässer etc. vorgeschrieben sei. Dieses freie Gefälle sei jedoch auf Grund der errichteten Bauwerke nicht gegeben.
Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Jänner 1999 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen u.a. dahingehend, dass weder die Ausläufe bei den Objekten L und K noch "das Ableiten im freien Gefälle" berücksichtigt worden seien.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Parteiengehör zur eingeholten ergänzenden Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gewährt. Der Amtssachverständige führte u.a. aus, dass durch das Vorbringen des Beschwerdeführers die Stellungnahme vom 12. November 1998 nicht geändert werde. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Rückstauklappe bei höheren Wasserständen in der Ischl einen Rückstau auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers bewirkten, sei ergänzend festzustellen:
"Diese höheren Wasserstände in der Ischl, die ein Schließen der Rückstauklappe bewirken, würden ohne Rückstauklappe (und im Übrigen auch ohne Verbandssammler entlang der Ischl) zu einem entsprechenden Anstieg des Grundwasserstandes auf der Liegenschaft des Berufungswerbers (Beschwerdeführers) führen.
Die Anlagen des Abwasserverbandes stellen daher keine Verschlechterung des ursprünglichen Zustandes dar.
Die Rückstauklappe bewirkt weiters, dass auch ein Abfließen der über die Drainageleitungen herangeführten Hangwässer sowie der Dachwässer ab einem Spiegelniveau möglich ist, das gleich bzw. geringfügig höher als das Vorfluterniveau ist.
Da der Sachverhalt aus den Akten hinreichend klar ersichtlich ist, sind von einem weiteren Lokalaugenschein keine neuen Erkenntnisse zu erwarten."
Mit Schreiben vom 22. Februar 2000 teilte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs u.a. mit, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige nur auf jenes Wasser, das vom Ischl-Fluss in Richtung seiner Liegenschaft fließe, Rücksicht nehme. Hier sei durch den im Zuge der Kanalbauarbeiten errichteten, in der Natur jedoch nicht mehr ersichtlichen Schieber (weil darüber asphaltiert worden sei) die Möglichkeit gegeben, den Schieber zuzudrehen und damit den Wasserfluss zu unterbinden. Dieser Schieber sei nach Auffassung des Beschwerdeführers jedoch seit Bestehen noch nie bedient worden. Die Rückstauklappe verhindere einen Wasserfluss bei entsprechender Wasserführung vom Ischl-Fluss in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Dadurch werde keine Besserung hinsichtlich jener Wässer erreicht, die hangseitig über bzw. durch die Liegenschaft des Beschwerdeführers abrinnen sollten. Es komme seit der Errichtung des Kanals zu einem Stau und damit zu einem höheren Wasserstand. Wie bereits im Schreiben vom 11. Jänner 1999 angeführt, sei das Objekt des Beschwerdeführers, insbesondere auch der Keller, vor Errichtung der gegenständlichen Anlage "wasserfrei" gewesen. Aktuell befinde sich im Keller des Objektes, und hier insbesondere im Tankraum, ständig Wasser, das mindestens zweimal täglich abgepumpt bzw. abgeschöpft werden müsse. Dieser Zustand sei für den Beschwerdeführer nicht tragbar. Da dieser Zustand offensichtlich erst seit den Kanalbaumaßnahmen bestehe und daher die Ursache im fehlerhaften Kanalbauwerk zu suchen sei, sei hier durch geeignete Maßnahmen Abhilfe zu schaffen. Bezüglich der übrigen Bemängelungen des Beschwerdeführers, insbesondere, dass das Vorhaben nicht bescheidgemäß ausgeführt worden sei, ein Abfluss "im freien Gefälle" nicht gegeben sei etc., werde auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 31. Juli 2000 wurde der Bescheid des LH vom 6. Oktober 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt in seinem Spruchteil I ergänzt:
"Es wird festgestellt, dass die ausgeführten Anlagen mit den
mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
3.10.1990, ... (Zl.), und vom 23.11.1987, ... (Zl.), abgeändert in
seinem Auflagepunkt 3, durch den Bescheid des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 10.2.1995, ... (Zl.), erteilten
Bewilligungen im Wesentlichen übereinstimmen."
