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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BStG 1971;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. S, vertreten durch Dr. C, Mag. M, Dr. C, Dr. H, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31. Oktober 2001, Zl. 326600/45-III/6c/01, betreffend Enteignung nach dem BStrG (mitbeteiligte Partei: Bundesstraßenverwaltung - Landeshauptmann für Steiermark), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der zur hg. Zl. 2002/06/0182 protokollierten Beschwerde die Abweisung ihrer Einwendungen gegen die Enteignung bestimmt bezeichneter, in ihrem Eigentum stehender Teilflächen zum Zwecke des Ausbaus der Bundesstraße Nr. 70 - Packer Bundesstraße im Bereich der Umfahrung K. Die belangte Behörde erachtete die bewilligte Trassenführung als im öffentlichen Interesse gelegen.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag wird im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf begründet, die geplante Trassenführung liege im roten Gefahrenbereich des Gefahrenzonenplans der Gemeinde K; mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides sei überdies für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil insofern verbunden, weil derzeit bestehender Park und Wohnhaus eine Einheit bildeten, mit Durchführung der geplanten Bauarbeiten das Ensemble, insbesondere der alte Baumbestand, darunter ein in der Steiermark einzigartiger Tulpenbaum aber unwiederbringlich zerstört würde.
Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).
Das Vorbringen im Antrag war nicht geeignet darzutun, dass mit dem Beginn der Bauarbeiten für die Beschwerdeführerin während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu ihren Gunsten spräche (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 1993, Zl. AW 93/06/0018, vom 9. Februar 1995, Zl. AW 95/06/0006, vom 15. März 1995, Zl. AW 95/06/0010, oder vom 13. September 1996, Zl. AW 96/06/0056). Allgemeine Interessen an der Erhaltung des derzeitigen Zustandes ihres Eigentums reichen zur Begründung des vom Gesetz geforderten unverhältnismäßigen Nachteils nicht hin.
Dem gegenüber hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Bescheidbegründung das öffentliche Interesse an der geplanten Trassenführung explizit dargelegt. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Situierung der geplanten Trassenführung im Bereich einer Wildbach - Gefahrenzone mag diese zwar problematisch erscheinen lassen, ist aber nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, da die Trassenführungsverordnung bereits in Rechtskraft erwachsen und auch der Verwaltungsgerichtshof daran gebunden ist.
Dass mit dem Beginn der Bauarbeiten möglicherweise alter Baumbestand verloren geht, kann das von der belangten Behörde dargelegte öffentliche Interesse an der geplanten Umfahrungsstraße nicht aufwiegen.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 12. Juni 2003
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Verschiedene Rechtsgebiete Wegerecht und StraßenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003060031.A00Im RIS seit
15.10.2003