Norm
WGG 1979 §20 Abs2Rechtssatz
Die Aufhebung der Mitgliedschaft zur Genossenschaft durch diese bewirkt die Auflösung des Nutzungsvertrages nur dann, wenn der Grund zur Aufhebung einem wichtigen Grund im Sinn des § 19 MG gleichzuhalten ist. Ist wegen Vorliegens wichtiger Gründe von gleichem Gewichte wie jene des § 19 MG die Aufhebung wirksam geworden, hat die Genossenschaft den Anspruch auf Räumung durch Räumungsklage, wie in den Fällen des § 1118 ABGB, geltend zu machen. Bestreitet der Nutzungsberechtigte das Vorliegen eines wichtigen Grundes, stehen ihm als Rechtsbehelfe die Bestreitung der Räumungsklage oder die Feststellungsklage offen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083620Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0040OB00539_8100000_002