Norm
PatG 1970 §10Rechtssatz
Wenn auch die Bewirkung und die Fälligkeit einer Leistung in § 10 PatG nur im Zusammenhang mit der nachträglichen Ergänzung (dritter Satz) und nicht mit der Änderung der Vergütung (erster Satz) ausdrücklich erwähnt werden, kann daraus jedoch keineswegs der Schluß gezogen werden, die Herabsetzung (Änderung) einer bereits fälligen Leistung sei im Gegensatz zu deren Erhöhung (Ergänzung) zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0071349Dokumentnummer
JJR_19840626_OGH0002_0040OB00077_8400000_001