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L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark;Norm
AltstadterhaltungsG Graz 1980 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der H in G, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 19/II, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 22. Oktober 2001, Zl. A 17 - 2.872/2001 - 1, betreffend Abweisung eines Antrages auf Baubewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19. April 2001 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung der Errichtung einer Werbeanlage in Form eines ovalen Schildes über dem Hauszugang in der Gebäudemitte und der Fassadenfärbelung in blauer Farbe beim Haus J-Gasse 8, Grundstück Nr. 462 KG G gemäß § 29 Stmk. BauG und §§ 3, 6 und 7 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 stattgegeben (Spruchpunkt I), hingegen der weitere Antrag auf Errichtung eines Aluminiumgehäuses mit aufgebrachter Beleuchtung entlang der straßenseitigen Gebäudefront des Objekts J-Gasse 8 in Höhe des Kordongesimses auf dieser Liegenschaft abgewiesen und die behördliche Bewilligung zu dieser Maßnahme versagt (Spruchpunkt II). Unstrittig ist, dass das gegenständliche Baugrundstück in einer Schutzzone im Sinne des § 2 Abs. 1 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 liegt.
Gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin Berufung an die belangte Behörde, in welcher sie die Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Zustellung und Einräumung einer angemessenen Frist zur Beantwortung des eingeholten Sachverständigengutachtens sowie dessen sachliche Unrichtigkeit geltend machte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere wörtlicher Wiederholung der Berufung, und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, die Anbringung eines Aluminiumgehäuses mit aufgebrachter Beleuchtung entlang des Kordongesimses an der straßenseitigen Gebäudefront des Objekts stelle eine optische Fassadenzerschneidung im Sinne des § 3 Z. 2 der Verordnung über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet dar. Die in der Berufung geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs sei jedenfalls im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme saniert. Befund und Gutachten seien im erstinstanzlichen Bescheid wörtlich wiedergegeben worden. Die Beschwerdeführerin sei den Äußerungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, ihre Ausführungen könnten keine Zweifel gegen das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten aufkommen lassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, nach Ablehnung ihrer Behandlung von diesem mit Beschluss vom 12. Dezember 2001, B 1636/01-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene und über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie lediglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verweist und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 - GAEG 1980, LGBl. Nr. 17/1980, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 71/2001, haben die Liegenschaftseigentümer im Schutzgebiet (§ 1 Abs. 1) jene Gebäude, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind, in ihrem Erscheinungsbild nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten.
Nach Abs. 3 dritter Satz dieser Bestimmung schließen die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Bauveränderungen nicht aus, die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes dienen, die durch frühere Umgestaltung des Gebäudes oder von Teilen desselben eingetreten sind. Sie bedürfen jedoch unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften einer Bewilligung nach diesem Gesetz. Unter diese Bewilligungspflicht fallen auch größere Instandsetzungen oder Verbesserungen eines Gebäudes, wie insbesondere der Verputz oder die Färbelung der Fassaden, die Auswechslung von Toren, Fenstern und Dachrinnen, die Dachdeckung in größerem Ausmaß sowie die Anbringung von Reklamen (Tafeln, Aushänger u. dgl.). Beabsichtigte Instandsetzungen geringeren Umfanges sind der Behörde anzuzeigen. Wird nicht innerhalb einer sechswöchigen Frist das angezeigte Vorhaben von der Behörde als bewilligungspflichtig erklärt, so gilt es als nicht bewilligungspflichtig. Vor Erteilung von Bewilligungen im Sinne dieses Absatzes ist die Sachverständigenkommission (§ 11) zu hören.
Nach § 1 der auf Grund des § 10 des GAEG 1980 erlassenen Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 1985 über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 3/1986, ist im Schutzgebiet nach dem GAEG 1980 darauf zu achten, dass alle Ankündigungen (Werbungen, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise) einschließlich der zu ihrer Anbringung verwendeten Einrichtungen so gestaltet werden, dass sie im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Anbringung keine Störung, insbesondere durch Sichtbehinderung, verursachen.
