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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Mag. Jutta Rosmann-van Goethem in Linz, vertreten durch Dr. Alfred Windhager, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Flußgasse 15, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Juni 2001, Zl. BauR-012753/1-2001 Gr/Vi, betreffend Parteistellung in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien:
1. Landeshauptstadt Linz, 2. Neue Galerie Errichtungs-GesmbH, Gruberstraße 40-42, 4020 Linz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.185,96 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund des Antrages der Neue Galerie-Errichtungs GmbH, Gruberstraße 40-42, 4020 Linz, auf Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines unterkellerten zweigeschossigen Museumsgebäudes ("Lentos") mit Tiefgarage am Standort Linz, Untere Donaulände 1, auf den Grundstücken Nr. 3176/16 und 3176/17, KG Linz, fand am 7. Juli 2000 eine Bauverhandlung statt. Dabei wurde festgestellt, dass der damals rechtswirksame Flächenwidmungsplan Linz, Teil Mitte und Süd Nr. 1 in der Fassung der Änderung Nr. 49 für den zur Verbauung vorgesehenen Bereich die Widmung "Gründland-Parkanlage, Versammlungs- und Bildungseinrichtung" ausgewiesen hat. Nach den Darlegungen des Verhandlungsleiters bedinge das Bauvorhaben jedoch die Widmungskategorie "Sondergebiet des Baulandes - Museum". Diese sollte im Zuge einer amtswegigen Änderung des Flächenwidmungsplanes festgelegt werden. Der diesbezügliche Verordnungsentwurf sei vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz am 29. Juni 2000 beschlossen worden. Mit dem Eintritt der Rechtskraft sei in zwei Monaten ab der Bauverhandlung zu rechnen. Darüber hinaus sei für diesen Teil des Linzer Stadtgebietes kein Bebauungsplan rechtswirksam.
Mit Bescheid vom 16. August 2000 erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde I. Instanz der Bauwerberin antragsgemäß die Baubewilligung für den Museumsneubau.
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Gebäudes Untere Donaulände 12, Grundstück Nr. 49, KG Linz, welches vom Museumsbauplatz durch die öffentliche Verkehrsfläche "Untere Donaulände" getrennt ist. Die Beschwerdeführerin wurde dem zur Baubewilligung vom 16. August 2000 führenden Verwaltungsverfahren nicht beigezogen.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2001 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Parteistellung im betreffenden Baubewilligungsverfahren und Zustellung des in der Sache ergangenen Baubewilligungsbescheides, da sie sich durch den geplanten Bau in ihren subjektiven Rechten gestört fühle. Durch Einwirkung von Schadstoffen bei der An- bzw. Abfahrt vom und zum Museum in einer ohnehin schon stark frequentierten Straße komme es zu einer erheblichen Luftverschlechterung, die Wohnung der Beschwerdeführerin erfahre eine beträchtliche Wertminderung, luftverbessernde Windströmungen aus Nordwesten würden abgehalten und so insbesondere im Sommer ein Frischluft- und Hitzeaustausch verhindert. Durch die große glatte Wandfläche komme es zu einer Lärmverstärkung durch Echowirkung sowie einer Hitzeabstrahlung im Sommer. Außerdem seien unzumutbare Belastungen durch die vorgesehene Beleuchtung des Gebäudes und stark störende Spiegelungseffekte durch die Glasfassade zu befürchten. Letztlich sei zu erwarten, dass schädliche Umwelteinwirkungen (wie zB Gefahren, erhebliche Nachteile, erhebliche Belästigungen, Luftverunreinigung, Lärm, Erschütterungen usw.) bei der Errichtung des Vorhabens auftreten würden.
Aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin holte die Baubehörde I. Instanz zur Frage einer allfälligen Immissionsbeeinträchtigung ein Gutachten eines immissionstechnischen Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz ein. Dieser führte in seinem Gutachten vom 20. Februar 2001 unter anderem aus:
In ein Schallausbreitungsmodell sei der Baublock Adalbert-Stifter-Platz 1 - Untere Donaulände 12 und der Baublock Untere Donaulände - Fabrikstraße eindigitalisiert worden. Entlang der Mittelachse der Unteren Donaulände sei zur Darstellung des Straßenverkehrs eine Schallleistungslinienquelle mit einem willkürlichen Pegel eingesetzt und mit und ohne das Modell des neuen Museums der Immissionspegel in 0,5 m Abstand von der nördlichen Fassade des Gebäudes Untere Donaulände 12 berechnet worden. Hierbei habe sich ein rechnerischer Unterschied von 0,1 dB ergeben. Eine Pegeldifferenz von 1 dB zweier identer Geräusche sei für das menschliche Ohr nicht mehr feststellbar. Die üblicherweise zu Schallpegelmessungen im Freien verwendeten Messgeräte wiesen eine Messungenauigkeit von +/- 0,7 dB auf.
