Norm
HVG §6 IBbRechtssatz
Auch derjenige ist provisionspflichtig, der die Tätigkeit eines Vermittlers zwar nicht durch Erteilung eines ausdrücklichen Auftrages auslöst, sich aber der Vermittlungstätigkeit nutzbringend bedient, wenn also adäquater Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und dem in der Folge zustandegekommenen Rechtsgeschäft im Sinne einer verdienstlichen Vermittlung vorliegt. Er gibt damit seine stillschweigende Zustimmung zur Entfaltung einer Vermittlungstätigkeit, die zur Provisionspflicht führt, wenn es in der Folge zum Vertragsabschluß kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0063010Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00572_8200000_001