Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Um die vom Gericht zu treffende Entscheidung der privatrechtlichen Frage, ob die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft bestimmte Änderung eines Wohnungseigentümers an seiner im Wohnungseigentum stehenden Wohnung im Sinne der §§ 13 Abs 2 und 26 Abs 1 Z 2 WEG zu dulden und bejahendenfalls, wenn für diese Änderung eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, die zu deren Erwirkung notwendige Zustimmung zu erteilen haben, zu ermöglichen, hat der Antragsteller die Änderungen sowie die Art und Weise ihrer Durchführung in seinem Antrag so genau zu beschreiben, aber auch das Ansuchen um Baubewilligung und die diesem anzuschließenden Beilagen derart abzufassen, dass das Vorliegen der privatrechtlichen Voraussetzungen der vorerwähnten Duldungspflicht und Zustimmungspflicht der übrigen Miteigentümer verlässlich beurteilt werden kann. Dem Antragsteller ist im Verfahren aber Gelegenheit zu entsprechenden Modifikationen bzw Vervollständigungen zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083165Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021