Index
E3R E03203000;Norm
31992R3508 Integriertes Verwaltungssystem Beihilferegelungen Art1 Abs3 idF 32000R1593;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des HW in S, vertreten durch Dr. Carl Benkhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 26, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 29. Jänner 2003, Zl. 17.314/07-I/7/03, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlungen der Ernten 2000 und 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 1. April 2000 die Zuerkennung von Flächenzahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen für die Ernte 2000 (Kleinerzeuger).
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 2. November 2000 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund dieses Antrages eine Kulturpflanzenflächenzahlung aus den Mitteln der Europäischen Union in der Höhe von EUR 4.798,-- gewährt.
Am 29. März 2001 beantragte der Beschwerdeführer Flächenzahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen für die Ernte 2001.
Am 9. August 2001 fand eine Vorort-Kontrolle zum Mehrfachantrag-Flächen 2001 statt. Im Zuge dieser Prüfung wurde auch eine "Niederschrift zur Prüfung der Antragsberechtigung im Sinne von INVEKOS" aufgenommen, wobei bei Aufnahme dieser Niederschrift sowohl der Beschwerdeführer als auch WH (im Folgenden: H) anwesend waren. In diesem vom Leiter der Amtshandlung sowie vom Beschwerdeführer und H unterfertigten Prüfbericht wurden folgende "Feststellungen" getroffen:
Ein Teil der Bewirtschaftung werde von H auf Grund eines mündlichen Werkvertrages für den Beschwerdeführer vorgenommen. Betriebseigentümer sei der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer sei Jurist, verfüge aber über eine langjährige landwirtschaftliche Erfahrung. H erledige die anfallenden Arbeiten. Er leiste jährlich etwa 100 Stunden. Er werde nach Maschinenringsätzen entlohnt. Die Landwirtschaft des Beschwerdeführers verfüge über keine (eigenen) Maschinen. Vielmehr würden betriebsfremde (von H zur Verfügung gestellte) Maschinen nach maschinenringähnlichen Tarifen eingesetzt. Die Landwirtschaft verfüge über keine baulichen Anlagen. Das unternehmerische Risiko trage ausschließlich der Beschwerdeführer. Dieser trage auch die Aufwendungen (Einkauf der Betriebsmittel, Betriebskosten). Der Einkauf der Produktionsmittel für diese Landwirtschaft sowie die Vermarktung ihrer Produkte erfolge völlig unabhängig von Einkauf und Vermarktung für andere Betriebe. Der Beschwerdeführer sei bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Bewirtschafter des Betriebes gemeldet. Er entrichte auch die Versicherungsprämien. In Belege sei nicht Einsicht genommen worden.
Am 15. Jänner 2002 gab der Beschwerdeführer gegenüber der AMA eine Stellungnahme ab, in welcher es heißt:
"Es handelt sich um einen mir gehörenden eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer eigenen Hausliegenschaft und Betriebsliegenschaften. Deren Bewirtschaftung habe ich mittels Werkvertrag mit Herrn H geregelt.
Sein Einsatz einschließlich der Maschinen ist im Wege einer überbetrieblichen Zusammenarbeit über ÖKL Richtwerte abgerechnet worden. Die erforderlichen Unterlagen dafür, dass ich den Betrieb auf eigene Rechnung (gemeint wohl: geführt habe) habe ich dem Herrn Prüfer bei der Vorortkontrolle vorgelegt.
Ich habe mich dem Gedanken des biologischen Landbaues stets verpflichtet gefühlt.
H ist selbst Biolandwirt, weshalb ich ihn auserwählt habe, auch meine Betriebsliegenschaften zu bestellen.
Der Betrieb wird auf meine Rechnung und eigene Gefahr geführt, schon weil kein Landwirt bereit ist, die mit dieser Art von Bewirtschaftung (Biolandbau) verbundenen Risken zu übernehmen."
Mit Bescheid der AMA vom 29. Mai 2002 wurde der Bescheid dieser Behörde vom 2. November 2000 (betreffend Zuerkennung von Flächenzahlungen für die Ernte 2000) aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. April 2000 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der bereits zur Auszahlung gebrachte Betrag von EUR 4.798,-- zurückgefordert.
In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die erstinstanzliche Behörde auf § 103 MOG und vertrat weiters die Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht als "Betriebsinhaber" im Verständnis der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (im Folgenden: EinfVO INVEKOS) aufzufassen. Die VO definiere als "Betriebsinhaber" den einzelnen landwirtschaftlichen Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befinde, sowie als "Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befänden. Daraus folge, dass nur jene Personen zur Antragstellung berechtigt seien, die einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschafteten. Die Vorortkontrolle habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen nicht erfülle.
