Norm
ZPO §235 ARechtssatz
Fällt das Erstgericht ohne Fassung eines förmlichen Beschlusses über das geänderte Begehren eine Sachentscheidung, ist hierin eine implicite ausgesprochene Zulassung der Klagsänderung zu erblicken. Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht auch das geänderte Begehren abgewiesen hat (gegenteilig 8 Ob 142/70 = JBl 1971,256). Die in der Urteilsfällung gelegene Entscheidung über die Klagsänderung ist dann so wie der darüber gefasste und in die Urteilsausfertigung aufgenommen Beschluss abgesondert anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0039450Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021