Norm
ABGB §5Rechtssatz
Der in § 12 Abs 3 MRG geregelte Mietrechtsübergang wird nicht an einen Dauerzustand, sondern an den zusammengesetzten Tatbestand der Unternehmensveräußerung durch den Hauptmieter der Geschräftsräumlichkeiten an den Erwerber und an dessen Weiterführung des erworbenen Unternehmens geknüpft. Dabei ist die Veräußerung ein zeitlich punktuelles Ereignis; die Führung eines Unternehmens dagegen ein Dauerzustand. Auch letzteres Tatbestandselement des Mietrechtsüberganges muß aber auf einen rechtserheblichen Zeitpunkt konzentriert werden, da der Mietrechtsübergang vom Gesetz zum Beginn eines Fristenlaufes erklärt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008722Dokumentnummer
JJR_19830526_OGH0002_0060OB00668_8300000_002