Mit einem weiteren Bescheid vom 29. Mai 2002 wurde auch der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. März 2001 auf Flächenzahlungen für die Ernte 2001 abgewiesen, wobei die erstinstanzliche Behörde eine gleichartige Begründung gebrauchte.
Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er jeweils die Argumente in seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2002 wiederholte. Er gab weiters als Beweismittel "seinen Betriebsführer H" bekannt. Dieser habe ihm jährlich die Bestätigungen über die Barzahlung ausgestellt und werde diese Unterlagen an die Behörde weiterleiten.
Am 12. Dezember 2002 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör. Darin führte sie zunächst aus, auf Grund seiner eigenen Angaben sei das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes zu verneinen. Grundsätzlich sei nämlich davon auszugehen, dass jemand, der ohne Wirtschaftsgebäude seine Ländereien durch Werk(Lohn-)unternehmer bestellen und abernten lasse, kein Betriebsinhaber im Sinne der INVEKOS-Vorschriften sei. Die belangte Behörde ersuche den Beschwerdeführer daher, zum Sachverhalt, wie er ihm hiermit zur Kenntnis gebracht werde, Stellung zu nehmen und seine Argumente bzw. Angaben durch entsprechende Unterlagen bzw. Beweise zu untermauern. Zu diesem Zweck setzte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist von vier Wochen.
Der Beschwerdeführer erstattete hiezu keine Stellungnahme.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 2003 wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide der AMA vom 29. Mai 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Rechtsnormen aus, der Beschwerdeführer habe von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zur Übermittlung von Unterlagen und Belegen zur Untermauerung der in seinen Berufungen beigebrachten Argumente bzw. Angaben keinen Gebrauch gemacht. Die belangte Behörde sei daher gehalten gewesen, ihre Entscheidungen auf Grund der vorliegenden Unterlagen und Angaben zu treffen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Flächenzahlungen sei das Vorliegen eines Betriebes. Im Rahmen der Befragung vom 9. August 2001 hätten der Beschwerdeführer und H angegeben, dass für die beantragten Flächen keine Hofstelle vorliege bzw. keine eigenen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte vorhanden seien. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die anfallenden Arbeiten von H als fremder Arbeitskraft, mit der eine Abrechnung nach Maschinenringsätzen erfolge, erledigt würden. Diese Angaben seien sowohl vom Beschwerdeführer als auch von H unterzeichnet bzw. bestätigt worden. Auf Grund des Fehlens einer Hofstelle bzw. eines Maschinen- und Geräteparks sei das Vorliegen eines Betriebes im Sinne der INVEKOS-Regelungen zu verneinen. Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes setze mehr als den Besitz eines landwirtschaftlichen Grundstückes voraus. Er erfordere eine wirtschaftliche Einheit und die organisierende Tätigkeit eines Betriebsinhabers. Insbesondere seien aber auch eine eigene Hofstelle und den betroffenen Flächen zuzuordnende Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte zu fordern. Die in der Berufung gemachten Angaben seien seitens des Beschwerdeführers trotz diesbezüglicher Aufforderung nicht glaubhaft gemacht worden. Andererseits sei vom Beschwerdeführer aber bestätigt worden, dass er die Bewirtschaftung seiner Äcker infolge beruflicher Überlastung überwiegend in fremde Hände (jene des H) gegeben hätte. Die behauptete organisierende Tätigkeit bzw. die "völlig eigenständig abgewickelte Bewirtschaftung" sei vom Beschwerdeführer mit keinerlei Unterlagen untermauert und auch nicht auf eine andere geeignete Art nachgewiesen worden. Allein die Tatsache der uneingeschränken Verfügungsgewalt über Grund und Boden ohne das Vorhandensein anderer Faktoren begründe aber noch keine Betriebseigenschaft im Sinne der INVEKOS-Regelungen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Der Beschwerdeführer umschreibt den Beschwerdepunkt wie folgt:
"Ich erachte mich in meinem Recht wegen Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechts auf Rechtsbestand der rechtskräftigen Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 2. November 2000, AZ II/5-KPF/00-22126114, beschwert. Darüber hinaus leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhalts."
