RS OGH 1981/12/22 5Ob47/81, 5Ob22/99t, 5Ob223/07s, 5Ob36/16d, 5Ob173/19f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1981
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2
WEG 1975 §26 Abs1 Z2
WEG 2002 §16 Abs2

Rechtssatz

Um die vom Gericht zu treffende Entscheidung der privatrechtlichen Frage, ob die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft bestimmte Änderung eines Wohnungseigentümers an seiner im Wohnungseigentum stehenden Wohnung im Sinne der §§ 13 Abs 2 und 26 Abs 1 Z 2 WEG zu dulden und bejahendenfalls, wenn für diese Änderung eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, die zu deren Erwirkung notwendige Zustimmung zu erteilen haben, zu ermöglichen, hat der Antragsteller die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der vorerwähnten Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer verlässlich beurteilt werden kann. Dem Antragsteller ist im Verfahren aber Gelegenheit zu entsprechenden Modifikationen bzw Vervollständigungen zu geben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 47/81
    Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 47/81
    Veröff: MietSlg 33466 = MietSlg 33511(29)
  • 5 Ob 22/99t
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 22/99t
    Auch; nur: Der Antragsteller hat die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der vorerwähnten Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer verlässlich beurteilt werden kann. Dem Antragsteller ist im Verfahren aber Gelegenheit zu entsprechenden Modifikationen bzw Vervollständigungen zu geben. (T1)
  • 5 Ob 223/07s
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 223/07s
    Auch; Beisatz: Präzisierung des Begehrens durch Vorlage eines konkreten Bauansuchens. (T2)
  • 5 Ob 36/16d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 36/16d
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 173/19f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 173/19f
    Vgl; Veröff: SZ 2019/125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083165

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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