Norm
ABGB §1118 B2Rechtssatz
Die Mahnung muss geeignet sein, dem Mieter den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Ist ein Pauschalzins vereinbart, bedarf es dazu einer Bezifferung des Mietzinsrückstandes nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021329Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021