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L82007 Bauordnung Tirol;Norm
BauO Tir 2001 §22 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Fa. B GmbH, vertreten durch Dr. E und Dr. G, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 8. April 2003, Zl. II-AL-0036e/2003, betreffend Untersagung der Errichtung einer Werbeeinrichtung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen zwei inhaltsgleiche Bescheide des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck vom 16. Januar 2003, mit denen ihr die Ausführung der Anbringung von Werbeeinrichtungen an den Liegenschaften A-Straße 125a und 131 unter Hinweis auf § 22 Abs. 3 TBO 2001 untersagt worden war, keine Folge.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist ein Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).
Die belangte Behörde begründete die Bestätigung der abweislichen Entscheidung im Wesentlichen mit dem dem Ort- und Straßenbild nach Größe, Formgebung und Farbe widersprechenden Erscheinungsbild der - bereits errichteten - Werbeeinrichtungen.
Dem hält die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde zusammengefasst die Verfristung der Untersagung und - neben Verfahrensverletzungen - die Unrichtigkeit des Gutachtens des von der Behörde beigezogenen Sachverständigen in Fragen des Ort- und Straßenbildes entgegen. Im Rahmen des Begehrens auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei insbesondere die Höhe der - nicht näher spezifizierten - frustrierten Aufwendungen im Falle des Vollzugs und damit verbundenem Abriss der bereits errichteten Werbeeinrichtungen geltend.
Das Vorbringen im Antrag ist jedoch nicht geeignet konkret darzutun, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Eine Entfernung der gegenständlichen Werbeeinrichtungen ist jedoch erst auf Grund eines noch allenfalls zu erlassenden Beseitigungsauftrages vorzunehmen, der aber noch nicht ergangen. Dagegen stünde der beschwerdeführenden Partei der Rechtsmittelzug bis an den Verwaltungsgerichtshof offen, sie in diesem Verfahren einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellen könnte.
Welcher andere unverhältnismäßige Nachteil die beschwerdeführende Partei für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sonst zu befürchten hätte, legt sie nicht dar, entspricht somit ihrer Konkretisierungspflicht nicht.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 4. August 2003
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003060029.A00Im RIS seit
02.10.2003