Norm
MRG §29 Abs1 Z3 litaRechtssatz
Die Regelung des § 49 Abs 2 MRG gilt deswegen nicht für befristete Hauptmietverhältnisse mit einer über den 01.01.1982 hinausreichenden Bestandzeit, weil es dem Vermieter in diesen Fällen frei steht, nach Ablauf der Vertragsdauer einen neuen zeitlich befristeten Bestandvertrag abzuschließen oder das Bestandverhältnis zu beenden (§ 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG). Dabei kann sich die Befristung aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder aus einer stillschweigenden Erneuerung des Bestandvertrages (§ 1115 ABGB) ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070193Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015