- 4 Ob 508/84
Veröff: JBl 1985,245
- 6 Ob 757/85
Entscheidungstext OGH 25.04.1985 6 Ob 757/85
Auch; Veröff: SZ 58/68 = EvBl 1986/61 S 215 = ÖA 1986,51 = MietSlg 37843(18)
- 6 Ob 532/88
Vgl auch; nur: Die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche. (T1)
- 4 Ob 526/91
- 7 Ob 509/92
- 1 Ob 10/94
Auch; nur: Die Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse stellt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung künftiger Leistungsansprüche dar, die nur unter der Voraussetzung der Anspruchsbescheinigung und Gefahrenbescheinigung bewilligt werden darf. (T2) Veröff: SZ 67/166
- 7 Ob 34/01b
Auch; nur T2
- 9 Ob 124/01b
Beisatz: Jegliche Benützungsregelung im Sinne des § 382 Z 8 lit c EO erfordert eine Interessenabwägung zwischen den geschiedenen Ehegatten, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig sind. (T3)
- 3 Ob 203/02b
Vgl auch; Beisatz: § 382 Z 8 lit c EO regelt zwei verschiedene, das eheliche Gebrauchsvermögens und die ehelichen Ersparnisse betreffende EV, nämlich einerseits die einstweilige Regelung seiner Benützung (erster Fall - "Regelungs-EV") und zum anderen die einstweilige Sicherung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs (zweiter Fall - "Sicherungs-EV"). (T4); Beisatz: Zweck der "Sicherungs-EV" ist die Sicherung der gerichtlichen Durchsetzung des erst durch die Rechtskraft der Auflösungsentscheidung entstehenden Aufteilungsanspruchs. Die nur vorläufige rechtsgestaltende Benützungsanordnung soll verhindern, dass der Aufteilung unterliegende Sachen verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden. (T5)
- 6 Ob 278/07m
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. Ist insgesamt genügend Vermögen vorhanden, um diesen Aufteilungsanspruch zu decken, ist die erforderliche Gefahrenbescheinigung nicht gelungen. (T6)
- 1 Ob 45/12t
Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 45/12t
Vgl auch; Beis wie T4
- 1 Ob 213/12y
Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 213/12y
Auch; nur T2; Beis wie T6 nur: Mit einstweiliger Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c 2. Fall EO soll der Anspruch des gefährdeten Ehegatten auf einen angemessenen Anteil an der Aufteilungsmasse, der auch durch eine Ausgleichszahlung substituiert werden kann, gesichert werden. (T7)
- 1 Ob 6/13h
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 6/13h
Vgl auch; Beis wie T3
- 1 Ob 229/13b
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 229/13b
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2013/129
- 1 Ob 132/14i
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 132/14i
Auch; nur T2
- 1 Ob 189/14x
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 189/14x
Auch; nur T2
- 1 Ob 137/15a
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 137/15a
Auch; Beisatz: Die Regelungsverfügung bedarf keiner besonderen Gefahrenbescheinigung im Sinne des
§ 381 EO. (T8)
- 1 Ob 216/18y
Beis wie T3; Beis wie T8
- 8 Ob 39/19x
Vgl auch; nur T2
- 1 Ob 135/19p
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 135/19p
nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Anspruchsgefährdung (Deckungsmangel) verneint. (T9)
- 1 Ob 128/20k
Vgl; Beis wie T8
- 1 Ob 177/20s
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T8