Norm
MRG §45Rechtssatz
Der Vermieter hat für alle Bestandobjekte der Liegenschaft zumindest die fiktiven durch das Gesetz nach Nutzflächen, Ausstattungskategorie und zu entrichtenden Hauptmietzins bemessenen Erhaltungsbeiträge zu verrechnen und sie innerhalb der Frist von fünf Kalenderjahren zur Finanzierung einer Erhaltungsarbeit, deren Kosten durch die anrechenbare Mietzinsreserve nicht gedeckt sind, wobei die verrechenbaren Erhaltungsbeiträge in diese einzustellen sind, zu verwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070542Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0050OB00044_8300000_003