Norm
SchG Art22Rechtssatz
Der beklagte Schuldner ist behauptungspflichtig und beweispflichtig dafür, daß der Inhaber beim Erwerb des Papiers bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat, daß also nicht nur Einwendungen (zB eine auf § 222 DevG beruhenden Nichtigkeit des Grundgeschäftes, des Skripturaktes oder des Begebungsvertrages) bestanden haben, sondern auch, daß der Inhaber diese gekannt hat. Ohne rechtzeitige Einwendung ist eine solche Nichtigkeit nicht wahrnehmbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043472Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008