RS OGH 1981/8/27 6Ob521/81, 10Ob74/04m, 8Ob12/05f, 7Ob166/06x, 9Ob13/09s, 2Ob10/10z, 4Ob240/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 IIf7f
ABGB §1299 A3
ABGB §1299 G

Rechtssatz

Den Händler trifft die Pflicht zur Kontrolle der gehandelten Ware und zur notwendigen Aufklärung. Für den Sorgfaltsmaßstab des Händlers ist dabei § 1299 ABGB maßgebend. Es kommt also nicht auf den Sorgfaltsmaßstab des Durchschnittsmenschen, sondern auch die übliche Sorgfalt jener Personen an, die derartige Tätigkeiten ausüben (objektiver Maßstab). Entscheidend ist also der Leistungsstandard der betreffenden Berufungsgruppe. Das Ausmaß der Sorgfaltspflicht darf allerdings nicht überspannt werden. Es wäre wirtschaftlich sinnlos, wenn nicht nur der Fabrikationsbetrieb, sondern jeder einzelne Zwischenhändler kostspielige Maßnahmen zur Kontrolle der Produktion treffen müsste.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 521/81
    Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 521/81
    Veröff: SZ 54/116 = EvBl 1982/3 S 15 = JBl 1982,534
  • 10 Ob 74/04m
    Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 Ob 74/04m
    Auch
  • 8 Ob 12/05f
    Entscheidungstext OGH 21.07.2005 8 Ob 12/05f
    Beisatz: Dass es wirtschaftlich sinnlos wäre, wenn nicht nur der Fabrikationsbetrieb, sondern jeder einzelne Zwischenhändler kostspielige Maßnahmen zur Kontrolle der Produkte treffen müsste, trifft aber auf den Fall des Handels mit aus im Regelfall von bäuerlichen Betrieben stammenden Futtermitteln (hier: Hafer) nicht zu. (T1); Beisatz: Der Händler landwirtschaftlicher Produkte kann sich nicht dadurch entlasten, dass er darauf verweist, dass bisher negative Auswirkungen eines Feldpilzes auf Pferde nicht bekannt gewesen seien. Vielmehr müsste der Händler nachweisen, dass eine Kontaminierung mit diesem Pilz entweder in höchstem Grade unwahrscheinlich gewesen sei oder aber dass eine Beeinträchtigung der Stuten durch die Verfütterung von mit Zearalenon kontaminiertem Hafer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach dem damaligen Wissensstand keine Auswirkungen hatte. Die bloße Nichtkenntnis allfälliger Auswirkungen entlastet die Beklagte, die jeder diesbezügliche Zweifel trifft, unter den gegebenen Umständen (Kenntnis negativer Auswirkungen des Feldpilzes auf andere Tierarten) nicht. Erstattet daher der Händler von Futtermitteln, die Gesundheitsbeeinträchtigungen (hier: Fertilitätsstörungen) hervorrufen, kein Vorbringen, aus welchem abzuleiten ist, dass ihm die Untersuchung des von ihm verkauften Futtermittels auf Giftstoffe nicht zumutbar gewesen wäre, ist ihm der Entlastungsbeweis gemäß § 1298 ABGB nicht gelungen. (T2)
  • 7 Ob 166/06x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 166/06x
  • 9 Ob 13/09s
    Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 Ob 13/09s
    Auch
  • 2 Ob 10/10z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 10/10z
    Vgl auch
  • 4 Ob 240/15w
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 240/15w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0026094

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten