- 1 Ob 785/83
Veröff: SZ 56/181 = JBl 1984,554
- 7 Ob 501/85
Veröff: SZ 58/165
- 8 Ob 659/85
- 1 Ob 518/86
Veröff: RdW 1986,268 = NZ 1987,42 = GesRZ 1987,149
- 2 Ob 543/86
- 4 Ob 557/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 557/87
Auch
- 1 Ob 620/87
Veröff: NZ 1988,200
- 6 Ob 740/87
- 7 Ob 1529/88
Entscheidungstext OGH 29.09.1988 7 Ob 1529/88
- 2 Ob 591/88
- 2 Ob 567/88
- 2 Ob 44/89
Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 44/89
Beisatz: Der Rechtsanwalt muss auch bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, dass der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt. (T1)
- 1 Ob 516/89
Veröff: RdW 1989,221
- 7 Ob 568/89
Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 568/89
- 1 Ob 562/89
Veröff: AnwBl 1990,42
- 4 Ob 607/89
Beisatz: Hier: Hinweis auf ungültige Vollmacht auf seiten des Geschenkgebers und Ablauf der Frist nach
§ 31 Abs 6 GBG. (T2) Veröff: AnwBl 1991,51
- 4 Ob 512/90
Beisatz: Hier: Notar als Vertragserrichter. (T3)
- 1 Ob 596/91
Vgl auch; Beisatz: Mit dem bloßen Hinweis darauf, es sei zu befürchten, dass der Anspruch verjährt sein, dass die Erfolgsaussicht der Berufung nicht sonderlich günstig sei oder die der Revision als gering erachtet werden, genügt ein Rechtsanwalt seiner umfassenden Belehrungspflicht gegenüber seinem rechtsunkundigen Mandanten im Fall eindeutiger Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit des Anspruchs wegen Verjährung nicht. (T4)
- 1 Ob 591/92
- 8 Ob 664/92
Beis wie T3; Beisatz: Diese Pflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber solchen Mandanten, die vorgeben oder auch belegen, dass sie bereits von anderer berufener Seite (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater etc) Rechtsberatung eingeholt haben oder selbst über hinreichende Rechtskenntnisse und Rechtserfahrung verfügen, wenn sich aus dem darüber geführten Gespräch oder den dazu vorgewiesenen Belegen (etwa Vertragsentwürfen, Gutachten, Wohlmeinungen etc) die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des für die professionelle Erledigung des konkreten Geschäftsfalles erforderlichen Wissensstandes des Auftraggebers herausstellt. (T5)
- 1 Ob 1647/95
Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 1647/95
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Mit dem bloßen Hinweis darauf, dass die Erfolgsaussicht der Berufung nicht sonderlich günstig sei, genügt ein Rechtsanwalt seiner umfassenden Belehrungspflicht im Fall eindeutiger Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit des Anspruchs nicht. (T6)
- 1 Ob 2029/96f
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2029/96f
Vgl
- 2 Ob 224/97y
Beisatz: Diese entfällt erst dann, wenn der Rechtsanwalt mit Grund, insbesondere im Hinblick auf die Vorbildung der Partei, annehmen kann, dass sie die Rechtslage vollständig erfasst hat, wobei ein juristischer Laie eingehender zu belehren ist als ein Fachkundiger. (T7)
- 6 Ob 304/99w
Vgl auch; Beisatz: Für Fehler bei der Betreuung ihrer Klienten haben Rechtsanwälte und Steuerberater mit dem Sorgfaltsmaßstab des
§ 1299 ABGB einzustehen. Der Rechtsanwalt schuldet eine fachgerechte Geschäftsbesorgung. Die Haftungsgrundlage wird in den Bestimmungen der RAO (vergleiche
§ 9 RAO) und subsidiär in den Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag erblickt. (T8)
- 6 Ob 292/00k
- 2 Ob 67/01v
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Diese Pflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber solchen Mandanten, die selbst über hinreichende Rechtskenntnisse und Rechtserfahrung verfügen. (T9)
- 7 Ob 316/01y
Beisatz: Ein Rechtsanwalt hat seinen Klienten in rechtlichen Belangen in vollständiger Weise zu belehren und für dessen rechtliche Absicherung Sorge zu tragen. (T10)
Beisatz: Ein Rechtsanwalt, der seinen Klienten nicht darüber belehrt, dass die Erhebung eines Mitverschuldenseinwands ratsam und (zumindest zur teilweisen Abwehr einer Klageforderung) zweckmäßig sei, kann schadenersatzpflichtig werden. (T11)
- 4 Ob 83/02p
Veröff: SZ 2002/46
- 9 Ob 99/02b
- 3 Ob 35/02x
Beis wie T3
- 5 Ob 96/03h
Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T10
- 8 Ob 110/03i