Für fachlich fundierte Aussagen über die Hitzeabstrahlung von Gebäuden erachtete sich der Sachverständige nicht ausreichend qualifiziert. Bei Heranziehung der Erfahrungen des täglichen Lebens werde jedoch bezweifelt, dass Hitzeabstrahlungen auf eine Entfernung von 47 m merkbar sein können, zumal ja die Fassade des Gebäudes auf Grund ihrer Verglasung keine sehr große Temperaturdifferenz zur Umgebungsluft aufweisen könne. Physikalische Abstrahlungsvorgänge nähmen im Regelfall mit dem Quadrat der Entfernung ab.
Ob Spiegelungen von Sonnenstrahlen grundsätzlich als Immissionen im Sinne der Bauordnung anzusehen seien, die subjektive Rechte von Nachbarn beeinträchtigen könnten, müsse aus rechtlicher Sicht geklärt werden. Eine Spiegelung von Sonnenstrahlen könne nicht ausgeschlossen werden, zumal die in Richtung der Wohnung der Beschwerdeführerin orientierte Fassade des neuen Museums die Südfassade sei.
In der Folge stellte die Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 2. März 2001 der Beschwerdeführerin den Baubewilligungsbescheid, die Verhandlungsschrift und das Gutachten zu und gab ihr zugleich Gelegenheit, ihre Rechte und Interessen geltend zu machen.
Mit Schriftsatz vom 14. März 2001 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Baubewilligungsbescheid Berufung, da es durch die Entlüftung der Tiefgarage, die Blendwirkung durch Kunst- und Sonnenlicht sowie Lärmauswirkung an der Glasfassade, aufgrund des Verkehrsaufkommens und der Hitzeabstrahlung zu gesundheitsgefährdenden Immissionen kommen könne. Im Flächenwidmungsplan sei darüber hinaus die Widmung als Grünland-Parkanlage-Versammlungs-Bildungseinrichtung ausgewiesen, weshalb sich das Bauvorhaben im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan befinde.
Mit Bescheid vom 3. April 2001 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz die Berufung als unzulässig zurück. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Recht zur Einbringung einer Berufung die Parteistellung des Rechtsmittelwerbers im betreffenden Verwaltungsverfahren voraussetze. Die Berufungsbehörde schloss die Möglichkeit einer Rechtsverletzung als Voraussetzung der Parteistellung aus. Sie verwies auf das von der Behörde I. Instanz eingeholte Gutachten und führte unter Zitierung von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass Immissionen, die in der Sonne, somit in einer anderen Emissionsquelle als dem Bauvorhaben, ihren Ursprung hätten und durch das geplante Bauvorhaben lediglich umgelenkt und verstärkt würden, keine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte begründen könnten. Auf der dem Grundstück der Beschwerdeführerin gegenüberliegenden Südseite des geplanten Objektes seien auf Erdgeschossebene die Fenster zum Foyer und zu einem Zeichenraum, in den Obergeschossen bei den Ausstellungsräumen lediglich drei Fensteröffnungen im Ausmaß von je 0,95 m mal 2,8 m vorgesehen. Die Raumbeleuchtung, welche aus diesen Fensteröffnungen herausdringt, gehe kaum über jenes Ausmaß an Lichtimmissionen hinaus, wie sie bei Gebäuden im städtischen Bereich ortsüblich seien. Dass die Fassade durch besondere Beleuchtungsmaßnahmen - etwa Scheinwerfer - erhellt werden solle, gehe aus dem Einreichprojekt nicht hervor. Zur Flächenwidmung äußerte sich die Berufungsbehörde nicht.
Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Sie verwies auf die Begründung durch die Berufungsbehörde, schloss sich deren Ausführungen vollinhaltlich an und verneinte die Einstufung der Innenbeleuchtung des Museumsgebäudes in Form einer "Lichtdurchflutung" als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 2 Z 36 OÖ BauTG. Auch die Vorstellungsbehörde äußerte sich nicht zur Flächenwidmung.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Teilnahme am Bauverfahren zur Errichtung des Museumsneubaues und Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufgrund ihrer Beeinträchtigung bzw. Belästigung durch Immissionen durch die zugrundeliegende Bauführung und Bauerrichtung verletzt. Sie begehrt unter anderem, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung der Bauordnung für Oberösterreich 1994 idF LGBl. Nr. 70/1998 (OÖ BO) lautet auszugsweise:
§ 31
Einwendungen der Nachbarn
(1) Nachbarn sind
1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke, die an das zu bebauende Grundstück unmittelbar angrenzen (Anrainer);
2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: zusätzlich jene Eigentümer und Miteigentümer der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer und Miteigentümer durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können.
Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern
gleichgestellt.
...
(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.
...
