Norm
MRG §35 Abs2Rechtssatz
§ 35 Abs 2 MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Ob der zur Räumung Verpflichtete früher einmal das zu räumende Objekt auf Grund eines in der Folge - vor Einleitung des Titelverfahrens - beendeten Mietverhältnisses benutzt hatte, ist für die Anwendbarkeit des § 35 Abs 2 MRG unbeachtlich; maßgeblich ist vielmehr nur das Rechtsverhältnis, das dem im Titelverfahren geltend gemachten Räumungsanspruch zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0070454Dokumentnummer
JJR_19821006_OGH0002_0030OB00108_8200000_001