Im übrigen Teil wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und die Frist zur Beseitigung der bei der Überprüfung festgestellten Mängel mit 31. Oktober 2000 neu festgesetzt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird insbesondere auf die ergänzenden Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Bezug genommen. Da die abgeänderte Oberflächenentwässerung bei den Objekten K und L laut übereinstimmender Aussagen der Amtssachverständigen (beider Instanzen) gleichwertig sei - dasselbe gelte für die etwas kleiner ausgeführte Überlaufleitung vom Drainageschacht S 1 zum Verbandssammler - könnten diese Abänderungen insgesamt als geringfügig angesehen werden.
Diese Abänderungen würden auf die Vernässungssituation im Keller des Beschwerdeführers keine Auswirkung haben. Aus dem wasserbautechnischen Gutachten gehe insbesondere hervor, dass dies hauptsächlich mit der Höhenlage der Kellersohle im Vergleich zur Wasserspiegellage der Ischl zusammenhänge, weil bei höheren Wasserführungen der Ischl die Kellersohle unter dem Wasserspiegel des Vorfluters zu liegen komme. Dass die gegenständlichen Anlagen keine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands darstellten, ergebe sich auch daraus, dass die höheren Wasserstände der Ischl, welche ein Schließen der Rückstauklappen bewirkten, auch ohne Rückstauklappe (und übrigens auch ohne Verbandssammler entlang der Ischl) zu einem entsprechenden Anstieg des Grundwassers auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers führen würden. Außerdem bewirke die Rückstauklappe, dass auch ein Abfließen der über die Drainageleitungen herangeführten Hangwässer sowie ab einem Spiegelniveau, das gleich bzw. geringfügig höher als das Vorfluterniveau sei, möglich sei. Da die Abweichungen somit eindeutig als geringfügig anzusehen seien und diese den Rechten Dritter und öffentlichen Interessen nicht nachteilig seien, seien sie seitens der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zu Recht genehmigt worden. Aus dem schlüssigen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei zu entnehmen, dass die abgeänderten Oberflächenentwässerungen bei den Objekten K und L als auch die etwas kleiner ausgeführte Überlaufleitung vom Dränageschacht S 1 zum Verbandsammler nicht im Zusammenhang mit den Vernässungen im Keller des Berufungswerbers stünden. Bezüglich einer mangelhaften Bauausführung sei der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Durch die Ergänzung des Spruchteiles I des erstinstanzlichen Bescheides sei den Formalerfordernissen Genüge getan. Aus den (erstinstanzlichen) Verwaltungsakten sei allerdings eindeutig belegt, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1995 im Überprüfungsverfahren inhaltlich berücksichtigt worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer legte gemeinsam mit der Beschwerde ein von ihm beauftragtes und mit 1. September 2000 datiertes bau- und hydrogeologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. Peter B vor.
In der Beschwerde wird u.a. geltend gemacht, dass vor Errichtung des Abwassersammelkanals keine Beweissicherung auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorgenommen und insbesondere bei der Ausführung der Anlage auf die Hang- und Quellwässer nicht Bedacht genommen worden sei. Daher sei der bis dahin gegeben gewesene natürliche Abfluss dieser Wässer durch Errichtung des Abwasserkanals unterbunden worden. Bei der nachträglichen Bewilligung der Anlage sei die in den Plänen von DI. B mit der Bezeichnung "Hangwasserdrainagierung, Verbandssammler I, Bereich Möbel A., Juli 1990" dargestellte Anlage zur Ableitung der rechtsufrig im Bereich der Grundstücke Nr. 110/2 und 110/3 der KG Ahorn anfallenden Quell- und Oberflächenwässer bewilligt worden. Der mitbeteiligten Partei sei aufgetragen worden, diese Anlage gemäß den vorgelegten Plänen zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben (regelmäßige Kontrolle der Funktion der Rückschlagklappe, allfällige Bedienung des Absperrschiebers). Es sei weiters der Auftrag erteilt worden, die Rohrgrabenfüllung des Kanals teilweise in Beton herzustellen. Durch die Objekte K und L sei je ein Auslauf unter dem bereits errichteten Kanalstrang zu verlegen, der ankommendes Hang- und Oberflächenwasser im freien Gefälle in die Ischl ableiten könne.