Vgl auch; Beisatz: Allein aus der Tatsache, dass es zu einem bedingten Vergleichsabschluss kam, ist noch nicht zu folgern, dass der Klägerin etwaige negative Prozessaussichten erkennbar waren. (T12)
- 6 Ob 247/04y
- 6 Ob 56/05m
Vgl auch; Beisatz: Ein Anwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Information durch seinen Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht. (T13)
- 2 Ob 133/06g
- 6 Ob 264/06a
Auch
- 10 Ob 5/07v
Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2007/90
- 7 Ob 198/07d
Beisatz: Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwaltes, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. Bei Verdacht, dass Umstände vorliegen könnten, die entgegen der bisherigen Annahmen für eine Gefahr der Verjährung sprechen könnten, hat der Rechtsanwalt bei seinem Klienten Erkundigungen einzuziehen, für eine Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen, ihn zu belehren und erforderliche Maßnahmen vorsichtshalber rechtzeitig zu treffen, um die Verjährung eines Anspruches zu verhindern. (T14)
- 4 Ob 197/08m
- 13 Bkd 5/08
Entscheidungstext OGH 13.10.2008 13 Bkd 5/08
Beisatz: Als vordringliche Pflicht des Rechtsanwalts ist die Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsberatung anzusehen, wozu - auch bei der Übernahme von Treuhandfunktionen - insbesondere Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten zählen. Gerade diese - hier verletzte - Belehrungspflicht besteht, wenn der Rechtsanwalt eine Treuhänderfunktion übernimmt, nicht nur gegenüber seiner Mandantin, sondern auch gegenüber den Treugebern (hier: Professionisten), die ihm im Sinn des
§ 11 RAO die Ausführung des Treuhandgeschäfts anvertrauten. Denn als Treuhänder und damit Beauftragter beider Parteien mit mitunter gegensätzlichen Interessen hat der Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass keinem der Beteiligten allein aus dem Treuhandvertrag Nachteile erwachsen. (T15)
- 5 Ob 38/05g
Auch; Beisatz: Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. (T16)
- 2 Ob 266/08v
- 4 Ob 145/11v
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 145/11v
Auch; Beisatz: Hier: Nicht auftragskonforme Sicherstellung einer Forderung. (T17)
- 7 Ob 61/12i
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 61/12i
Beisatz: Hier: unbedingter Unterhaltsvergleich (T18)
- 9 Ob 37/12z
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 37/12z
Beis wie T14 nur: Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwaltes, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. (T19)
- 9 Ob 61/13f
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 61/13f
Auch
- 3 Ob 40/14z
Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 40/14z
Auch; Beis wie T13
- 5 Ob 40/15s
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 40/15s
Beisatz: Hier: Notar als Erbenvertreter. (T20)
Beisatz: Der Hinweis auf Schulden des Erblassers ersetzt nicht die notwendige Aufklärung über die Wirkungen von bedingter oder unbedingter Erbantrittserklärung. (T21)
- 3 Ob 89/15g
Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 89/15g
Auch; Beis wie T14
- 6 Ob 174/17g
- 6 Ob 234/17f
Vgl auch; Beisatz: Eine völlig ungeeignete Maßnahme verliert ihren Charakter als Sorgfaltsverstoß nicht dadurch, dass der Mandant dieser Vorgangsweise zustimmt. (T22)
- 8 Ob 136/18k
Beis wie T1
- 9 Ob 85/18t
- 1 Ob 236/18i
Auch; Beisatz: Es kann aber von einem Anwalt nicht verlangt werden, dass er sämtliche nur denkbar möglichen, ihm gar nicht bekannten Fehlvorstellungen seines Klienten – soweit sie nicht offensichtlich auf der Hand liegen – von sich aus ausräumt, wiewohl etwa der Mandant, nicht nachfragt. (T23)
- 7 Ob 164/18w
Vgl; Beis wie T16
- 4 Ob 57/21t
- 6 Ob 53/21v
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Steuerberater. (T24)
- 6 Ob 26/21y
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Wenn zusätzlich zu prima facie gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßenden Zahlungsaufträgen ein Interessenkonflikt zwischen dem geschäftsführenden Alleingesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft nahe liegt, darf sich der Rechtsanwalt nicht mit gänzlich unkonkreten oder unplausiblen Erklärungen begnügen. (T25)
- 4 Ob 102/22m
Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 102/22m
Vgl; Beis nur wie T1