Der so umschriebene Beschwerdepunkt erweist sich in mehrfacher Hinsicht als undeutlich. Zum einen existierte nach der Aktenlage nur ein zunächst in Rechtskraft erwachsener Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 2. November 2000, nämlich jener in Ansehung der Zuerkennung der Kulturpflanzenflächenzahlung der Ernte 2000, zum anderen handelt es sich bei der Behauptung, der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhalts, nicht um die Umschreibung eines Beschwerdepunktes. Im Kontext mit den übrigen Beschwerdeausführungen lässt sich aber erkennen, dass sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung von Kulturpflanzenflächenzahlungen verletzt erachtet, weil die belangte Behörde ihm zu Unrecht die Eigenschaft als "Betriebsinhaber" abgesprochen habe. Der Beschwerdeführer macht erkennbar als Beschwerdegrund inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem gleichfalls noch erkennbaren Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates können Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in der Gemeinschaft eine Flächenzahlung gemäß den Bedingungen dieser Verordnung beantragen. Auch Art. 6 Abs. 1 EinfVO INVEKOS billigt das Recht, Gemeinschaftsregelungen gemäß dieser Verordnung in Anspruch zu nehmen, dem "Betriebsinhaber" zu.
Art. 1 Abs. 4 EinfVO INVEKOS in ihrer Stammfassung lautete (auszugsweise):
"(4) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Regelungen bedeutet im Sinne dieser Verordnung:
-
'Betriebsinhaber': der einzelne landwirtschaftliche
Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder auf Grund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben;
- 'Betrieb': die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber
verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates befinden;
- 'landwirtschaftlich genutzte Parzelle': ein
zusammenhängendes Stück Land, das von einem einzigen Betriebsinhaber für eine bestimmte Kultur genutzt wird. ..."
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 wurde Art. 1 Abs. 4 EinfVO INVEKOS zu deren Art. 1 Abs. 3.
Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid zunächst die Rechtsauffassung, der Beschwerdeführer sei schon deshalb nicht als "Betriebsinhaber" im Verständnis der EinfVO INVEKOS anzusehen, weil er über keinen "Betrieb" verfüge. Letzterer setze nämlich das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit und damit auch das Vorhandensein von Wirtschaftsgebäuden sowie den Flächen zugeordneten Maschinen und Geräten voraus. Darüber hinaus sei es auch erforderlich, dass der Betriebsinhaber eine organisierende Tätigkeit entfalte.
Diese Auffassung ist jedoch aus den von der belangten Behörde herangezogenen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nicht ableitbar:
Diese definieren zunächst den "Betriebsinhaber" (in der englischen Fassung als "farmer", in der französischen Fassung als "exploitant" bezeichnet) als den einzelnen landwirtschaftlichen Erzeuger ("agricultural producer" bzw. "producteur agricole"), und zwar unabhängig von seiner Rechtsform. Mit diesem Teil der Definition ist zunächst - anders als es der englische Ausdruck "farmer" in Ermangelung einer Legaldefinition nahe legen würde - lediglich gefordert, dass der "Betriebsinhaber" auf eigene Kosten und Gefahr landwirtschaftliche Produkte herstellt. Darüber hinaus wird aber auch verlangt, dass sich sein Betrieb ("holding" bzw. "exploitation") im Gebiet der Gemeinschaft befindet. Der belangten Behörde ist daher insoweit zu folgen, als die Stellung als "Betriebsinhaber" das Vorliegen eines "Betriebes" im Sinne des Art. 1 Abs. 3 bzw. 4 EinfVO INVEKOS voraussetzt. Unter "Betrieb" ist nun die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten ("production units" bzw. "unites de production") im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass ein "Betriebsinhaber" zumindestens eine Produktionseinheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verwalten muss.
