RS OGH 1984/11/7 3Ob528/84 (3Ob529/84), 1Ob577/89, 9ObA95/93, 8Ob1663/93, 1Ob574/95, 1Ob40/95, 4Ob58

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Veröffentlicht am 07.11.1984
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Norm

ZPO §411 Aa
ZPO §411 Ba

Rechtssatz

Wo die rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses nicht das Hauptsachbegehren des Folgeprozesses entschieden hat, sondern nur präjudiziell ist, weil sie über eine Vorfrage für den zweiten Prozeß rechtskräftig abgesprochen hat, - dies ist hier bezüglich der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung der Fall -, ist das Gericht im zweiten Prozeß bei der Beurteilung einer Vorfrage an die zwischen den Parteien ergangene rechtskräftige Entscheidung gebunden, mit der darüber als Hauptsache entschieden wurde. Damit wird also nur die Verhandlung und neuerliche Entscheidung der Sache als nunmehrige Vorfrage verhindert, aber die Entscheidung über das (nicht idente) Hauptbegehren nicht ausgeschlossen. Dabei darf aber die Vorfragebeurteilung im Folgeprozeß nicht von der rechtskräftigen Entscheidung abweichen (Fasching, ZPR, RdZ 1501).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041356

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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