Norm
StPO §258 Abs2 CRechtssatz
Hat das Gericht mit einer schlüssigen und zureichenden Begründung Tatsachen festgestellt, so liegt in der Bekämpfung der Verletzung des Zweifelsgrundsatzes (in dubio pro reo) eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (so schon EvBl 1967/48 am Ende).
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098483Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015