Norm
ABGB §1117Rechtssatz
Dauerschuldverhältnisse können aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst werden. § 1117 ABGB nennt für Bestandverhältnisse derartige wichtige Gründe für eine Auflösungserklärung des Mieters. Hiebei spielt es keine Rolle, daß der Mieter die Auflösungserklärung in Form einer Kündigung abgibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020919Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022