Norm
ABGB §871 BIIRechtssatz
Es handelt sich bei der zugesagten Ertragsfähigkeit des verpachteten Unternehmens um eine Eigenschaft, die im abgeschlossenen Geschäft wertbildend, also für die Bestimmung der Gegenleistung (Pachtzins) maßgebend ist und deshalb zum Inhalt des Geschäftes gehört, weshalb der dadurch beim Pächter ausgelöste Irrtum als Geschäftsirrtum anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016176Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012