Norm
ABGB §869Rechtssatz
Die Frage der Bestimmbarkeit der Mietzinsvereinbarung hängt davon ab, ob sich die Parteien selbst über alle für die Bestimmbarkeit des erhöhten Mietzinses maßgebliche Umstände, wie etwa Art und Umfang der Arbeiten, deren Finanzierung, allenfalls Beteiligung anderer Mieter und Aufteilungsdauer geeinigt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014721Dokumentnummer
JJR_19850604_OGH0002_0050OB00035_8500000_001