TE Vfgh Beschluss 2000/6/19 KI-15/99

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Veröffentlicht am 19.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
VfGG §46 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen VfGH und VwGH mangels Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes bei Abweisung und Abtretung einer - gegen die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle an die Mitbewerberin gerichteten - Beschwerde durch den VfGH bzw Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation durch den VwGH

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller steht als Volksschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.

Er bewarb sich neben einer anderen Person um die am 16. November 1993 in der Salzburger Landeszeitung Nr. 30 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule Lamprechtshausen. Außer diesen beiden Personen traten keine weiteren Bewerber auf.

Die Kollegien der Schulbehörden des Bundes, nämlich des Bezirksschulrates Salzburg-Umgebung und des Landesschulrates für Salzburg, erstatteten jeweils einen Besetzungsvorschlag. Darin wurde die Mitbewerberin an erster, der Antragsteller an zweiter Stelle gereiht.

Mit Bescheid vom 25. April 1995 verlieh die Salzburger Landesregierung die Leiterstelle mit Wirkung vom 1. Feber 1995 an die Mitbewerberin; der Bewerbung des Antragstellers wurde keine Folge gegeben.

2. Diesen - letztinstanzlichen - Bescheid focht der Antragsteller mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs1 B-VG an. Mit Erkenntnis VfSlg. 14.370/1995 sprach der Verfassungsgerichtshof jedoch aus, dass der Antragsteller durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt worden sei. Die - zulässige - Beschwerde wurde daher abgewiesen und antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

3. Der Verwaltungsgerichtshof wies die an ihn abgetretene Beschwerde mit Beschluss vom 24. März 1999, Zl. 95/12/0359-7, mangels Legitimation des Antragstellers zurück.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle im Ernennungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Parteistellung habe. Der Verwaltungsgerichtshof sehe sich nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen; dies auch nicht im Licht der abweichenden Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, - der jene Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle, die in einen bindenden Besetzungsvorschlag aufgenommen worden seien, als Verwaltungsverfahrensgemeinschaft ansehe und den einzelnen Bewerbern Parteistellung zuerkenne -, weil diese - in dem im Beschwerdefall ergangenen Erkenntnis VfSlg. 14.370/1995 bestätigte - Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerdelegitimation im nachfolgenden “Anschlussverfahren” vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Bindungswirkung entfalten könne.

4. Mit dem vorliegenden Antrag, der auf Art138 B-VG iVm §46 VerfGG 1953 gestützt ist, begehrt der Antragsteller, “der Hohe Verfassungsgerichtshof wolle unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. 3. 1999, Zl. 95/12/0359 ... entscheiden, dass der Verwaltungsgerichtshof zur (inhaltlichen) Entscheidung (Sachentscheidung) über meine Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. 4. 1995, Zl. 2/02-3109/20-1995, welche ich an den Hohen Verfassungsgerichtshof gerichtet hatte, welche dieser jedoch mit Erkenntnis vom 30. 11. 1995, B1950/95-6 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, zuständig ist”.

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht seine Sachentscheidungskompetenz verneint habe. Dieser habe nämlich verkannt, dass dem vorgenannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 14.370/1995 Bindungswirkung zukomme. Dadurch, dass der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdelegitimation des Antragstellers angenommen habe, sei der Verwaltungsgerichtshof insofern gebunden, als er im Beschwerdefall von einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Sachentscheidungsanspruch des Antragstellers auszugehen und eine Sachentscheidung zu fällen habe. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsteller auch auf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), das ua. dann verletzt sei, wenn eine Behörde ihre Sachentscheidungskompetenz rechtswidrig verneint habe.

II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Nach Art138 Abs1 litb B-VG iVm §46 Abs1 VerfGG 1953 besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt ua. dann, wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl einer der beiden Gerichtshöfe zuständig gewesen wäre.

Ein verneinender Kompetenzkonflikt zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof kann somit jedenfalls nur dann auftreten, wenn beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ihre Kompetenz zur Entscheidung in derselben Sache verneint haben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch keinesfalls erfüllt: Der Verfassungsgerichtshof hat nämlich über die vom Antragsteller an ihn gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis VfSlg. 14.370/1995 eine Sachentscheidung gefällt und damit seine Kompetenz als gegeben angenommen. Da jedenfalls ein Gerichtshof des öffentlichen Rechts dadurch, dass er eine Entscheidung in der Sache getroffen hat, seine Zuständigkeit wahrgenommen hat, ist ein - vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender - verneinender Kompetenzkonflikt nicht gegeben.

Der Antrag war daher bereits aus diesem Grund mangels Kompetenz des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 14.934/1997 mwN).

2. Dies konnte ohne weiteres Verfahren und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953).

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:KI15.1999

Dokumentnummer

JFT_09999381_99K0I015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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