RS OGH 1982/6/2 1Ob15/82, 1Ob39/87, 1Ob29/91, 1Ob35/95, 1Ob1009/96, 1Ob140/98i, 1Ob56/98m, 1Ob92/99g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.1982
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Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd11
AHG §1 F

Rechtssatz

Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung (hier: Teilnahme an einer dienstlichen Schisportveranstaltung der Gendarmerie) und der schädigenden Handlung selbst (hier: Hilfeleistung für eine gestürzte Skifahrerin) noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist; es muss zwischen beiden nicht nur ein äußerer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen. Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde, zB im Rahmen einer privaten Gefälligkeit anlässlich einer als zum Bereich der Vollziehung der Gesetze zu rechenden Tätigkeit, auch wenn es sich um eine beabsichtigte (nicht zu den Dienstpflichten gehörende) Hilfeleistung handelt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/82
    Entscheidungstext OGH 02.06.1982 1 Ob 15/82
    Veröff: SZ 55/82
  • 1 Ob 39/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 1 Ob 39/87
    nur: Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung (hier: Teilnahme an einer dienstlichen Schisportveranstaltung der Gendarmerie) und der schädigenden Handlung selbst (hier: Hilfeleistung für eine gestürzte Skifahrerin) noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Präsenzdiener (T2)
    Veröff: SZ 60/264
  • 1 Ob 29/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 29/91
    Auch
  • 1 Ob 35/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 35/95
    Auch
  • 1 Ob 1009/96
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 1009/96
    nur: Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde, zB im Rahmen einer privaten Gefälligkeit anläßlich einer als zum Bereich der Vollziehung der Gesetze zu rechenden Tätigkeit. (T3)
  • 1 Ob 140/98i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 140/98i
    Vgl auch
  • 1 Ob 56/98m
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 56/98m
    Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 71/99
  • 1 Ob 92/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 92/99g
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 18/06p
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 18/06p
    Vgl auch; Beisatz: Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich bzw bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden, etwa wenn das Organ als Privatperson tätig wird. (T4)
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    nur: Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung und der schädigenden Handlung selbst noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist; es muss zwischen beiden nicht nur ein äußerer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen. (T5)
  • 1 Ob 208/10k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 208/10k
    Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG). (T6)
  • 1 Ob 208/12p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
    Vgl; nur T3; Veröff: SZ 2012/137
  • 1 Ob 24/15h
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 24/15h
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 201/16i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 201/16i
    nur T3; nur T5; Beisatz: Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes? und Hypothekenbank?Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf. (T7)
  • 1 Ob 134/20t
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 134/20t
    Vgl auch
  • 1 Ob 123/20z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2020 1 Ob 123/20z
    nur: Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde. (T8)
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. Der Schaden wurde nur bei Gelegenheit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursacht. (T9)
  • 1 Ob 109/21t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 109/21t
    Vgl; Beisatz: Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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