RS OGH 1981/3/17 4Ob17/81

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Veröffentlicht am 17.03.1981
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Norm

AngG §27 Z4 E4f

Rechtssatz

Die Nichtbefolgung einer an sich gerechtfertigten Weisung ist kann kein Entlassungsgrund, wenn sich die Weisung auf die bestimmte Art der Durchführung einer Arbeit bezieht (zB Erledigung in einem bestimmten Zimmer), dieser Zweck auch auf eine andere, mit der Anordnung an sich in Widerspruch stehende Art erreicht werden kann, der mit der Anordnung verfolgte Zweck für die Verrichtung der Arbeit nicht von wesentlicher Bedeutung ist und dadurch keine wesentliche Erschwernis für die Arbeitskollegen eingetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/81
    Entscheidungstext OGH 17.03.1981 4 Ob 17/81
    Veröff: Arb 9943

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Nichtfügen, Ungehorsam, Raum, Arbeitsort, Ort, Wesentlichkeit, Anweisung, Pflichtenvernachlässigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0029866

Dokumentnummer

JJR_19810317_OGH0002_0040OB00017_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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