Im Beschwerdefall liegt zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und dem des Museumsneubaues die öffentliche Verkehrsfläche "Untere Donaulände". Die Parteistellung der Beschwerdeführerin hängt daher, ausgehend davon, dass die Entfernung zwischen den beiden gegenständlichen Grundstücken nicht mehr als 50 m beträgt, davon ab, ob die Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden kann, ob also die abstrakte Möglichkeit einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin besteht.
Zur Frage, ob das Baugrundstück im Zeitpunkt des Berufungsbescheides noch die Widmung Grünland - Parkanlage, Versammlungs- und Bildungseinrichtung oder schon die Widmung Sondergebiet des Baulandes - Museum aufgewiesen hat, wurden weder von der Berufungsbehörde noch von der Vorstellungsbehörde Feststellungen getroffen.
Der Nachbar hat nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, sondern nur dann, wenn die festgelegte Widmung auch dem Interesse des Nachbarn dient, insbesondere wenn die Widmung einen Immissionsschutz gewährt (hg Erkenntnis vom 29. April 1997, Zl 96/05/0210). Die Widmungskategorien Grünland sowie Sondergebiet des Baulandes bieten keinen Immissionsschutz (hg Erkenntnisse vom 19. Mai 1998, Zl 98/05/0075, und vom 7. März 2000, Zl 99/05/0246). Insbesondere aus der Widmung Gründland - Parkanlage, Versammlungs- und Bildungseinrichtung kann daher ein subjektives Nachbarrecht auf Einhaltung der Widmungskategorie nicht abgeleitet werden. Sollte die in der Bauverhandlung genannte Änderung des Flächenwidmungsplanes noch nicht erfolgt sein, könnte trotzdem die Beschwerdeführerin durch die Nichteinhaltung der Widmungskategorie in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Sollte die Änderung im Zeitpunkt des Berufungsbescheides schon wirksam geworden sein, besteht an der Übereinstimmung des Vorhabens mit der Widmung kein Zweifel.
Auch dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, hat die Baubehörde aber zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (hg Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl 99/05/0247).
Die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind im § 31 Abs 4 OÖ BO geregelt. Sie sind in dieser Bestimmung nicht taxativ aufgezählt, was aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht.
Gemäß § 3 Z 4 OÖ BauTG 1994 idF LGBl. Nr. 103/1998 (OÖ BauTG) müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so geplant und errichtet werden, dass durch ihren Bestand und ihre Benützung schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden. Nach § 2 Z 36 OÖ BauTG sind schädliche Umwelteinwirkungen Einwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im Besonderen für die Benützer der baulichen Anlagen und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung, Lärm oder Erschütterungen. Auch hier handelt es sich lediglich um eine demonstrative Aufzählung, was durch die Formulierung "wie durch" verdeutlicht wird. § 3 Z 4 in Verbindung mit § 2 Z 36 OÖ BauTG stellt eine Norm dar, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dient. Auf die Einhaltung dieser Bestimmung steht den Nachbarn ein gemäß § 31 Abs 4 OÖ BO durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht zu, was aber, wie sich aus dem letzten Satz dieser Bestimmung ergibt, nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen kann. Die belangte Behörde war daher verpflichtet, zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Punkte entfaltet werden, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen herbeizuführen.
Dem Nachbarn steht hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen kein Recht zu (VwSlg 3735/A, 5182/A). Darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf solchen öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, besitzt er keinen Rechtsanspruch (hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1985, Zl 85/05/0112). Aus der befürchteten Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen kann kein subjektives Nachbarrecht abgeleitet werden (hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 93/05/0158).
Spiegelungen von Sonnenstrahlen in der Fassade können nach den Darlegungen des Sachverständigen nicht ausgeschlossen werden, da die in Richtung der Wohnung der Beschwerdeführerin orientierte Fassade des neuen Museums die Südfassade ist. Dies wurde von den Behörden aber in keiner Weise geprüft. Die Verwaltungsbehörden stützen ihre Rechtsauffassung auf die zu Niederschlagswässern ergangenen hg. Erkenntnisse vom 25. April 1989, Zl 88/05/0229 und vom 12. Oktober 1993, Zl 93/05/0157. Sie führten dazu aus, dass Immissionen, die in einer anderen Emissionsquelle ihren Ursprung haben und die durch ein geplantes Bauvorhaben lediglich umgelenkt und allenfalls in ihrer schädlichen Wirkung verstärkt werden, ebenso wenig die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte begründen wie die Wirkungen der Sonne, die sich in einer Fassade des geplanten Objektes spiegelt und dadurch zu Lichtimmissionen bzw. einer Wärmeabstrahlung des aufgeheizten Gebäudekörpers führt. Bei den gegenständlichen Immissionseinwirkungen liege die Emissionsquelle somit nicht im geplanten Bauvorhaben, sondern in der Sonne, also in einer Ursache, die von der Baubehörde nicht zu beurteilen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass zur Frage der Parteistellung zu prüfen ist, ob das Bauvorhaben selbst geeignet ist, subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer zu berühren (hg. Erkenntnis vom 6. März 2001, Zl 2001/05/0021).
