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19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der am 12. Oktober 1962 geborenen S,vertreten durch Dr. Marcella Zauner-Grois und Dr. Christof Dunst, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Juli 1999, Zl. SD 366/99, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu
ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin verfügte zuletzt über einen am 3. Dezember 1992 ausgestellten Wiedereinreisesichtvermerk mit Geltungsdauer bis 30. Mai 1993. Die von ihr in weiterer Folge am 16. November 1993, 12. Oktober 1994 und 11. April 1995 gestellten Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz wurden jeweils rechtskräftig abgewiesen.
Am 2. April 1997 (Einlangen beim Landeshauptmann von Wien) beantragte sie im Wege der österreichischen Botschaft Zagreb neuerlich die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wobei sie als Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern", und zwar mit dem namentlich angeführten Ehegatten, angab. In der Rubrik "Besonders zu berücksichtigende Gründe für die Familienzusammenführung" war angeführt, dass sie in Wien mit ihrem Sohn zusammen leben und arbeiten gehen wolle. Dem Antrag war u. a. ein am 11. Oktober 1993 ausgestellter Befreiungsschein mit einer Gültigkeitsdauer bis 10. Oktober 1998 angeschlossen.
Im Hinblick auf diese Angehörigeneigenschaft zu einem Österreicher übermittelte der Landeshauptmann von Wien diesen Antrag nach Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 (im Wege der österreichischen Botschaft Zagreb) an die Bundespolizeidirektion Wien, die den nunmehr als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewerteten Antrag mit Bescheid vom 17. März 1999 gemäß § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z. 3 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abwies. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe als Grund des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet Familiengemeinschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen angegeben. Eine Überprüfung dieser am 6. Oktober 1993 geschlossenen Ehe habe ergeben, dass um den Betrag von S 7.000,-- eine Scheinehe eingegangen worden sei und ein gemeinsamer Haushalt nie bestanden habe. Dieses Verhalten zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung stelle einen Sichtvermerksversagungsgrund dar. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin führte die Behörde aus, der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von 1990 bis 1993 sei durch Aufenthaltsberechtigungen gedeckt gewesen. Ab dem 31. Mai 1993 habe sie sich unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten, am 6. Oktober 1993 habe sie die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen. Am 17. Jänner 1995 sei gegen sie ein Ausweisungsbescheid erlassen worden, der von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit Bescheid vom 8. Mai 1995 bestätigt worden sei. Eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei zurückgewiesen worden. Am 27. Jänner 1996 sei die Beschwerdeführerin in Schubhaft genommen worden, zu diesem Zeitpunkt habe sie Karenzgeld und Familienbeihilfe bezogen. Ein Kind habe sich in Obhut einer Tante befunden. Am 1. Februar 1996 sei sie gemeinsam mit ihrem Sohn abgeschoben worden. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, ihr Gatte, dessen Familiennamen auch der Sohn trage und der auch als dessen Vater angeführt werde, sei österreichischer Staatsbürger. Es könne jedoch als erwiesen angenommen werden, dass er nicht der Vater des Kindes sei. Da somit "Beziehungen und Bindungen zum Bundesgebiet nur eingeschränkt zuzuerkennen" seien, habe eine Abwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgehen müssen.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es möge durchaus zutreffen, "dass die Fremdenpolizei auf Grund der bestehenden Judikate die Möglichkeit hätte, hier entsprechende Berücksichtigungen über das Eheleben (der Beschwerdeführerin) zu treffen". Ihr selbst stehe diese Beurteilung jedoch keinesfalls zu; sie könne nicht plötzlich behaupten, ledig oder geschieden zu sein, solange sie nach wie vor aufrecht verehelicht sei. Solange die Ehe nicht mit Gerichtsurteil für nichtig erklärt worden sei, könne sich niemand auf Grund der bestehenden Bestimmungen des Ehegesetzes auf diese "angebliche Scheinehe" berufen. Im Bezug auf das minderjährige Kind lägen die tatsächlichen Verhältnisse anders: es möge durchaus sein, dass der österreichische Ehegatte das Kind nicht als das Seinige anerkennen möchte, es sei aber zweifellos während aufrechter Ehe geboren wurden, weshalb auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen die Ehelichkeitsvermutung gelte. Im Übrigen dürfe - für den Fall der Annahme einer Scheinehe - nicht übersehen werden, dass die Eheschließung nunmehr knapp sechs Jahre zurückliege, sohin zweifellos entsprechend "relativiert" werden müsse.