TE Vwgh Beschluss 2003/9/15 2002/10/0235

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Veröffentlicht am 15.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Aloisia K, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 20. September 2002, Zl. 6-SO- 60904434-8/7-2002, betreffend Pflegegeld, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2002 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Pflegegeld unter Berufung auf das Burgenländische Pflegegeldgesetz "mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abgewiesen". Die Beschwerdeführerin war in diesem Verfahren durch ihren Sachwalter vertreten, dem dieser Bescheid nachweislich am 8. Oktober 2002 zugestellt worden ist.

Nach der Rechtsmittelbelehrung könne gegen den Bescheid binnen sechs Wochen Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Mit Beschluss vom 12. November 2002, Zl. 1 P 36/01p, bewilligte das Bezirksgericht Güssing der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sachwalter, die Verfahrenshilfe. Nach der formularmäßigen Begründung beabsichtige die Beschwerdeführerin, bei diesem Gericht eine Klage einzubringen.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Burgenland bestellte daraufhin mit Bescheid vom 15. November 2002 für die im Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing bezeichnete Rechtssache den Rechtsanwalt Dr. Karl B. zum Vertreter der Beschwerdeführerin. Dieser erhob unter Berufung auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 20. September 2002 mit dem am 30. Dezember 2002 zur Post gegebenen Schriftsatz die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2003 wurde dem Rechtsanwalt Dr. Karl B. bekannt gegeben, dass der angefochtene Bescheid dem Sachwalter der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2002 zugestellt worden sei. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte daher bis 19. November 2002 erhoben werden müssen. Innerhalb dieser Frist hätte auch (vom Sachwalter der Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgerichtshof um Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Beschwerde angesucht werden können. Die mit Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing vom 12. November 2002 bewilligte Verfahrenshilfe sei für eine bei diesem Gericht einzubringende Klage bewilligt worden und habe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Wirkung. Die erst am 30. Dezember 2002 zur Post gegebene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erscheine daher verspätet. Es werde Gelegenheit gegeben, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Eine Stellungnahme erfolgte bis zum heutigen Tage nicht.

Nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bewilligung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

§ 26 Abs. 3 erster Satz VwGG bezieht sich auf eine beim Verwaltungsgerichtshof zur Erhebung einer Beschwerde beantragte und von diesem Gerichtshof bewilligte Verfahrenshilfe; nur dem beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag kommt somit die in der zitierten Gesetzesstelle angeordnete Auswirkung auf die Beschwerdefrist zu. Hat ein ordentliches Gericht (antragsgemäß) die Verfahrenshilfe (zur Erhebung einer Klage) bewilligt, tritt keine Unterbrechung der Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG ein.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist somit davon auszugehen, dass die vorliegende Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit verspätet erhoben worden ist.

Die Beschwerde war daher schon deshalb wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 15. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100235.X00

Im RIS seit

14.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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