Norm
StPO §312 Abs1Rechtssatz
Zur "deutlichen Bezeichnung der Tat" in einer Frage ist erforderlich, dass sie (über die Angabe der gesetzlichen Deliktsmerkmale in Form der verba legalia hinaus) konkrete Tatumstände anführt, die die rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs durch den Schwurgerichtshof gleichwie (im Rechtsmittelverfahren) durch den OGH ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0100780Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022