Norm
EheG §83 Abs1Rechtssatz
Dem Zweck des Aufteilungsverfahrens, jedem der geschiedenen Ehegatten einen angemessenen Teil an den in Betracht kommenden Vermögenswerten zukommen zu lassen, entspricht es, diese mit dem Verkehrswert anzusetzen; die RSchO ist nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057903Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020