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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, in der Beschwerdesache der Maria Breiter und des Dipl.Ing. Johann Breiter in Breitenfurt, beide vertreten durch Dr. Peter H. Jandl, Rechtsanwalt in Wien 1, Landesgerichtsstraße 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 2002, Zl. RU1- B-0205/00, betreffend Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Breitenfurt wurde die Erstbeschwerdeführerin als Haus- und Grundeigentümerin gemäß § 107 in Verbindung mit § 108 der NÖ Bauordnung 1976 verpflichtet, den Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle auf dem Grundstück Nr. 197/23, EZ 2572, am Montag, dem 24. Juni 2002, um 16.00 Uhr, zur Durchführung einer baubehördlichen Überprüfung zu gestatten und die Überprüfung der Ausführung zu ermöglichen. Begründend wurde ausgeführt, dass am 25. Februar 2002 eine baubehördliche Überprüfung von der Baubehörde I. Instanz ausgeschrieben worden sei, zu diesem Termin jedoch die Erstbeschwerdeführerin nicht anwesend gewesen und somit eine Überprüfung der Baulichkeit nicht möglich gewesen sei. Der Bescheid ist auch an den Zweitbeschwerdeführer ergangen, er ist vom Vizebürgermeister der Marktgemeinde Breitenfurt unterfertigt. Der Bescheid enthält die Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Bürgermeister der Marktgemeinde Berufung eingebracht werden kann.
Gegen diesen Bescheid wurde in der Folge keine Berufung erhoben.
Über Antrag der Marktgemeinde Breitenfurt auf Vollstreckung ihres baubehördlichen Auftrages vom 23. April 2002 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom 7. Mai 2002 verfügt, dass am Montag, dem 24. Juni 2002 um 16.00 Uhr eine behördliche Überprüfung stattfinde. Die Beschwerdeführer hätten an diesem Tag den Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle 2384 Breitenfurt, Franziska Lechner-Gasse 34, zu gestatten und die Überprüfung der Ausführung zu ermöglichen. Im Falle, dass der Zugang zum Grundstück bzw. Haus versperrt sei, wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Öffnung auf Kosten und Gefahr der Beschwerdeführer durch einen Schlosser durchgeführt werden würde.
Gegen diesen Bescheid brachte der Zweitbeschwerdeführer im eigenen sowie im Namen der Erstbeschwerdeführerin Berufung ein. Der Bürgermeister habe am 23. April 2002 keinen rechtswirksamen Bescheid erlassen, Bürgermeister Herzig sei die Behörde erster Instanz. Der verfahrensgegenständliche Bescheid sei zwar auf Briefpapier des Bürgermeisters geschrieben, aber vom Vizebürgermeister P.K. im eigenen Namen unterschrieben. Der Vizebürgermeister P.K. sei nicht Baubehörde I. Instanz. In der Sache selbst sei festzuhalten, dass sich auf der genannten Liegenschaft keine Baustelle befinde, sondern ein fertiggestelltes Wohnhaus, für das der Bürgermeister im Jahre 1996 eine Fertigstellungsmeldung entgegen genommen und akzeptiert habe. Die Beschwerdeführer seien daher auch inhaltlich nicht in der Lage, den Zutritt zu einer Baustelle zu ermöglichen. Im Übrigen sei das angeordnete Zwangsmittel im Gesetz nicht vorgesehen und es sei auch nicht das gelindeste zum Ziel führende Zwangsmittel.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2002 hat die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 7. Mai 2002 als unbegründet abgewiesen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. November 2002, B 1203/02, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Überdies wurde in der ergänzten Beschwerde ausgeführt, am gesetzten Termin, dem 24. Juni 2002, sei eine Überprüfungsverhandlung durchgeführt worden, allerdings sei nicht die Bauausführung (im Sinne des § 27 der NÖ BauO 1996) überprüft worden, sondern ob der Baubestand von einer 1987 erteilten Planwechselbewilligung abweiche. Eine Vorschreibung von Gebühren für die Überprüfungsverhandlung sei bislang nicht erfolgt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie sich aus der obenstehenden Darstellung ergibt, wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, die Überprüfungsverhandlung am 24. Juni 2002 durchführen zu lassen. Die angeordnete Überprüfung wurde am selben Tag, dem 24. Juni 2002 durchgeführt.
Der angefochtene Bescheid war daher bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in irreversibler, keine weiteren Rechtsfolgen nach sich ziehender Weise vollzogen, sodass eine allfällige Aufhebung desselben durch den Verwaltungsgerichtshof keine Besserstellung der Beschwerdeführer mehr bewirken könnte. Es fehlt daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre der Beschwerdeführer an deren Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Da überdies die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Partei nicht den Anspruch auf Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewährleisten, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die - noch - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, und die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg ist, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0227, sowie vom 17. März 1994, Zl. 94/06/0031), war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Einen Eventualantrag haben die Beschwerdeführer mit ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 7. Mai 2002 nicht eingebracht, ein derartiger Eventualantrag wurde von der Erstbeschwerdeführerin erst nach Zustellung des nunmehr angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 20. Juni 2002 gestellt.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit §§ 1 und 3 Abs. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003050007.X00Im RIS seit
03.12.2003