Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Wo die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses nicht das Hauptsachbegehren des Folgeprozesses entschieden hat, sondern nur präjudiziell ist, weil sie über eine Vorfrage für den zweiten Prozeß rechtskräftig abgesprochen hat, - dies ist hier bezüglich der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung der Fall -, ist das Gericht im zweiten Prozeß bei der Beurteilung einer Vorfrage an die zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden, mit der darüber als Hauptsache entschieden wurde. Damit wird also nur die Verhandlung und neuerliche Entscheidung der Sache als nunmehrige Vorfrage verhindert, aber die Entscheidung über das (nicht idente) Hauptbegehren nicht ausgeschlossen. Dabei darf aber die Vorfragebeurteilung im Folgeprozeß nicht von der rechtskräftigen Entscheidung abweichen (Fasching, ZPR, RdZ 1501).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041356Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.06.2015