RS OGH 1983/9/1 7Ob665/83 (7Ob666/83), 7Ob715/83, 5Ob503/86, 1Ob210/97g, 6Ob42/99s, 9Ob24/03z, 6Ob93

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Veröffentlicht am 01.09.1983
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Norm

ABGB §1117

Rechtssatz

Dauerschuldverhältnisse können aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst werden. § 1117 ABGB nennt für Bestandverhältnisse derartige wichtige Gründe für eine Auflösungserklärung des Mieters. Hiebei spielt es keine Rolle, daß der Mieter die Auflösungserklärung in Form einer Kündigung abgibt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 665/83
    Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 665/83
  • 7 Ob 715/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 715/83
  • 5 Ob 503/86
    Entscheidungstext OGH 18.03.1986 5 Ob 503/86
    Auch
  • 1 Ob 210/97g
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 210/97g
    Auch; nur: Dauerschuldverhältnisse können aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst werden. (T1)
  • 6 Ob 42/99s
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 42/99s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beharrliche faktische Weigerung des Vermieters zur Behebung der - wenn auch geringen - Schäden am Mietobjekt. (T2)
  • 9 Ob 24/03z
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 Ob 24/03z
    Vgl auch; nur: Dauerschuldverhältnisse können aus einem wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst werden. § 1117 ABGB nennt für Bestandverhältnisse derartige wichtige Gründe für eine Auflösungserklärung des Mieters. (T3)
    Beisatz: Ob der Bestandnehmer wegen von ihm behaupteter Beeinträchtigungen der Benützung des Bestandobjektes iSd § 1117 ABGB zur Auflösung des Bestandverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt ist, hängt von den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles ab und ist daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T4)
  • 6 Ob 93/03z
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 93/03z
    Auch
  • 7 Ob 235/06v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2006 7 Ob 235/06v
    Auch; nur T3; Beisatz: Dass die Bestandnehmerin der - rechtsirrigen - Auffassung war, auch schon aus einem anderen Grund zum Rücktritt vom Unternehmenspachtvertrag berechtigt gewesen zu sein und selbst nicht leistungsbereit war, kann nichts daran ändern, dass der (neuerliche) Wasserschaden, der die Bestandsache für längere Zeit zum bedungenen Gebrauch untauglich machte, einen wirksamen Rücktritt ermöglichte. (T5)
  • 7 Ob 158/07x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 158/07x
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Vermietung eines mangelhaft funktionierenden Kommunikationssystems mit Bordcomputern. (T6)
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Anordnung einer sechstägigen Kündigungsfrist in AGB verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. (T7)
    Beisatz: Schon die Änderungsmitteilung berechtigt den Mobilfunk?Teilnehmer zur Kündigung, sie ? und nicht erst die Änderung selbst ? bildet also den „wichtigen Grund“. Das führt dazu, dass die Kündigungserklärung des Teilnehmers mit dem Zugang an den Betreiber wirksam wird, sofern dies noch vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Inkrafttretens erfolgt und der Teilnehmer nicht einen bestimmten Kündigungstermin nennt. (T8); Veröff: SZ 2016/22
  • 7 Ob 201/15g
    Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 201/15g
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 89/16w
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 89/16w
    Vgl auch; Beisatz: Die vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist nur das „äußerste Notventil“, sodass ein strenger Maßstab an die Qualität der dafür notwendigen wichtigen Grunde anzulegen ist. (T9)
  • 5 Ob 60/21s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 5 Ob 60/21s
    Vgl; nur Beis wie T4; nur Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020919

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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