Norm
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2Rechtssatz
Das Stockwerkseigentum wurde als "abgesondertes Eigentum" dem Miteigentumsrecht gegenübergestellt und stellt zwar keine vollständige, aber doch eine wahre Teilung dar. (Mit Ausführungen zur Redaktionsgeschichte.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0075739Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018