RS OGH 1984/1/26 7Ob512/84, 8Ob597/85, 10Ob521/94, 1Ob52/97x, 9Ob129/02i, 1Ob33/16h, 10Ob7/19f, 5Ob1

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Veröffentlicht am 26.01.1984
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Norm

MG §19 Abs2 Z3 B2b
MRG §30 Abs2 Z3 C

Rechtssatz

Der Vermieter muß Unzukömmlichkeiten, die mit dem Betrieb eines Gewerbes in den gemieteten Räumen notwendig und üblicherweise verbunden sind, auf sich nehmen, weil er bei der Vermietung damit rechnen mußte. Derartige Störungen können gleichwohl dann als Kündigungsgrund herangezogen werden, wenn sie das bei Unternehmen dieser Art übliche und unvermeidbare Ausmaß übersteigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0068002

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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