Richtig ist, dass bezüglich des Abfließens atmosphärischer Niederschläge (Regen, Schnee) kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt wurde, dagegen kann die Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes durch die Beseitigung der atmosphärischen Niederschläge ein subjektives Nachbarrecht begründen, soweit damit Immissionen verbunden sind (hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl 93/05/0157).
Sonnenlicht ist an sich keine Immission und als solches von den Baubehörden auch nicht zu beurteilen. Die Behörden haben allerdings verkannt, dass gerade durch das Bauvorhaben und die dadurch entstehende Spiegelung und Verstärkung des Sonnenlichtes, das Sonnenlicht im Sinne einer Ableitung oder Beseitigung (vgl. das zuletzt zitierte hg. Erkenntnis 12. Oktober 1993) zur Immission wird, die nun gerade vom Bauvorhaben ausgeht.
Die OÖ BO kennt keine ausdrückliche Bestimmung, die auf Lichtspiegelung und Blendung als Immissionen bezug nimmt, wie zB § 48 NÖ BauO 1996 oder § 16 Abs 1 Z 3 NÖ ROG 1976, die als Immissionen auch Blendung, Spiegelung und Wärme nennen (vgl. das hg Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl 99/05/0049) und § 85 Abs 4 Wr BauO, der Belästigungen durch Lichtreklamen nur im ortsüblichen Ausmaß für zulässig erklärt (vgl. das hg Erkenntnis vom 20.6.1995, 95/05/0046).
Nach § 3 Z 4 iVm § 2 Z 36 OÖ BauTG kommt es aber darauf an, dass keine erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen u. a. für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden (hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl 99/05/0264), das Gesetz zählt aber die Emissionsquellen nicht erschöpfend auf.
In den Erkenntnissen vom 4. März 1999, Zl 98/06/0110, und vom 23. September 1999, Zl 98/06/0196, hat der Verwaltungsgerichtshof Lichtreflektionen als dem jeweiligen Gebietscharakter widersprechende Belästigungen (§ 23 Abs 5 lit b und c Stmk ROG in Verbindung mit § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG) anerkannt. Derartige Umwelteinwirkungen müssen daher auch im Sinne des § 2 Z 36 OÖ BauTG als erhebliche Belästigungen herbeizuführen geeignet angesehen werden.
Auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Hitzeabstrahlung vom geplanten Gebäude versagt daher das Argument, Sonnenlicht sei keine Immission und von der Baubehörde nicht zu beurteilen. Zur Frage, ob eine Beeinträchtigungsmöglichkeit besteht, erachtet sich der Sachverständige nicht ausreichend qualifiziert, sodass er keine fachlich fundierte Aussage treffen konnte.
Die Beschwerdeführerin wandte sich erst in der Beschwerde gegen die neu geplante Gesamtfassadenbeleuchtung, wohingegen sie in der Berufung lediglich die Blendwirkung durch Kunstlicht bzw. in der Vorstellung die Blendwirkung der Abendbeleuchtung (Lichtdurchflutung) einwandte. Im Bescheid vom 16. August 2000 und der Baubeschreibung des Museumsneubaues ist eine künstliche Fassadenbeleuchtung aber nicht vorgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei seiner Entscheidung in mehrfacher Hinsicht gebunden: gemäß § 41 Abs 1 VwGG an den von der belangten Behörde nach einem mangelfreien Verfahren angenommenen Sachverhalt sowie an den durch den geltend gemachten Beschwerdepunkt gesteckten Rahmen. Aufgrund der Sachverhaltsbindung ist neues Tatsachenvorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen. Eine Gesamtfassadenbeleuchtung ist nicht Gegenstand des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts und wurde von der Beschwerdeführerin auch erstmals in der Beschwerde aufgegriffen. Der davon umfasste Problemkreis hat daher gegebenenfalls nach Prüfung seiner weiteren baubehördlichen Behandlung den Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens zu bilden. Da diese Fassadenbeleuchtung nicht Gegenstand des Verfahrens war, kann sie auch für die Frage der Parteistellung im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung erlangen.
Zur abschließenden Prüfung der Parteistellung der Beschwerdeführerin ist daher die Möglichkeit einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch Sonneneinstrahlung sowie einer damit verbundenen Blendung und durch die Hitzeabstrahlung zu prüfen. Da die belangte Behörde, aus gehend von ihrer Rechtsauffassung, eine solche Prüfung unterließ, war der Bescheid aus diesem Grund gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs 2.
Wien, am 16. September 2003
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001050372.X00Im RIS seit
15.10.2003Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012