Norm
DSt 1872 §29Rechtssatz
Der Disziplinarrat hat sich mit Ermittlungsverfahren nach § 29 DSt auf die Prüfung des vorliegenden Tatsachenmaterials in der Richtung zu beschränken, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, daß der in Untersuchung gezogene Rechtsanwalt ein Disziplinarvergehen begangen habe. Die Feststellung hingegen, ob er ein solches Vergehen - dessen er hinreichend verdächtigt ist - tatsächlich gesetzt hat, kann erst auf Grund einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 30 ff DSt getroffen werden (Ds 37/55 uva).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055608Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2013