RS OGH 1983/2/22 4Ob94/82, 8ObA29/10p

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Veröffentlicht am 22.02.1983
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Norm

KollV für die Angestellten des Baugewerbes und Bauindustrie §7 Z1
KollV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe

Rechtssatz

Es kann nicht angenommen werden, daß die Parteien des KollV durch die Verwendung des Wortes "ausdrücklich" die Fälle der Abgeltung von Überstunden die ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden oder dadurch entstanden sind, daß der Dienstgeber Arbeitsleistungen entgegennahm, die auch bei richtiger Einteilung der Arbeit nicht in der normalen Arbeitszeit erledigt werden konnten, ausschließen wollten, zumal eine derart enge Auslegung dieser Bestimmung deren Sittenwidrigkeit zur Folge hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 94/82
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 94/82
    Veröff: SZ 56/27 = Arb 10219 = DRdA 1987,136 (Holzner)
  • 8 ObA 29/10p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 29/10p
    Beisatz: Hier: KollV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. (T1)

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0064125

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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