Norm
BAG §15 Abs3 liteRechtssatz
Das den Gegenstand dieses Entlassungstatbestandes bildende Dienstversäumnis muß, um eine Entlassung zu rechtfertigen, pflichtwidrig, erheblich und schuldhaft sein und muß überdies eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes entbehren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsversäumnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052778Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0040OB00058_8300000_004