Nach § 2 dieser Verordnung hat gemäß den Zielvorstellungen des § 1 nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:
1. Vorrangig sind individuelle, fachmännisch gestaltete Ankündigungen zu verwenden, bei denen allenfalls auf früher gebräuchliche Symbole, Hausnamen, Handwerkszeichen u. dgl. zurückgegriffen wird. Bei der ausnahmsweisen Verwendung von Fertigfabrikaten sind großformatige Ankündigungen zu vermeiden. Eine allfällige Beleuchtung soll möglichst in Form einer Hinterbeleuchtung (indirekten Beleuchtung) erfolgen.
2. Fassadenaufschriften sollen in Einzelbuchstaben aufgelöst werden. Im Erdgeschoß können Schriften (Embleme, Schilder u. dgl.) in kleineren Dimensionen auch unmittelbar an Mauerflächen zwischen den Öffnungen angebracht werden.
§ 3 dieser Verordnung bestimmt, dass bei Gebäuden, die gemäß § 3 GAEG 1980 zu erhalten sind, wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig ist:
1. Anbringung von Ankündigungen a) über der Unterkante des Kordongesimses zwischen Erdgeschoß und 1. Obergeschoß bzw. der Geschoßhöhe des Erdgeschoßes, auf dem Dachsaum, auf der Dachfläche und auf dem First, ausgenommen der Ersatz bestehender Ankündigungen, die als integrale Bestandteile einer qualitätsvollen Fassade anzusehen sind; b) auf Fensterläden, Rollos, Jalousien, soweit es sich nicht um erdgeschoßige Schaufenster handelt, sowie auf, zwischen und hinter den Fenstern der Obergeschoße; c) marktschreierischer Art (Winkemänner, Leuchtfarben, besonders grelle Farben, intermittierende Beleuchtung, Lauflichter u. dgl.);
2. Anbringung von Ankündigungen, die eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen (Säulen, Pilastern, Lisenen, Gesimsen, Öffnungen u. dgl.) sowie von Straßenräumen oder eine optische Verbindung architektonisch verschieden gestalteter Gebäudefronten verursachen, ausgenommen vorübergehend angebrachte Fahnen- und Transparentankündigungen, die in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen;
3. Anbringung von nicht dem Sonnenschutz dienenden Markisen (bloßen Reklameträgern);
4. Anbringung von Werbungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes stehen.
Insoweit die Beschwerdeführerin meint, ein Versagungsgrund im Sinne des § 3 der Verordnung LGBl. Nr. 3/1986 sei nicht gegeben, da es sich bei der den Gegenstand der Versagung bildenden Lichtleiste um keine "Ankündigung" handle, übersieht sie zunächst, dass es sich bei dem Lichtband um einen Teil der Ankündigung handelt, was zur Verstärkung der Auffälligkeit des - unter Spruchpunkt I genehmigten - Schildes über dem Hauseingang dient.
In der Beurteilung der belangten Behörde, das in Höhe des Kordongesimses an der Vorderfront dieses Hauses geplante Lichtband in Neonfarben widerspreche damit der Anordnung des § 3 Z. 2 der Verordnung, kann eine inhaltliche Rechtswidrigkeit daher nicht erkannt werden.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, ihr sei das Gutachten der nach § 3 Abs. 3 leg. cit. beizuziehenden Sachverständigenkommission vor Bescheiderlassung durch die Behörde erster Instanz nicht zur Stellungnahme zugestellt und damit ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden.
Bereits die belangte Behörde hat dazu im Einklang mit der hg. Rechtsprechung dargelegt, dass im Hinblick auf die wörtliche Wiedergabe dieses Gutachtens im erstinstanzlichen Bescheid die Möglichkeit der Stellungnahme hierzu zumindest im Berufungsverfahren eingeräumt und damit der Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs saniert worden war (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 26. Januar 1995, Zl. 91/06/0011).
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Schriftsatzaufwand für die Erstattung einer Gegenschrift war im Hinblick darauf abzuweisen, dass sie sich in ihrem Vorlageschriftsatz lediglich auf den bloßen Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränkte, ohne auf die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente einzugehen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. Januar 1983, Zl. 82/12/0093 und vom 15. November 1983, Zl. 83/11/0084).
Wien, am 18. Juni 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001060174.X00Im RIS seit
01.08.2003