Norm
KollV für die Angestellten des Baugewerbes und Bauindustrie §7 Z1Rechtssatz
Es kann nicht angenommen werden, daß die Parteien des KollV durch die Verwendung des Wortes "ausdrücklich" die Fälle der Abgeltung von Überstunden die ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder dadurch entstanden sind, daß der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten, ausschließen wollten, zumal eine derart enge Auslegung dieser Bestimmung deren Sittenwidrigkeit zur Folge hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064125Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2011