Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Wurde dem Restgrundstück die Verbindung mit dem öffentlichen Weg genommen, so ist nicht entscheidend, ob sich zwischen Straßenflächen und den nicht enteigneten Grundflächen ein neuer Eigentümer einschiebt, sondern daß durch eine dem Enteignungszweck entsprechende Verwendung (eines Teiles) der enteigneten Grundfläche für das Restgrundstück die Verbindung mit dem öffentlichen Weg unterbrochen wird. Ist diese der Enteignung innewohnende Unterbrechung die Ursache dafür, daß die angrenzenden Grundstücke der Antragsteller die bis zu einer Tiefe von dreißig Meter gegebene Eigenschaft eines Bauerwartungslandes verloren haben, handelt es sich um eine unmittelbare Folge der Enteignung, die zu entschädigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0053584Dokumentnummer
JJR_19840415_OGH0002_0060OB00857_8200000_001