Demgegenüber bieten die zitierten gemeinschaftsrechtlichen Definitionen keinen Hinweis darauf, dass einer "Produktionseinheit" ausschließlich (im Eigentum des Betriebsinhabers stehende) Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte zugeordnet sein müssten. Vielmehr ist unter einer Produktionseinheit eine auf Dauer angelegte organisierte Zusammenfassung personeller und sachlicher Ressourcen zur Hervorbringung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verstehen. Die sachlichen Ressourcen müssen sich weder im Eigentum des Betriebsinhabers befinden (vgl. hiezu auch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Mai 2003, Rs C-268/01, Agrargenossenschaft Alkersleben eG, insbesondere Rz 30 und 32), noch müssen sie ausschließlich seinem Betrieb zugeordnet sein. Dem Charakter einer Produktionseinheit steht es auch nicht entgegen, wenn - wie in der landwirtschaftlichen Produktion vielfach üblich - Maschinen, Geräte und Wirtschaftsgebäude, welche in fremdem Eigentum stehen, zum Zweck der in der "Produktionseinheit" stattfindenden regelmäßigen landwirtschaftlichen Produktion nach Bedarf angemietet werden. Vergleichbares gilt für personelle Ressourcen, welche der Produktionseinheit sowohl im Wege von Dienst-, als auch im Wege von Werkverträgen nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfs zugeführt werden können. Die der Definition der Produktionseinheit entsprechende auf Dauer angelegte organisierte Produktionsgelegenheit kann also durchaus im Wege einer auf Dauer angelegten organisierten Zusammenfassung von - wie im Beschwerdefall - Liegenschaftseigentum mit Forderungsrechten und wohl auch wirtschaftlichen Optionen (wie Sachkenntnis im Produktions- und Vermarktungsbereich), welche die sonstigen für die Produktion benötigten Ressourcen sicherstellen, gebildet werden.
Zutreffend ist die Auffassung der belangten Behörde, dass eine solche Produktionseinheit nach Art. 1 Abs. 4 der EinfVO INVEKOS vom Betriebsinhaber verwaltet werden muss. Damit ist aber keine vom Betriebsinhaber persönlich entfaltete Verwaltungstätigkeit gefordert. Vielmehr steht es dem Vorliegen einer einem "Betriebsinhaber" zuordenbaren "Produktionseinheit" nicht entgegen, wenn diese zwar von einem Dritten, jedoch im Auftrag und im Namen des "Betriebsinhabers" sowie für dessen Rechnung und Gefahr verwaltet wird. Diese wirtschaftliche und rechtliche Zurechnung des Unternehmerrisikos müsste freilich auch nach außen (etwa anhand von Rechnungsbelegen und sonstigen Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen) in Erscheinung treten.
Von diesen Erwägungen ausgehend wäre der Beschwerdeführer - anders als die belangte Behörde meint - sehr wohl als "Betriebsinhaber" im Verständnis des Art. 1 Abs. 3 bzw. 4 EinfVO INVEKOS anzusehen, wenn die im Prüfbericht getroffenen "Feststellungen" bzw. das Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 15. Jänner 2002 in Ansehung der Führung der Landwirtschaft ausschließlich auf seine Rechnung und Gefahr zuträfen.
Die oben wiedergegebene Bescheidbegründung lässt nicht hinreichend klar erkennen, ob sie im Hinblick auf die unterlassene Beantwortung des Vorhaltes vom 12. Dezember 2002 die im Zuge der Vorortkontrolle getroffenen "Feststellungen" auch insoweit für unzutreffend erachtete oder nicht.
Selbst wenn - was jedoch nicht eindeutig erkennbar ist - die Ausführungen im angefochtenen Bescheid dahin zu verstehen wären, dass die belangte Behörde sämtliche im Prüfbericht getroffenen Feststellungen als nicht erwiesen ansah, wäre für den angefochtenen Bescheid nichts gewonnen, weil eine solche Annahme nicht gehörig begründet wäre. Insbesondere hätte die belangte Behörde - wären ihre Ausführungen im vorgenannten Sinne zu verstehen - darzulegen gehabt, weshalb sie die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des H anlässlich der Vorortkontrolle sowie die vom Beschwerdeführer angebotene ergänzende Einvernahme des H nicht als "geeignete Art" des Nachweises der in Ansehung der Bewirtschaftung getroffenen Vereinbarungen und Gepflogenheiten ansah. Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Vorhalt vom 12. Dezember 2002 die eigenen Angaben des Beschwerdeführers als "den Sachverhalt" bezeichnete, sodass aus diesem Vorhalt für den Adressaten eine Notwendigkeit, auch die im Prüfbericht festgestellten Verhältnisse durch (weitere) Beweismittel zu untermauern, nicht klar erkennbar war. Vielmehr hätte der Vorhalt auch dahingehend gedeutet werden können, dass dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten werden sollte, allenfalls für die im Verwaltungsverfahren ins Treffen geführten rechtlichen Argumente weitere Tatsachengrundlagen ins Treffen zu führen.
Da eine Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit jener wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid auf Grund des oben aufgezeigten Rechtsirrtums der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 4. September 2003
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0268 Agrargenossenschaft Alkersleben VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170094.X00Im RIS seit
14.10.2003Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011