Diese Auflagen - so die Beschwerde weiter - seien neuerlich nicht erfüllt worden, sondern es würden die Oberflächen-, Hang- und Dachwässer im Bereich der Liegenschaften K und L zwar gesammelt, dann aber in den Schacht S 1 zugeleitet werden. Dies Maßnahme sei nach Ansicht der belangten Behörde gleichwertig, tatsächlich erfülle sie jedoch nicht die erforderlichen Voraussetzungen. Die Ableitung der Wässer vom Objekt des Beschwerdeführers im freien Gefälle in die Ischl sei - trotz der in diesem Bereich vorhandenen Rohrleitung - faktisch nicht oder kaum gegeben. Die Wirksamkeit der vorgeschriebenen Maßnahme sei gleich null. Der in den Plänen von DI B angeführte Schieber zum Absperren des Wasserrückstaus vom Vorfluter bestehe nur auf dem Papier und sei offensichtlich nicht ausgeführt worden. Sollte er aber tatsächlich bestehen, so sei seine Wirksamkeit nicht gegeben, weil der Zugang dazu durch eine Asphaltdecke verhindert sei. Die Drainageleitung unter dem Hauptkanal liege nur sehr knapp über einem niedrigen bis sehr niedrigen Wasserstand des Vorfluters. Der Abfluss des Wassers in die Ischl erfolge nicht im freien Gefälle bzw. sei dieser Abfluss nur dann möglich, wenn der Ischl-Fluss Niedrigwasser führe. Gerade die Überprüfung dieser Auflagen und als weitere Folge der Schluss daraus, dass die aktuell gesetzten Maßnahmen nicht entsprächen und keine den vorgeschriebenen Maßnahmen gleichwertige Ersatzlösung darstellten, sei nicht getroffen bzw. nicht überprüft worden.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe die nachträglich bewilligte Änderung, insbesondere auch die Nichtausführung der Oberflächenentwässerung bei den Objekten K und L sehr wohl Einfluss auf den Zustand der Liegenschaft des Beschwerdeführers. Vor allem sei aber die nicht sach- und fachgerecht ausgeführte Drainageleitung, die nur knapp über einem niedrigen Wasserstand des Vorfluters in diesen münde, nicht geeignet, für die notwendige Entsorgung der Hang- und Oberflächenwässer in den Ischl-Fluss zu sorgen. Es seien zwar zwei Flügel der errichteten Drainageleitung an sich geeignet, die vom Berg her austretenden Wässer aufzunehmen, im Sammelschacht zu fassen und über die Ausleitung in den Vorfluter abzuführen. Da die Ausleitung in den Vorfluter jedoch so errichtet worden sei, dass sie nur in einem ganz geringen Teil des Jahres, nämlich dann, wenn die Ischl extremes Niedrigwasser führe, einen Ausfluss im freien Gefälle gewährleiste, komme es umgekehrt auf Grund des Höhenverhältnisses zwischen der Sohle der Ausleitung und dem Wasserspiegel des Vorfluters nur in einem geringen Teil des Jahres dazu, dass der Spiegel des Vorfluters so tief liege, dass eine Ableitung im freien Gefälle möglich sei. Daraus folge aber zwingend, dass über den wesentlichen Teil des Jahres nur ein Rückstau der gefassten Oberflächenwässer stattfinde. Damit komme es dann zu einer Vernässung der Liegenschaft des Beschwerdeführers und zum Wassereintritt in seinen Keller. Die Lösung dieses Problems sei auf Grund der Barriere des Verbandssammlers nur dadurch möglich, dass eine Verlängerung der Ausleitung errichtet werde und dass diese so weit nach unten (also flussabwärts) geleitet werde, bis dieses freie Gefälle auch bei höherem Wasserstand des Ischl-Flusses gewährleistet sei, oder etwa dadurch, dass die Quellen hinter dem Haus des Beschwerdeführers gefasst und (allenfalls in den Sammler) abgeleitet würden.
Es sei daher keine ordnungsgemäße, sach- und fachgerechte Ausführung der getroffenen Anlagen erfolgt. Die von den im Verfahren beigezogenen Sachverständigen abgegebenen Erklärungen, dass die getroffenen Maßnahmen gleichwertig den vorgeschriebenen seien, sei unrichtig. Es sei insbesondere die Ableitung der Hang- und Quellwässer im freien Gefälle in den Ischl-Fluss nicht bzw. nur zu einem ganz geringen Teil des Jahres möglich. Die getroffenen Maßnahmen seien nicht geeignet, die ohnehin konstatierten Verschlechterungen des nunmehrigen Zustandes gegenüber dem ursprünglichen Zustand zu bewirken.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und begehrte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Partei erstattete gleichfalls eine Gegenschrift und begehrte ebenso die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung vor dem Agrarrechtsänderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
Aus der im § 121 Abs. 1 WRG 1959 enthaltenen Regelung ergibt sich, dass in einem " Kollaudierungsverfahren" nicht nur der Projektswerber als Partei, sondern auch alle jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG 1959 gewährleisteten Rechten verletzt worden. Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu. Sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. November 2000, Zl. 2000/07/0216, m.w.N.).
