Norm
Wr BauO §112 Abs1Rechtssatz
Eine Küche oder Wohnküche zählt zu den Haupträumen der Wohnung, deren ausreichende Beheizbarkeit durch eine der Zentralheizung gleichwertige stationäre Heizung erst die Einordnung der Wohnung in die höchste der Ausstattungskategorien zuläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052518Dokumentnummer
JJR_19850115_OGH0002_0050OB00084_8400000_002