Norm
ABGB §1295 IIf7fRechtssatz
Den Händler trifft die Pflicht zur Kontrolle der gehandelten Ware und zur notwendigen Aufklärung. Für den Sorgfaltsmaßstab des Händlers ist dabei § 1299 ABGB maßgebend. Es kommt also nicht auf den Sorgfaltsmaßstab des Durchschnittsmenschen, sondern auch die übliche Sorgfalt jener Personen an, die derartige Tätigkeiten ausüben (objektiver Maßstab). Entscheidend ist also der Leistungsstandard der betreffenden Berufungsgruppe. Das Ausmaß der Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden. Es wäre wirtschaftlich sinnlos, wenn nicht nur der Fabrikationsbetrieb, sondern jeder einzelne Zwischenhändler kostspielige Maßnahmen zur Kontrolle der Produktion treffen müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0026094Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016