Zu den nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich geschützten Rechten zählt u.a. das Grundeigentum. Der beschwerdeführenden Partei kam im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betreffend das wasserrechtlich bewilligte Projekt der mitbeteiligten Partei Parteistellung zu, zumal einer möglichen Beeinträchtigung ihres Eigentums an näher genannten Liegenschaften durch die in Spruchpunkt I Z. 3 der wasserrechtlichen Bewilligung enthaltene (und nachträglich modifizierte) Auflage begegnet werden sollte.
Werden im Überprüfungsbescheid Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0186).
In Beschwerdefall wurde das gegenständliche Projekt zur Ableitung von Quell-, Hang- und Oberflächenwässern abweichend von der zunächst erteilten wasserrechtlichen Bewilligung errichtet und die Abweichung nachträglich im Zuge des Verfahrens nach § 121 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligt. Der Beschwerdeführer behauptet, dass mangels sachgerechter Errichtung dieser Anlage nachteilige Auswirkungen auf seine Liegenschaften (Vernässung seiner Liegenschaften, häufiger Wassereintritt in den Keller seines Gebäudes) ausgingen.
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, es habe vor Errichtung des Abwassersammelkanals keine Beweissicherung auf seiner Liegenschaft stattgefunden, zeigt er schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sich in der der mitbeteiligten Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligung (einschließlich der erfolgten Änderung und Ergänzung dieser Bewilligung) keine Anhaltspunkte dafür finden, dass eine derartige Beweissicherung durchzuführen gewesen wäre. Auch der Beschwerdeführer selbst behauptet nicht, dass eine solche Beweissicherung auf Grund der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung durchzuführen gewesen wäre.
Die vom Beschwerdeführer mehrfach gerügte Ableitung der gegenständlichen Wässer "im freien Gefälle" ergibt sich bereits aus den der wasserrechtlichen Bewilligung nach Auflagenpunkt I/3 zu Grunde liegenden Projektsunterlagen des DI. B aus dem Jahre 1990, wonach eine Ableitung der Drainagewässer in Drainagekanälen bzw. einem Ableitungskanal mit einem jeweils in den Plänen näher umschriebenen Gefälle zu erfolgen hat. Bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz am 2. Oktober 1997 wurde vom beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen zum "Verbandsammler 1 - Trassenänderung" festgestellt, dass die Anlagen im Wesentlichen entsprechend den wasserrechtlichen Bewilligungen vorgefunden worden seien, wobei der Amtssachverständige die von der ursprünglichen Bewilligung erfolgten Abweichungen näher darlegte. Diesen Ausführungen, denen sich auch der Amtssachverständige der belangte Behörde anschloss, ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Anlagen ohne das projektsgemäß jeweils vorgesehene Gefälle errichtet worden wären. Der Beschwerdeführer ist diesen sachverständigen Ausführungen im Zuge des Verwaltungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Nicht ist hingegen der wasserrechtlichen Bewilligung in der durch den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1995 modifizierten Fassung hinsichtlich des Spruchpunktes I/3 zu entnehmen, dass im Bereich der Ausleitung dieser Wässer in den Vorfluter die Ausleitung so zu gestalten sei, dass diese selbst im Falle eines höheren Wasserstandes des Vorfluters jederzeit möglich sein müsse. Da die Errichtung der gegenständlichen Anlage auf Grund des von der Behörde durch Einholung entsprechender Sachverständigengutachten mit den Plänen des Projektes des näher genannten Ziviltechnikers aus dem Jahre 1990 (siehe übereinstimmende Ausführungen der jeweils beigezogenen Amtsachverständigen) erfolgte, sind die Ursachen für eine nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht ausreichend gegebene Funktionsfähigkeit (mangelnde Eignung) dieser Anlage nicht etwa auf eine nicht der Bewilligung entsprechende Ausführung dieser Anlage, sondern allenfalls auf eine fehlerhafte Planung, die jedoch bereits dem wasserrechtlich bewilligten Projekt (siehe Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1995) zu Grunde liegt, zurückzuführen. Daraus kann jedoch keine Rechtswidrigkeit des nunmehr angefochtenen Bescheides abgeleitet werden. Auch die vom Beschwerdeführer angestrebte Modifikation dieses Projektes, welche eine Funktionsfähigkeit der Anlage in seinem Sinne herbeiführen sollte, ist nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 121 WRG 1959.