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 1999 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien diese Berufung gemäߧ 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, im vorliegenden Antrag sei als (ausschließlicher) Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreichern (Ehegatte)" angegeben. Die seit 6. Oktober 1993 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratete Beschwerdeführerin sei daher begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 47 Abs. 3 FrG 1997 und habe als solche Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde (§ 47 Abs. 2 leg. cit.). Von der Erstbehörde sei aber festgestellt worden, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin eingegangene Ehe um eine Scheinehe handle, für die sie einen Geldbetrag von S 7.000,-- bezahlt habe. Diese Feststellungen seien von ihr auch nicht bestritten worden. Das in diesem Zusammenhang erstattete Berufungsvorbringen gehe ins Leere. Das Ehegesetz bestimme nur, dass sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen dürfe, solange dies nicht rechtskräftig festgestellt sei. Im vorliegenden Verfahren sei aber bloß festgestellt worden, dass die Ehe ausschließlich zum Zwecke der Erlangung fremdenpolizeilicher Rechte geschlossen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei auch nicht als Fehlverhalten vorgeworfen worden, ihren Familienstand mit "verheiratet" angegeben zu haben. Nach der Aktenlage stehe vielmehr fest, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der "Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten" auf diese Ehe berufen habe, obwohl ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK nicht vorliege. Gemäß § 8 Abs. 4 FrG 1997 dürfe sich ein Fremder zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht auf eine Ehe berufen, wenn er kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK führe. In diesem Zusammenhang sei auch unerheblich gewesen, dass die Scheinehe vor nunmehr sechs Jahren eingegangen worden sei. Das "Sichberufen" auf eine Scheinehe zur Erteilung eines Aufenthaltstitels stelle vielmehr nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofes eine beträchtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens dar. Es sei sohin zweifelsfrei der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 erfüllt worden. Ergänzend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage auch nicht über die erforderlichen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck erfülle, ganz abgesehen davon, dass eine Zweckänderung während eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 14 Abs. 3 leg. cit. unzulässig sei.
Aus der Aktenlage seien auch keine familiären Verbindungen der Beschwerdeführerin - abgesehen von der formalen Bindung zu ihrem Scheinehegatten - erkennbar. Die privaten Interessen seien daher keinesfalls als ausgeprägt zu bezeichnen gewesen. Die durch ihr dargestelltes Gesamt(fehl)verhalten bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sei hingegen von solchem Gewicht, dass eine Abwägung der Interessenlage zum Nachteil der Beschwerdeführerin habe ausfallen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin tritt der Annahme der belangten Behörde, ihre Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger sei ausschließlich zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen worden, nicht entgegen. Sie betont, sie habe dies während des gesamten Verfahrens niemals bestritten und auch niemals angegeben, eine Familiengemeinschaft mit ihrem österreichischen Ehegatten zu beabsichtigen. Sie verfüge zwischenzeitig über eine vom 6. Oktober 1998 bis 5. Oktober 2000 gültige Arbeitserlaubnis (Beschäftigungsbewilligung), die ihr auf Grund ihrer bereits erworbenen Versicherungszeiten ausgestellt worden sei. Sie habe somit Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Zweck ihres Aufenthalts sei daher "eben gerade nicht die Familiengemeinschaft mit einem österreichischen Staatsangehörigen, sondern vielmehr die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit".
Zu ihren von der belangten Behörde verneinten familiären Bindungen zu Österreich bringt sie vor, dass ihr 1995 geborener Sohn infolge Ablaufes der Frist zur Erhebung der Ehelichkeitsbestreitungsklage durch ihren österreichischen Ehegatten (die Tatsache der Geburt dieses Kindes sei ihm bekannt gewesen) jedenfalls als eheliches Kind gelte und daher die österreichische Staatsbürgerschaft "endgültig" besitze. Schon auf Grund der Staatsbürgerschaft des Sohnes sei ein intensiver Bezug zu Österreich gegeben, darüber hinaus verfüge sie über Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und über eine gesicherte Unterkunft, sodass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der unselbstständigen Erwerbstätigkeit vorlägen.
