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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §82 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde 1. der W 1, 2. des PB, 3. der L Handelsaktiengesellschaft, jetzt L AG, 4. der HG, Art & Dekor, und 5. der E GmbH Nachfolge KEG, alle in L, alle vertreten durch Dr. Peter Bibiza, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 12, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Jänner 2003, Zl. IIb2- 2-1-0-1/10, betreffend Versagung einer Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Lienz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Lienz (der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) vom 27. August 2002 wurde Anträgen der Beschwerdeführer u.a. auf Bewilligung der Benützung eines Straßengrundes nach § 82 Abs. 1 StVO, nicht Folge gegeben. Der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Jänner 2003 nicht stattgegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 5 StVO ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung u.a. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Was zunächst den Einwand der Beschwerdeführer anlangt, im zitierten Bescheid des Stadtrates sei (auch) das Fehlen von "privatrechtlichen Vereinbarungen" mit dem Straßenverwalter als Versagungsgrund angeführt worden, so war nicht näher darauf einzugehen, weil sich diese Behörde auch auf den Versagungsgrund des § 82 Abs. 5 StVO stützte. Dass dieser Versagungsgrund nicht als verfehlt erachtet werden konnte, hat die belangte Behörde zu Recht angenommen:
Im Rahmen der Prüfung des Vorhabens (vgl. § 83 Abs. 1 StVO) wurde von Dipl.-Ing. F. ein verkehrstechnisches Gutachten (im Folgenden kurz: Gutachten) erstattet, welches ausführlich auf die örtlichen Gegebenheiten und die Fußgängerfrequenzen in diesem Bereich eingeht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag den Beschwerdeführern bei ihrer Rüge, dieses Gutachten befasse sich "ausschließlich mit dem Gehsteigbereich", dieser sei jedoch nicht Gegenstand der Anträge der Beschwerdeführer, nicht beizupflichten (sodass die davon abgeleitete Verfahrensrüge gleichfalls verfehlt ist): Aus dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Bereich östlich des Hauses Nr. 1 als "Querschnitt" 1 mit einer Breite von 5,50 m und einer "Qualitätsstufe B" (die "gerade noch" erreicht wird) bezeichnet wird. Es ist zwar richtig, dass jene Fläche, die von den Anträgen der Beschwerdeführer erfasst wird, erst an diese 5,50 m (von der Hauskante über die Gehsteigbreite hinausgehend gemessen) - so der Lageplan des Gutachtens - anschließt. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass das Gutachten vom Eingang in das "City-Center" (mit einer Kundenanzahl von 1300 Kunden pro Tag) als dem "sensibelsten Bereich" spricht, wobei sich aus dem zitierten Lageplan, aber auch aus dem "Zählstellenplan" des Gutachtens ergibt, dass sich die von den Anträgen umfasste Fläche in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereiches des "City-Centers" befindet.
Selbst wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst davon spricht, die Anträge der Beschwerdeführer bezögen sich auf eine Nutzfläche, welche die "Zulaufstrecke" vom Hauptplatz zum "City-Center" gegenüber dem jetzigen Zustand auf eine "reine Gehsteigbreite" einengen würde, so kann der belangten Behörde auf Grund der Aktenlage im Ergebnis insofern nicht entgegengetreten werden, als sie in der Folge ausführt, dass sich durch die "Servicierung" der angrenzenden Nutzflächen des öffentlichen Gutes "über den Gehsteigbereich" eine zusätzliche "nicht zumutbare" Einschränkung des dortigen Fußgängerverkehrs ergeben würde, was als wesentliche Beeinträchtigung desselben anzusehen sei. Dass die Erhebungen zum Gutachten im Frühjahr und nicht im Sommer gemacht wurden (wobei im Gutachten sehr wohl darauf Bezug genommen wurde), vermag nichts zu Gunsten des Standpunktes der Beschwerdeführer beizutragen, räumen sie doch selbst ein, dass in der Sommerzeit "besonders starke" Frequenzen zu erwarten seien.
Ob aber einer anderen Person eine Bewilligung für die in Rede stehende Verkehrsfläche rechtens erteilt wurde oder nicht, kann dahinstehen, weil die Beschwerdeführer davon kein Recht für sich ableiten könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 96/14/0087).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei auf Zuerkennung von Kostenersatz für die Aktenvorlage war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen (vgl. § 48 Abs. 3 VwGG).
Wien, am 29. August 2003
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020081.X00Im RIS seit
22.09.2003