Überdies findet sich der Hinweis, wonach die den Beschwerdeführer betreffenden Leitungen in Richtung des Vorfluters so zu verlegen sind, dass eine Ausleitung "im freien Gefälle" in den Vorfluter möglich ist, lediglich in der ursprünglichen Fassung des Spruchpunktes I/3 (siehe Bescheid des LH vom 23. November 1987), nicht jedoch in der durch den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1995 geänderten Fassung des Spruchpunktes I/3. In letzterem wurde nämlich in Bezug auf die von den Liegenschaften des Beschwerdeführers abzuleitenden Wässer ausschließlich auf entsprechende Planunterlagen eines näher genannten Ziviltechnikers aus dem Jahre 1990 verwiesen; eine Ableitung von Wässern "im freien Gefälle" wird in der geänderten Spruchfassung nur hinsichtlich zweier benachbarter Objekte ausdrücklich angeführt.
Insoweit der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt, der in den Plänen des näher genannten Ziviltechnikers angeführte Schieber zum Absperren bestehe nur auf dem Papier und sei offensichtlich nicht ausgeführt worden, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung. Außerdem führte der Beschwerdeführer selbst noch in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2000 gegenüber der belangten Behörde aus, dass ein Schieber im Zuge der Kanalbauarbeiten errichtet worden sei, der jedoch in der Natur nicht mehr ersichtlich sei, weil darüber asphaltiert worden sei. Es sei die Möglichkeit gegeben - so diese Stellungnahme weiter -, "den Schieber zuzudrehen und damit den Wasserfluss zu unterbinden". Auf Grund dieser Äußerung des Beschwerdeführers bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung durch ergänzende Erhebungen das tatsächliche Vorhandensein und die Funktionstüchtigkeit des Schiebers zu ermitteln. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die mangelnde Wirksamkeit dieses Schiebers (mangels Zugänglichkeit) im Zusammenhang mit einer nicht ausreichenden Überprüfung der Auflagen durch die Behörde rügt, zeigt er daher nicht die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels auf. Ergänzend sei angemerkt, dass auch von der mitbeteiligten Partei in der erstatteten Gegenschrift bestätigt wird, dass der genannte Schieber vorhanden ist.
Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist Rechten Dritter jedenfalls dann nicht nachteilig, wenn der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2001/07/0032). Den diesbezüglich auf sachverständiger Ebene getroffenen Feststellungen ist jedoch der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegte bau- und hydrogeologische Gutachten eines privaten Sachverständigen ist auf Grund des Neuerungsverbotes im Verwaltungsgerichtshofverfahren nicht beachtlich. Ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Gutachten fällt nur dann nicht unter das Neuerungsverbot, wenn dadurch belegt werden soll, dass sich der von der Behörde beigezogene Sachverständige eines Verstoßes gegen die Denkgesetze schuldig gemacht hat, oder dass die vom behördlich beigezogenen Sachverständigen gefundenen Ergebnisse auf Erfahrungssätzen beruhen und/oder unter Anwendung von Methoden gewonnen wurden, die dem anerkannten aktuellen Stand der Wissenschaft des betroffenen Fachgebietes nicht entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2000, Zl. 99/07/0157), was jedoch beides nicht behauptet wird.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG steht dem Verwaltungsgerichtshof - abgesehen von Säumnisbeschwerden - lediglich die Befugnis zu, entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben; reformatorisch kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Bescheidbeschwerde nicht tätig werden. Ein Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides ist daher wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 325 f. angeführte hg. Judikatur). Der diesbezügliche Eventualantrag des Beschwerdeführers (für den Fall, dass der angefochtene Bescheid nicht aufgehoben werden sollte) war daher zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das über den auf Grund der vorzitierten Verordnung über den pauschalierten Satz hinausgehende Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei betreffend Schriftsatzaufwand war mangels rechtlicher Deckung abzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2003
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger GutachtenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4WasserrechtGutachten Überprüfung durch VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000070224.X00Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011