RS OGH 1982/10/6 3Ob108/82, 3Ob1031/88

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Veröffentlicht am 06.10.1982
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Norm

MRG §35 Abs2

Rechtssatz

§ 35 Abs 2 MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Ob der zur Räumung Verpflichtete früher einmal das zu räumende Objekt auf Grund eines in der Folge - vor Einleitung des Titelverfahrens - beendeten Mietverhältnisses benutzt hatte, ist für die Anwendbarkeit des § 35 Abs 2 MRG unbeachtlich; maßgeblich ist vielmehr nur das Rechtsverhältnis, das dem im Titelverfahren geltend gemachten Räumungsanspruch zugrunde liegt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 108/82
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 3 Ob 108/82
  • 3 Ob 1031/88
    Entscheidungstext OGH 07.09.1988 3 Ob 1031/88
    nur: § 35 Abs 2 MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Maßgeblich ist nur das Rechtsverhältnis, das dem im Titelverfahren geltend gemachten Räumungsanspruch zugrunde liegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0070454

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0030OB00108_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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