Norm
MRG §10Rechtssatz
Unter "Nutzen" im Sinne des § 10 Abs 1 MRG ist nicht der subjektive Nutzen für einen bestimmten Nachmieter, sondern der objektive Nutzen für einen Nachmieter schlechthin zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069881Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014