Norm
AngG §29 II1Rechtssatz
Die Kündigungsentschädigung nach § 29 Abs 1 AngG ist auf der Grundlage eines entsprechenden Monatsdurchschnittes - im Zweifel eines ganzen Jahres - zu ermitteln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
vorzeitige Auflösung, Entlassung, Austritt, Entschädigung, Ersatzpflicht, Schadenersatz, Angestellte, Lohn, Gehalt, Höhe, Berechnung, Ende, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0028268Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.03.2016