§ 10 Abs. 2 Z. 3, § 47 Abs. 2 und 3 sowie § 49 Abs. 1 FrG 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, lauten:
"§ 10. ...
(2) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels kann wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2) insbesondere versagt werden, wenn
...
3. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
§ 47. ...
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. ...
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
1. Ehegatten;
...
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. ..."
In den Erläuterungen zum Fremdengesetz (RV: 685 BlgNR 20. GP) zu § 10 heißt es (auszugsweise):
"Abs. 2 fasst die - bereits im geltenden Recht vorhandenen - Versagungsgründe wegen Gefährdung öffentlicher Interessen - sprachlich adaptiert - zusammen, formuliert sie aber entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes relativ ..."
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zutreffend in Anwendung des § 112 FrG 1997 davon ausging, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. April 1997 nach Inkrafttreten des FrG 1997 am 1. Jänner 1998 als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten war (zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2000, Zl. 99/19/0166, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Davon, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Ablauf der ihr zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet auf Dauer - wenn auch unrechtmäßig - niedergelassen geblieben ist, kann vorliegendenfalls keine Rede sein, wurde sie doch am 1. Februar 1996 in ihre Heimat abgeschoben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in der Folge angeblich (unrechtmäßig) eine Niederlassung in Österreich begründet hätte, könnte im Hinblick auf ihre Abschiebung nicht davon gesprochen werden, dass sie "niedergelassen geblieben" wäre. Anzumerken ist auch, dass die Beschwerdeführerin nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten entgegen ihrem nunmehrigen Vorbringen in ihrem unter Verwendung des entsprechenden amtlichen Vordruckes gestellten Antrag "Familiengemeinschaft mit Österreichern" und zwar mit "Ehegatten/- in" in der Rubrik "Aufenthaltszweck" durch Ankreuzen geltend gemacht hat.
Die Beschwerdeführerin ist begünstigte Drittstaatsangehörige gemäß §§ 49 Abs. 1 und 47 Abs. 3 FrG 1997. Die Versagung der hier beantragten Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 49 Abs. 1 und 47 Abs. 2 FrG 1997 setzt voraus, dass ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die belangte Behörde hat, gestützt auf die von der Beschwerdeführerin - unstrittig - zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung geschlossene Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen, eine derartige Gefährdungsprognose getroffen. Wie die oben wiedergegebenen Erläuterungen zum FrG 1997 zeigen, war es beabsichtigt, in § 10 Abs. 2 FrG 1997 die bisherigen Versagungsgründe wegen Gefährdung öffentlicher Interessen sprachlich adaptiert zusammenzufassen.
§ 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 entspricht dem § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 98/19/0240).
Zum letztgenannten Versagungsgrund hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2002/18/0011) ausgesprochen, dass das Eingehen einer Ehe zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten ist, das eine gravierende Missachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Es rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1993 (nunmehr: § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997) gefährden.
Im Hinblick auf den zwischen der Eheschließung der Beschwerdeführerin (6. Oktober 1993) und der Erlassung des angefochtenen Bescheides (8. Juli 1999) liegenden Zeitraum von fünfdreiviertel Jahren liegt auch keine Konstellation vor, welche jener vergleichbar wäre, die dem hg. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 97/19/1551, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.
Nach dem Vorgesagten kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie vom Vorliegen des Grundes des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 ausging.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14. Mai 1999, Zl. 97/19/0651, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist der Ausdruck "kann" in § 10 Abs. 2 FrG 1997 dahingehend zu verstehen, dass die Behörde bei Anwendung eines der dort angeführten Versagungsgründe zu prüfen hat, ob ein durch diese Anwendung allenfalls erfolgter Eingriff in ein durch Art. 8 MRK geschütztes Recht des Antragstellers aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist.
Den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Eingehen einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmissbrauch darstellt, welcher als Gefährdung der Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK zu qualifizieren ist, sodass diesfalls ein durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung allenfalls bewirkter Eingriff in die durch Art. 8 MRK geschützten Rechte des Fremden schon allein deshalb gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/19/1402). Diese zu § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 ergangene Rechtsprechung ist auch auf § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 zu übertragen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. September 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120077.X00Im RIS seit
15.10.2003