Norm
MRG §30 Abs2 Z13Rechtssatz
Ein als wichtig und bedeutsam bezeichneter Umstand kann nur dann als Kündigungsgrund gewertet werden, wenn er den anderen im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Fällen an Bedeutung nahekommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070705Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.08.2021