Norm
ABGB §879 CIIo1Rechtssatz
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nur vor, wenn bei der Besserstellung der einzelnen Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen Kriterien zugrundegelegt wurden, die auf jenen Dienstnehmer, bei denen die erstrebte Besserstellung unterblieben ist, auch zutreffen. Maßgeblich ist, dass der Besserstellung ein generalisierbares Prinzip zugrundeliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016816Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013